Die Revision ist im Sinn des Eventualantrages berechtigt. Rehabilitation ist die Summe der aufeinander abgestimmten Maßnahmen, durch die körperlich, geistig oder seelisch behinderte Menschen bis zum höchsten, individuell erreichbaren Grad physischer, geistiger, seelischer, beruflicher und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit hergestellt oder wiederhergestellt werden, damit sie einen angemessenen Platz in der Gemeinschaft möglichst dauernd einnehmen können (Hannemann-Peterka, SozSi 1979, 154 ff insbesondere 160 f). Je nach der angestrebten Zielrichtung und den eingesetzten Mitteln werden drei Bereiche der Rehabilitation unterschieden: Die medizinische Rehabilitation will den Gesundheitszustand, die berufliche Rehabilitation die Erwerbsfähigkeit und die soziale Rehabilitation die Gemeinschaftsfähigkeit (wieder) herstellen. An der Rehabilitation wirken alle drei Zweige der Sozialversicherung mit (Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechtes4 Rz 67). Die Rehabilitation ist eine einheitliche Aufgabenstellung, an der entsprechend der Gliederung des österreichischen Sozialversicherungssystems verschiedene Versicherungsträger im Rahmen der ihnen durch die organisatorische Trennung zugewiesenen Risikodeckung mitwirken. Die organisatorische Gliederung in drei Risikozweige kann allerdings nicht, wie dies von der klagenden Partei in der Revisionsbeantwortung vertreten wird, dazu führen, daß jeder Risikozweig für sich allein gesehen wird. Die in einem Zweig erbrachten Leistungen können vielmehr bei Beurteilung von Leistungsansprüchen in einem anderen Zweig der Versicherung nicht grundsätzlich außer Betracht gelassen werden, zumal alle Zweige letztlich in das einheitliche System der Sozialversicherung eingegliedert sind. Dies kommt insbesonders in den Fällen zum Ausdruck, in denen die organisatorische Trennung nicht verwirklicht ist wie etwa in der Sozialversicherung der Bauern, wo alle Zweige der Versicherung von einem Versicherungsträger abgedeckt werden und sich die Zuweisung von Leistungen zu den einzelnen Risikobereichen auf buchhalterische Vorgänge beschränkt. Sofern im Bereich der Unfallversicherung gewährte Rehabilitationsmaßnahmen auf Leistungsansprüche der Pensionsversicherung von Einfluß sind, ist daher bei Beurteilung der pensionsversicherungsrechtlichen Ansprüche hierauf Bedacht zu nehmen.
Die Revisionswerberin vertritt den bereits in der Berufung vorgetragenen Standpunkt, daß wohl im allgemeinen ein Versicherter nicht verpflichtet sei, durch den Ankauf eines Fahrzeuges eine bestehende oder drohende Berufsunfähigkeit zu beseitigen bzw abzuwenden. Da aber die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zum Ankauf des Fahrzeuges der Klägerin einen Zuschuß geleistet habe, sei die Klägerin gehalten, das Fahrzeug auch für die Fahrt zum Arbeitsplatz zu benützen. Bei Benützung des PKW sei sie aber in der Lage, den Arbeitsplatz zu erreichen, sodaß der von den Vorinstanzen angenommene Ausschluß vom Arbeitsmarkt nicht gegeben sei. Dem kann nicht gefolgt werden.
