Die Revision ist nicht berechtigt.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass von der Klägerin in ihren Revisionsausführungen nicht in Abrede gestellt wird, dass eine Berufsunfähigkeit im Sinn des § 273 Abs 1 ASVG im Hinblick auf die ihr noch zumutbare Tätigkeit einer Kindergartenleiterin mit ausschließlich administrativer Tätigkeit nicht vorliegt. Die Klägerin vertritt allerdings die Ansicht, dass sie nach Vollendung des 57. Lebensjahres (zum Stichtag 1. 6. 2001) die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension nach § 273 Abs 2 iVm § 255 Abs 4 ASVG idF SVÄG 2000, BGBl I 2000/43, erfülle. Danach gilt als invalid bzw berufsunfähig der (die) Versicherte, der (die) das 57. Lebensjahr vollendet hat, wenn er (sie) infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande ist, einer Tätigkeit, die er (sie) in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt hat, nachzugehen. Dabei sind zumutbare Änderungen dieser Tätigkeit zu berücksichtigen. In den Gesetzesmaterialien (Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, AB 187 BlgNr XXI. GP 3 f) wird die Neuregelung folgendermaßen begründet:Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass von der Klägerin in ihren Revisionsausführungen nicht in Abrede gestellt wird, dass eine Berufsunfähigkeit im Sinn des Paragraph 273, Absatz eins, ASVG im Hinblick auf die ihr noch zumutbare Tätigkeit einer Kindergartenleiterin mit ausschließlich administrativer Tätigkeit nicht vorliegt. Die Klägerin vertritt allerdings die Ansicht, dass sie nach Vollendung des 57. Lebensjahres (zum Stichtag 1. 6. 2001) die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension nach Paragraph 273, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 255, Absatz 4, ASVG in der Fassung SVÄG 2000, BGBl römisch eins 2000/43, erfülle. Danach gilt als invalid bzw berufsunfähig der (die) Versicherte, der (die) das 57. Lebensjahr vollendet hat, wenn er (sie) infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande ist, einer Tätigkeit, die er (sie) in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt hat, nachzugehen. Dabei sind zumutbare Änderungen dieser Tätigkeit zu berücksichtigen. In den Gesetzesmaterialien (Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, Ausschussbericht 187 BlgNr römisch 21 . Gesetzgebungsperiode 3 f) wird die Neuregelung folgendermaßen begründet:
"Aufgrund des am 23. Mai 2000 verkündeten Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in der Rechtssache C-104/98, Buchner, wird die österreichische Rechtslage, nach der das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (wegen Erwerbsunfähigkeit) für Frauen 55, für Männer 57 Jahre beträgt, als dem EG-Recht wiedersprechend angesehen, da dieser geschlechtsspezifische Unterschied der Richtlinie des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (Abl 1979, L 6, S 24) widerspricht. Nach der vorhergehenden Judikatur des EuGH zu dieser Richtlinie hat dieses Urteil zur Folge, dass das benachteiligte Geschlecht solange Anspruch auf dieselben Vergünstigungen hat, als der nationale Gesetzgeber die EG-Widrigkeit nicht behoben hat. Daher haben de facto aufgrund dieses Urteils auch Männer einen Anspruch auf diese vorzeitige Alterspension bereits nach Vollendung des 55. Lebensjahres.
Mit Rücksicht darauf, dass im Entwurf eines SRÄG 2000 ohnehin die Aufhebung des § 253d ASVG samt Parallelbestimmungen mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2000 vorgesehen ist, erweist es sich als notwendig, im Interesse der Rechtssicherheit sofort wirksame gesetzliche Maßnahmen zu setzen:Mit Rücksicht darauf, dass im Entwurf eines SRÄG 2000 ohnehin die Aufhebung des Paragraph 253 d, ASVG samt Parallelbestimmungen mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2000 vorgesehen ist, erweist es sich als notwendig, im Interesse der Rechtssicherheit sofort wirksame gesetzliche Maßnahmen zu setzen:
Als flankierende Maßnahme zur Abfederung von Härten infolge der Aufhebung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (wegen Erwerbsunfähigkeit) soll unter einem der Berufsschutz für Personen, die das 57. Lebensjahr bereits vollendet und durch 10 Jahre während der letzten 15 Jahre vor dem Pensionsstichtag eine bestimmte Tätigkeit ausgeübt haben, verbessert werden. Können diese Personen auf Grund einer Krankheit (eines sonstigen Gebrechens) die besagte Tätigkeit nicht mehr ausüben, so gelten sie unter den erwähnten Voraussetzungen als invalid (berufsbzw erwerbsunfähig), es sei denn, dass ihnen im konkreten Fall noch eine Änderung dieser Tätigkeit bzw eine Umorganisation des Betriebes in sachlicher wie personeller Hinsicht zugemutet werden kann."
