Rechtssatz RS0085083
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085083
Entscheidungsdatum
19.05.2026
Rechtssatz
Grundsätzlich ist ein Versicherter, der nicht in der Lage ist ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen, nicht verpflichtet, den Weg zum Arbeitsplatz mit dem eigenen Kraftfahrzeug zurückzulegen.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 347/88
Entscheidungstext OGH 05.12.1989 10 ObS 347/88
Veröff: SZ 62/195
- 10 ObS 153/02a
Entscheidungstext OGH 28.05.2002 10 ObS 153/02a
Vgl aber; Beisatz: Ist hingegen der Wohnort des Versicherten abgelegen und daher durch öffentliche Verkehrsmittel kaum oder nur schlecht erschlossen, sodass die Wege zum und vom Arbeitsplatz bzw zum und vom nächsten öffentlichen Verkehrsmittel üblicherweise mit dem privaten Fahrzeug zurückgelegt werden, ist auch zu berücksichtigen, ob der Versicherte die Wege zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte, gegebenenfalls zur Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels, in zumutbarer Weise mit einem privaten Fahrzeug zurücklegen kann. (T1)
- 10 ObS 121/09f
Entscheidungstext OGH 08.09.2009 10 ObS 121/09f
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Es fehlen Feststellungen zur entscheidungswesentlichen Frage, ob dem Kläger an den Arbeitstagen ein Fahrzeug für die regelmäßig erforderliche Fahrt von seinem Wohnort zur nächstgelegenen Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels und zurück auch tatsächlich zur Verfügung steht. (T2)
- 10 ObS 145/14t
Entscheidungstext OGH 16.12.2014 10 ObS 145/14t
Beis wie T1; Beisatz: Allein die Tatsache, dass die Haltestelle einer Buslinie, die nur einen eingeschränkten Arbeitsmarkt erschließt, in 10 Minuten Gehzeit erreichbar ist, schließt die der Sphäre des Versicherten zuzuordnende „Abgelegenheit“ eines Wohnorts noch nicht aus: Wesentlich kann vielmehr sein, ob andere Einwohner (Pendler) üblicherweise und in zumutbarem Ausmaß private Pkw benützen, um zu einer – sei es auch etwas weiter entfernten – Haltestelle eines anderen öffentlichen Verkehrsmittels zu gelangen, das das Erreichen eines größeren Arbeitsmarkts ermöglicht. (T3)
- 10 ObS 156/14k
Entscheidungstext OGH 24.02.2015 10 ObS 156/14k
Beis wie T1; Beisatz: Maßgebend ist, ob in einer bestimmten Wohngegend üblicherweise die Wege zum oder vom Arbeitsplatz bzw zum oder vom nächsten öffentlichen Verkehrsmittel mit dem privaten Fahrzeug zurückgelegt werden. (T4)
- 10 ObS 28/18t
Entscheidungstext OGH 17.04.2018 10 ObS 28/18t
Beis wie T1
- 10 ObS 42/18a
Entscheidungstext OGH 26.06.2018 10 ObS 42/18a
Beis wie T3; Beisatz: Das dieser Rechtsprechung zugrundeliegende Kostenargument kommt dann nicht zum Tragen, wenn auch Versicherte in einer vergleichbaren Situation zum Erreichen ihres Arbeitsplatzes auf die Verwendung eines privaten Fahrzeugs angewiesen sind. (T5)
- 10 ObS 126/22k
Entscheidungstext OGH 17.01.2023 10 ObS 126/22k
Vgl; Beis wie T1
- 10 ObS 117/25s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.05.2026 10 ObS 117/25s
vgl aber; Beisatz wie T1
Beisatz: Ob dem Versicherten, der in einer typischen Pendlergemeinde wohnt und bei dem keine medizinischen Ausschlussgründe für die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln vorliegen, tatsächlich ein Fahrzeug, und sei es auch nur im Familienverband, zur Verfügung steht, hat bei der grundsätzlich abstrakten Prüfung der Verweisbarkeit eines Versicherten außer Betracht zu bleiben. Derartige typische persönliche Umstände dürfen dabei nämlich weder zum Vorteil, noch zum Nachteil des Versicherten den Ausschlag geben. (T6)
Beisatz: Gegenteilig zu T2. (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085083
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2026
Dokumentnummer
JJR_19891205_OGH0002_010OBS00347_8800000_007