Im Dritten Teil Abschnitt III des ASVG, der die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zum Gegenstand hat, finden sich die Regelungen über die Rehabilitation durch die Träger der Unfallversicherung. Gemäß § 198 Abs 1 ASVG soll der Versehrte durch die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation in die Lage versetzt werden, seinen früheren oder wenn dies nicht mehr möglich ist, einen neuen Beruf auszuüben. Gemäß Abs 2 dieser Norm umfassen die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation unter anderem auch (§ 198 Abs 2 Z 2) die Gewährung von Zuschüssen, Darlehen, und/oder sonstigen Hilfsmaßnahmen zur Ermöglichung der Fortsetzung der Erwerbstätigkeit. § 201 regelt die sozialen Maßnahmen der Rehabilitation. Demzufolge umfassen die sozialen Maßnahmen der Rehabilitation solche Leistungen, die über die Unfallheilbehandlung und beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation hinaus geeignet sind, zur Erreichung des im § 172 angestrebten Zieles beizutragen. Als eine der Maßnahmen im Sinn des Abs 1 bestimmt Abs 2 (Z 2 lit b), daß der Unfallversicherungsträger unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versehrten insbesonders einen Zuschuß und/oder ein Darlehen zum Ankauf bzw zur Adaptierung eines Personenkraftwagens gewähren kann. Die Träger der Unfallversicherung können demnach sowohl im Rahmen der beruflichen Rehabilitation (§ 198 Abs 2 Z ASVG - siehe auch Gehrmann-Rudolph-Teschner, ASVG 46. ErgLfg, 1016), wie auch als soziale Maßnahme der Rehabilitation (§ 201 Abs 2 Z 2 lit b ASVG) Zuschüsse zum Ankauf eines PKW zu gewähren. Diese Möglichkeit besteht für den Pensionsversicherungsträger im Rahmen der Rehabilitationsmaßnahmen der Bestimmungen der §§ 300 ff ASVG nicht; § 303 ASVG schließt solche Maßnahmen für die berufliche Rehabilitation und § 304 Abs 2 ASVG für die soziale Rehabilitation durch die Pensionsversicherungsträger aus.Im Dritten Teil Abschnitt römisch drei des ASVG, der die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zum Gegenstand hat, finden sich die Regelungen über die Rehabilitation durch die Träger der Unfallversicherung. Gemäß Paragraph 198, Absatz eins, ASVG soll der Versehrte durch die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation in die Lage versetzt werden, seinen früheren oder wenn dies nicht mehr möglich ist, einen neuen Beruf auszuüben. Gemäß Absatz 2, dieser Norm umfassen die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation unter anderem auch (Paragraph 198, Absatz 2, Ziffer 2,) die Gewährung von Zuschüssen, Darlehen, und/oder sonstigen Hilfsmaßnahmen zur Ermöglichung der Fortsetzung der Erwerbstätigkeit. Paragraph 201, regelt die sozialen Maßnahmen der Rehabilitation. Demzufolge umfassen die sozialen Maßnahmen der Rehabilitation solche Leistungen, die über die Unfallheilbehandlung und beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation hinaus geeignet sind, zur Erreichung des im Paragraph 172, angestrebten Zieles beizutragen. Als eine der Maßnahmen im Sinn des Absatz eins, bestimmt Absatz 2, (Ziffer 2, Litera b,), daß der Unfallversicherungsträger unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versehrten insbesonders einen Zuschuß und/oder ein Darlehen zum Ankauf bzw zur Adaptierung eines Personenkraftwagens gewähren kann. Die Träger der Unfallversicherung können demnach sowohl im Rahmen der beruflichen Rehabilitation (Paragraph 198, Absatz 2, Z ASVG - siehe auch Gehrmann-Rudolph-Teschner, ASVG 46. ErgLfg, 1016), wie auch als soziale Maßnahme der Rehabilitation (Paragraph 201, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, ASVG) Zuschüsse zum Ankauf eines PKW zu gewähren. Diese Möglichkeit besteht für den Pensionsversicherungsträger im Rahmen der Rehabilitationsmaßnahmen der Bestimmungen der Paragraphen 300, ff ASVG nicht; Paragraph 303, ASVG schließt solche Maßnahmen für die berufliche Rehabilitation und Paragraph 304, Absatz 2, ASVG für die soziale Rehabilitation durch die Pensionsversicherungsträger aus.