Weiters wurde im Ausschuss für Arbeit und Soziales in der Sitzung vom 31. 5. 2000 mit Stimmenmehrheit folgende Ausschussfeststellung angenommen:
"Der Ausschuss für Arbeit und Soziales geht davon aus, dass mit § 255 Abs 4 (§ 273 Abs 3) ASVG insbesondere für ungelernte Arbeiter und Angestellte in niedrigen Verwendungsgruppen ein wirksamer Berufsschutz geschaffen werden soll. Ein anderer Tätigkeitsbereich als bisher ist jedenfalls unzumutbar, wenn er eine wesentliche Änderung des beruflichen Umfelds des Versicherten bedeuten würde wie zB das Erlernen gänzlich neuer Tätigkeiten oder der Verweis auf eine Tätigkeit, die in einem anderen arbeitskulturellen Umfeld erbracht werden muss (zB Bauhilfsarbeiter in die Textilbranche). Im Ergebnis soll mit der neuen Regelung auch bewirkt werden, dass entgegen der bisherigen Judikatur zu ungelernten Arbeitern die berufliche Entwicklung des Anspruchswerbers bei der Anspruchsprüfung berücksichtigt werden soll und beispielsweise für eine Person, die im Baubereich ungelernte Tätigkeiten verrichtet hat, der Verweis auf die Tätigkeit als Portier ausgeschlossen sein soll.""Der Ausschuss für Arbeit und Soziales geht davon aus, dass mit Paragraph 255, Absatz 4, (Paragraph 273, Absatz 3,) ASVG insbesondere für ungelernte Arbeiter und Angestellte in niedrigen Verwendungsgruppen ein wirksamer Berufsschutz geschaffen werden soll. Ein anderer Tätigkeitsbereich als bisher ist jedenfalls unzumutbar, wenn er eine wesentliche Änderung des beruflichen Umfelds des Versicherten bedeuten würde wie zB das Erlernen gänzlich neuer Tätigkeiten oder der Verweis auf eine Tätigkeit, die in einem anderen arbeitskulturellen Umfeld erbracht werden muss (zB Bauhilfsarbeiter in die Textilbranche). Im Ergebnis soll mit der neuen Regelung auch bewirkt werden, dass entgegen der bisherigen Judikatur zu ungelernten Arbeitern die berufliche Entwicklung des Anspruchswerbers bei der Anspruchsprüfung berücksichtigt werden soll und beispielsweise für eine Person, die im Baubereich ungelernte Tätigkeiten verrichtet hat, der Verweis auf die Tätigkeit als Portier ausgeschlossen sein soll."
Die Vorinstanzen sind in ihrer Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin die Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension nach § 273 Abs 2 iVm § 255 Abs 4 ASVG deshalb nicht erfülle, weil sie noch die Tätigkeit einer Kindergartenleiterin mit ausschließlich administrativen Aufgaben verrichten könne.Die Vorinstanzen sind in ihrer Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin die Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension nach Paragraph 273, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 255, Absatz 4, ASVG deshalb nicht erfülle, weil sie noch die Tätigkeit einer Kindergartenleiterin mit ausschließlich administrativen Aufgaben verrichten könne.
Nach § 255 Abs 4 ASVG hat der Versicherte Anspruch auf eine Pension nach dieser Gesetzesstelle, wenn er gesundheitlich außer Stande ist, einer Tätigkeit nachzugehen, die er während der letzten 15 Jahre durch mindestens 10 Jahre hindurch ausgeübt hat. Allerdings sind dabei zumutbare Änderungen dieser Tätigkeit zu berücksichtigen. Wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung 10 ObS 185/02g vom 17. 9. 2002 ausgeführt hat, sind diese zumutbaren Änderungen der Tätigkeit offenkundig eng zu interpretieren, da § 255 Abs 4 ASVG - trotz der Verschärfung der Zugangsvoraussetzungen - ein Äquivalent für die aufgehobene Bestimmung des § 253d ASVG über die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bilden sollte, wobei aber der Gesetzgeber den Zugang zu dieser neuen Form der "Frühpension" gegenüber der alten Bestimmung erschweren wollte. Dies ist zum einen durch die andere Gestaltung des Beobachtungszeitraumes geschehen, zum anderen aber auch durch die ausdrückliche Erwähnung der "zumutbaren Änderungen". Die im Zusammenhang mit den "zumutbaren Änderungen" in den Gesetzesmaterialien angesprochene "wesentliche Änderung des beruflichen Umfelds des Versicherten", die mit dem Hinweis auf das "Erlernen gänzlich neuer Tätigkeiten" und auf die Verweisung "auf eine Tätigkeit, die in einem anderen arbeitskulturellen Umfeld erbracht werden muss" näher konkretisiert wird, spielt dabei insoweit eine Rolle, als eine Verweisung dann als zumutbar angesehen werden muss, wenn die Verweisungstätigkeit bereits bisher als eine Teiltätigkeit ausgeübt wurde, soweit dafür ein Arbeitsmarkt besteht, und das Arbeitsumfeld dem bisherigen ähnlich ist (vgl 10 ObS 185/02g; Schrammel, Der Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsbegriff nach dem SVÄG ecolex 2000, 886 [889]). Der erkennende Senat verneinte daher in der Entscheidung 10 ObS 185/02g das Vorliegen einer Invalidität eines in einem Handelsbetrieb der Autobranche tätig gewesenen Versicherten nach § 255 Abs 4 ASVG, der noch als Transportarbeiter mittels selbstfahrenden Hubwagens in Erzeugungsbetrieben von Textilwaren, Bekleidungswaren udgl eine Teiltätigkeit seiner bisherigen Tätigkeit als Lagerarbeiter verrichten konnte.Nach Paragraph 255, Absatz 4, ASVG hat der Versicherte Anspruch auf eine Pension nach dieser Gesetzesstelle, wenn er gesundheitlich außer Stande ist, einer Tätigkeit nachzugehen, die er während der letzten 15 Jahre durch mindestens 10 Jahre hindurch ausgeübt hat. Allerdings sind dabei zumutbare Änderungen dieser Tätigkeit zu berücksichtigen. Wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung 10 ObS 185/02g vom 17. 9. 2002 ausgeführt hat, sind diese zumutbaren Änderungen der Tätigkeit offenkundig eng zu interpretieren, da Paragraph 255, Absatz 4, ASVG - trotz der Verschärfung der Zugangsvoraussetzungen - ein Äquivalent für die aufgehobene Bestimmung des Paragraph 253 d, ASVG über die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bilden sollte, wobei aber der Gesetzgeber den Zugang zu dieser neuen Form der "Frühpension" gegenüber der alten Bestimmung erschweren wollte. Dies ist zum einen durch die andere Gestaltung des Beobachtungszeitraumes geschehen, zum anderen aber auch durch die ausdrückliche Erwähnung der "zumutbaren Änderungen". Die im Zusammenhang mit den "zumutbaren Änderungen" in den Gesetzesmaterialien angesprochene "wesentliche Änderung des beruflichen Umfelds des Versicherten", die mit dem Hinweis auf das "Erlernen gänzlich neuer Tätigkeiten" und auf die Verweisung "auf eine Tätigkeit, die in einem anderen arbeitskulturellen Umfeld erbracht werden muss" näher konkretisiert wird, spielt dabei insoweit eine Rolle, als eine Verweisung dann als zumutbar angesehen werden muss, wenn die Verweisungstätigkeit bereits bisher als eine Teiltätigkeit ausgeübt wurde, soweit dafür ein Arbeitsmarkt besteht, und das Arbeitsumfeld dem bisherigen ähnlich ist vergleiche 10 ObS 185/02g; Schrammel, Der Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsbegriff nach dem SVÄG ecolex 2000, 886 [889]). Der erkennende Senat verneinte daher in der Entscheidung 10 ObS 185/02g das Vorliegen einer Invalidität eines in einem Handelsbetrieb der Autobranche tätig gewesenen Versicherten nach Paragraph 255, Absatz 4, ASVG, der noch als Transportarbeiter mittels selbstfahrenden Hubwagens in Erzeugungsbetrieben von Textilwaren, Bekleidungswaren udgl eine Teiltätigkeit seiner bisherigen Tätigkeit als Lagerarbeiter verrichten konnte.