Ob ein Versicherter verpflichtet ist, einen PKW, für dessen Anschaffung im Rahmen der Rehabilitationsmaßnahmen durch den Unfallversicherungsträger Zuschüsse gewährt wurden, auch für die Fahrt zum Arbeitsplatz einzusetzen, wird zum wesentlichen Teil auch vom Ausmaß des Zuschusses abhängen. Werden etwa im Rahmen der beruflichen Rehabilitation die Kosten des Ankaufes eines Fahrzeuges zur Gänze oder fast zur Gänze vom Sozialversicherungsträger (im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung) getragen, so wird dies bei Entscheidung über den Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension, insbesondere bei Prüfung der Frage, ob die Möglichkeit besteht, den Arbeitsplatz zu erreichen, von Einfluß sein. Wird aber, wie hier, nur ein geringer Teil der Kosten des Ankaufes vom Unfallversicherungsträger übernommen - der Zuschuß von 35.000 S deckt lediglich rund 1/4 des Kaufpreises eines Fahrzeuges der unter Mittelklasse - und wird der überwiegende Teil der Anschaffungskosten von Versicherten getragen, so kann von einer solchen Verpflichtung nicht ausgegangen werden, würde doch sonst unter Berücksichtigung der regelmäßigen Betriebskosten des Fahrzeuges von diesem Versicherten für die Zurücklegung des Weges zum Arbeitsplatz ein finanzieller Einsatz verlangt, der erheblich über dem der Mehrheit der Versicherten liegt, denen die Möglichkeit zur Verfügung steht, ein öffentliches Verkehrsmittel zum Arbeitsplatz zu benützen. Die Tatsache, daß die Klägerin einen PKW zur Verfügung hat, ist daher bei Prüfung der Frage, ob sie in der Lage ist, den Anmarschweg zum Arbeitsplatz zurückzulegen, außer Betracht zu lassen, dies umso mehr, als die beklagte Partei in ihrer Revision selbst davon ausgeht, daß der Zuschuß zum Kaufpreis für den PKW nicht im Rahmen der beruflichen, sondern vielmehr im Rahmen der sozialen Rehabilitation geleistet wurde, die von ganz anderen Zielsetzungen geprägt ist.
Auch aus § 307 ASVG läßt sich für den Standpunkt der Revisionswerberin nichts ableiten. Nach dieser Norm besteht für die Dauer der Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation kein Anspruch auf eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, ausgenommen der Anspruch auf Knappschaftspension. Der Anspruch auf eine solche vor der Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation angefallene Leistung wird hiedurch nicht berührt. Die Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation durch den Versicherungsträger schließt damit den Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit mit Ausnahme der Knappschaftspension aus. Dies gilt sowohl für Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation (§ 302) als auch für Maßnahmen der beruflichen und sozialen Rehabilitation (§§ 303 und 304). Dabei ist es unerheblich, ob die Rehabilitationsmaßnahme von dem Pensionsversicherungsträger erbracht wird, der auch für die Gewährung der Pension zuständig ist oder von einem anderen Träger der Pensionversicherung oder einem Unfallversicherungsträger (Gehrmann-Rudolph-Teschner aaO 44. ErgLfg 1475). Diese Bestimmung findet sich im VII. Abschnitt des Vierten Teiles des ASVG, der die Gewährung der Rehabilitationsmaßnahmen durch die Pensionsversicherungsträger zum Gegenstand hat und kann mangels einer entsprechenden Verweisung nur auf die in diesem Rahmen vorgesehenen Maßnahmen bezogen werden. Der Anspruch der Klägerin auf eine sonst zustehende Pension könnte durch § 307 ASVG schon deshalb nicht berührt werden, weil die Gewährung von Zuschüssen zum Ankauf von Fahrzeugen nicht Gegenstand der Rehabilitationsmaßnahmen im Rahmen der Pensionsversicherung ist, ganz abgesehen davon, daß die Rehabilitationsmaßnahme nach dem vorliegenden Sachverhalt erst nach dem Stichtag erfolgte, sodaß ihre Gewährung aufgrund § 307 zweiter Satz ASVG einem Pensionsanspruch nicht entgegenstünde, sofern die Voraussetzungen ab Stichtag gegeben wären.Auch aus Paragraph 307, ASVG läßt sich für den Standpunkt der Revisionswerberin nichts ableiten. Nach dieser Norm besteht für die Dauer der Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation kein Anspruch auf eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, ausgenommen der Anspruch auf Knappschaftspension. Der Anspruch auf eine solche vor der Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation angefallene Leistung wird hiedurch nicht berührt. Die Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation durch den Versicherungsträger schließt damit den Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit mit Ausnahme der Knappschaftspension aus. Dies gilt sowohl für Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation (Paragraph 302,) als auch für Maßnahmen der beruflichen und sozialen Rehabilitation (Paragraphen 303 und 304). Dabei ist es unerheblich, ob die Rehabilitationsmaßnahme von dem Pensionsversicherungsträger erbracht wird, der auch für die Gewährung der Pension zuständig ist oder von einem anderen Träger der Pensionversicherung oder einem Unfallversicherungsträger (Gehrmann-Rudolph-Teschner aaO 44. ErgLfg 1475). Diese Bestimmung findet sich im römisch sieben. Abschnitt des Vierten Teiles des ASVG, der die Gewährung der Rehabilitationsmaßnahmen durch die Pensionsversicherungsträger zum Gegenstand hat und kann mangels einer entsprechenden Verweisung nur auf die in diesem Rahmen vorgesehenen Maßnahmen bezogen werden. Der Anspruch der Klägerin auf eine sonst zustehende Pension könnte durch Paragraph 307, ASVG schon deshalb nicht berührt werden, weil die Gewährung von Zuschüssen zum Ankauf von Fahrzeugen nicht Gegenstand der Rehabilitationsmaßnahmen im Rahmen der Pensionsversicherung ist, ganz abgesehen davon, daß die Rehabilitationsmaßnahme nach dem vorliegenden Sachverhalt erst nach dem Stichtag erfolgte, sodaß ihre Gewährung aufgrund Paragraph 307, zweiter Satz ASVG einem Pensionsanspruch nicht entgegenstünde, sofern die Voraussetzungen ab Stichtag gegeben wären.
Dennoch erweist sich das Verfahren ergänzungsbedürftig. Die Vorinstanzen sind bei ihren Entscheidungen davon ausgegangen, daß die Klägerin im Hinblick darauf, daß sie nur eine Wegstrecke von 1 km zu Fuß zurücklegen kann, vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen sei. Für diesen Schluß fehlen ausreichende Grundlagen. Bei Prüfung der Berufsunfähigkeit ist nicht vom individuellen Wohnsitz des Versicherten auszugehen. Es kann vielmehr von ihm eine Wohnsitzverlegung gefordert werden, die ihn in die Lage versetzt, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu erreichen. Daß im Umkreis des derzeitigen Wohnortes der Klägerin Arbeitsplätze, die für die Klägerin im Hinblick auf die bestehenden Einschränkungen in Betracht kämen, nicht im ausreichenden Maß zur Verfügung stehen, wäre nur dann entscheidend, wenn ihr aus medizinischen Gründen eine Wohnsitzverlegung nicht zumutbar wäre, wofür bisher jeder Anhaltspunkt fehlt. Ist jedoch die Verlegung des Wohnsitzes nicht ausgeschlossen, so ist festzustellen, ob bei entsprechender Wahl des Wohnortes, etwa bei Übersiedlung in den städtischen Bereich, im Umkreis von 1 km eine ausreichende Anzahl von Arbeitsmöglichkeiten für die Klägerin zur Verfügung steht, wobei insbesonders auch die vom Österreichischen Institut für Raumplanung erstellte (allenfalls zu konkreten Fragen zu ergänzende) Studie über die Erreichbarkeitsverhältnisse im Individual- und im öffentlichen Verkehr in Österreich im Zusammenhalt mit einem entsprechenden Sachverständigengutachten eine Grundlage bieten könnten. Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 ZPO.Dennoch erweist sich das Verfahren ergänzungsbedürftig. Die Vorinstanzen sind bei ihren Entscheidungen davon ausgegangen, daß die Klägerin im Hinblick darauf, daß sie nur eine Wegstrecke von 1 km zu Fuß zurücklegen kann, vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen sei. Für diesen Schluß fehlen ausreichende Grundlagen. Bei Prüfung der Berufsunfähigkeit ist nicht vom individuellen Wohnsitz des Versicherten auszugehen. Es kann vielmehr von ihm eine Wohnsitzverlegung gefordert werden, die ihn in die Lage versetzt, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu erreichen. Daß im Umkreis des derzeitigen Wohnortes der Klägerin Arbeitsplätze, die für die Klägerin im Hinblick auf die bestehenden Einschränkungen in Betracht kämen, nicht im ausreichenden Maß zur Verfügung stehen, wäre nur dann entscheidend, wenn ihr aus medizinischen Gründen eine Wohnsitzverlegung nicht zumutbar wäre, wofür bisher jeder Anhaltspunkt fehlt. Ist jedoch die Verlegung des Wohnsitzes nicht ausgeschlossen, so ist festzustellen, ob bei entsprechender Wahl des Wohnortes, etwa bei Übersiedlung in den städtischen Bereich, im Umkreis von 1 km eine ausreichende Anzahl von Arbeitsmöglichkeiten für die Klägerin zur Verfügung steht, wobei insbesonders auch die vom Österreichischen Institut für Raumplanung erstellte (allenfalls zu konkreten Fragen zu ergänzende) Studie über die Erreichbarkeitsverhältnisse im Individual- und im öffentlichen Verkehr in Österreich im Zusammenhalt mit einem entsprechenden Sachverständigengutachten eine Grundlage bieten könnten. Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.