Berücksichtigt man die dargelegten Erwägungen im vorliegenden Fall, gelangt man ebenfalls zu dem Ergebnis, dass der in ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit als Kindergartenleiterin mit administrativen Aufgaben immer bereits betraut gewesenen Klägerin die Verweisung auf die Tätigkeit einer Kindergartenleiterin in größeren Kindergärten und Horten mit ausschließlich administrativen Aufgaben zugemutet werden kann. Eine wesentliche Änderung des beruflichen Umfelds ist damit nicht verbunden. Es besteht nach den Feststellungen der Vorinstanzen für diese Tätigkeit auch ein ausreichender Arbeitsmarkt, wobei nicht entscheidend ist, ob es sich dabei um Arbeitsplätze in privaten und/oder öffentlichen Kindergärten handelt. Es ist daher nicht entscheidend, ob es allein im Bereich der privaten Kindergärten, in dem die Klägerin bisher tätig war, bereits eine ausreichende Anzahl von möglichen Arbeitsplätzen für die Klägerin gibt. Soweit die Klägerin erstmals in ihrer Berufung geltend machte, für eine Verwendung als Kindergartenleiterin mit ausschließlich administrativen Aufgaben im öffentlichen Bereich wäre auch die Ablegung einer entsprechenden Prüfung erforderlich, hat bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich dabei um ein im Berufungsverfahren unbeachtliches neues Tatsachenvorbringen handelt. Zumindest nachdem die beklagte Partei im Verfahren erster Instanz vorgebracht hatte, dass die Klägerin noch die Tätigkeit einer Leiterin eines größeren Kindergartens mit ausschließlich administrativen Aufgaben verrichten könne, wäre es Sache der im gesamten Verfahren qualifiziert vertretenen Klägerin gewesen, auf ein solches mögliches Verweisungshindernis hinzuweisen und ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten. Auch die amtswegige Beweisaufnahme gemäß § 87 Abs 1 ASGG hatte sich innerhalb des Vorbringens der qualifiziert vertretenen Parteien zu bewegen. Das Erstgericht brauchte sich daher mit dieser Frage nicht zu befassen (SSV-NF 13/49; 12/78; 12/148; 11/8 ua).Berücksichtigt man die dargelegten Erwägungen im vorliegenden Fall, gelangt man ebenfalls zu dem Ergebnis, dass der in ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit als Kindergartenleiterin mit administrativen Aufgaben immer bereits betraut gewesenen Klägerin die Verweisung auf die Tätigkeit einer Kindergartenleiterin in größeren Kindergärten und Horten mit ausschließlich administrativen Aufgaben zugemutet werden kann. Eine wesentliche Änderung des beruflichen Umfelds ist damit nicht verbunden. Es besteht nach den Feststellungen der Vorinstanzen für diese Tätigkeit auch ein ausreichender Arbeitsmarkt, wobei nicht entscheidend ist, ob es sich dabei um Arbeitsplätze in privaten und/oder öffentlichen Kindergärten handelt. Es ist daher nicht entscheidend, ob es allein im Bereich der privaten Kindergärten, in dem die Klägerin bisher tätig war, bereits eine ausreichende Anzahl von möglichen Arbeitsplätzen für die Klägerin gibt. Soweit die Klägerin erstmals in ihrer Berufung geltend machte, für eine Verwendung als Kindergartenleiterin mit ausschließlich administrativen Aufgaben im öffentlichen Bereich wäre auch die Ablegung einer entsprechenden Prüfung erforderlich, hat bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich dabei um ein im Berufungsverfahren unbeachtliches neues Tatsachenvorbringen handelt. Zumindest nachdem die beklagte Partei im Verfahren erster Instanz vorgebracht hatte, dass die Klägerin noch die Tätigkeit einer Leiterin eines größeren Kindergartens mit ausschließlich administrativen Aufgaben verrichten könne, wäre es Sache der im gesamten Verfahren qualifiziert vertretenen Klägerin gewesen, auf ein solches mögliches Verweisungshindernis hinzuweisen und ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten. Auch die amtswegige Beweisaufnahme gemäß Paragraph 87, Absatz eins, ASGG hatte sich innerhalb des Vorbringens der qualifiziert vertretenen Parteien zu bewegen. Das Erstgericht brauchte sich daher mit dieser Frage nicht zu befassen (SSV-NF 13/49; 12/78; 12/148; 11/8 ua).
Da die Vorinstanzen eine Berufsunfähigkeit der Klägerin im Sinn des § 273 iVm § 255 Abs 4 ASVG somit zu Recht verneint haben, musste der Revision ein Erfolg versagt bleiben.Da die Vorinstanzen eine Berufsunfähigkeit der Klägerin im Sinn des Paragraph 273, in Verbindung mit Paragraph 255, Absatz 4, ASVG somit zu Recht verneint haben, musste der Revision ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich.