Die Revision des Kläger ist berechtigt.
Zunächst ist klarzustellen, daß die körperlichen Anforderungen, die mit bestimmten Berufen verbunden sind, den Tatsachenbereich betreffen, so daß die Frage, ob und welche Maurertätigkeiten nur mittelschwere oder auch schwere Arbeiten erfordern, nicht der rechtlichen Beurteilung unterliegt. Auch Offenkundigkeit kann diesbezüglich nicht angenommen werden. Der Hinweis des Berufungsgerichtes auf die (eigene) ständige Rechtsprechung, wonach Maurertätigkeit grundsätzlich nur mit einer mittelschweren körperlichen Belastung verbunden sei, kann daher nicht zielführend sein. Das Erstgericht hat diesbezüglich auf Grund eines Sachverständigengutachtens festgestellt, daß die einzige ausschließlich mittelschwere Maurerarbeit die des Fassaders ist. Es ging in diesem Zusammenhang davon aus, daß der Zeitdruck, der mit Fassaderarbeiten im Akkord verbunden ist, dem Kläger durchaus zugemutet werden kann, da er nur ständigem besonderen Zeitdruck nicht mehr gewachsen ist, wie er etwa vorkommt, wenn das Arbeitstempo durch eine Maschine bestimmt wird. Der neurologische Sachverständige führte nämlich aus, daß dem Kläger in der Produktion ein Akkord nicht mehr zumutbar sei. Im Akkord bestehe der Zeitdruck nur im Bemühen, mehr zu verdienen, dies sei jedoch dem Kläger noch zumutbar; er könnte daher noch Fassader sein (Protokoll ON 17). Der berufskundliche Sachverständige führte aus, der Zeitdruck, der durch Maschinenerfordernis entstehe, unterscheide sich von dem, der im Beruf des Fassaders durch Partiekollegen hervorgerufen werde, dadurch, daß die Maschine stark einen Leistungsdruck hervorrufe, während bei der Akkordarbeit auf einer Baustelle die Partiekollegen zur Nachsicht bereit seien, so daß besondere Leistungsbedrängnisse abgefangen würden (Protokoll ON 18). Dazu ergänzte der neurologische Sachverständige, daß die Maschine keinen Leistungsabfall verzeihe, hingegen Partiekollegen schon, weshalb dem Kläger besonderer Zeitdruck bei Akkordarbeiten noch zumutbar sei (Protokoll ON 20). Wie oben dargestellt, hat das Berufungsgericht aber - ohne Beweiswiederholung - die zuletzt wiedergegebene Feststellung daß Partiekollegen zur Nachsicht bereit seien, nicht übernommen, sondern seinerseits entgegen der erstgerichtlichen Feststellung, die einzige ausschließlich mittelschwere Maurertätigkeit sei die eines Fassaders, weitere Verweisungstätigkeiten herangezogen. Dazu hätte es aber diese Feststellung, die zwar der Kläger ausdrücklich bekämpfte (er hält auch die Tätigkeit eines Fassaders für eine schwere), nicht aber die beklagte Partei zunächst als Beweiswiederholung ausschalten müssen. Während also das Berufungsgericht zu der vom Erstgericht bejahten Frage, ob der Kläger auf die Tätigkeit eines Fassaders verwiesen werden könne, überhaupt nicht Stellung nahm, verwies es den Kläger ohne ausreichende Tatsachengrundlagen auf andere Tätigkeiten im Rahmen des Maurerberufes, dabei die von der beklagten Partei unbekämpft gebliebene erstgerichtliche Feststellung außer Acht lassend, daß alle anderen Maurertätigkeiten mit schwerer körperlicher Belastung verbunden seien. Andererseits wurde durch die Nichtübernahme der erstgerichtlichen Feststellung, daß bei der Tätigkeit des Fassaders Partiekollegen zur Nachsicht bereit seien, der auf den Sachverständigengutachten beruhenden Annahme des Erstgerichtes, die Tätigkeit als Fassader sei dem Kläger noch zumutbar, die Grundlage entzogen. Das Urteil des Berufungsgerichtes leidet daher an Feststellungsmängeln, die im Rahmen des Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache (§ 503 Z 4 ZPO) wahrgenommen werden müssen. Der darin zu erblickende sekundäre Verfahrensmangel, zurückgehend auf eine nicht gesetzmäßige Erledigung der vom Kläger in seiner Berufung geltend gemachten Mängel-, Beweis- und Tatsachenrügen zwingt zu einer Aufhebung des Urteiles des Berufungsgerichtes und Zurückverweisung an dieses zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger mündlicher Berufungsverhandlung (10 Ob S 414/90 = SSV-NF 5/22 - in Druck; 10 Ob S 31/91). Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, daß der Verweisungsberuf eines Fassaders mit dem medizinischen Leistungskalkül nicht in Einklang zu bringen ist, werden allfällige weitere Verweisungsberufe mit Rücksicht auf den zu erhaltenden Berufsschutz (vgl SSV-NF 3/122) inhaltlich näher zu beschreiben sein. Sollte das Berufungsgericht von den Feststellungen des Erstgerichtes abweichen wollen, wird es wegen der dann nach § 488 ZPO notwendigen Beweisaufnahme gemäß § 492 Abs 2 letzter Satz ZPO eine mündliche Verhandlung anzuordnen haben (Fasching, ZPR2 Rz 1806 ff;Zunächst ist klarzustellen, daß die körperlichen Anforderungen, die mit bestimmten Berufen verbunden sind, den Tatsachenbereich betreffen, so daß die Frage, ob und welche Maurertätigkeiten nur mittelschwere oder auch schwere Arbeiten erfordern, nicht der rechtlichen Beurteilung unterliegt. Auch Offenkundigkeit kann diesbezüglich nicht angenommen werden. Der Hinweis des Berufungsgerichtes auf die (eigene) ständige Rechtsprechung, wonach Maurertätigkeit grundsätzlich nur mit einer mittelschweren körperlichen Belastung verbunden sei, kann daher nicht zielführend sein. Das Erstgericht hat diesbezüglich auf Grund eines Sachverständigengutachtens festgestellt, daß die einzige ausschließlich mittelschwere Maurerarbeit die des Fassaders ist. Es ging in diesem Zusammenhang davon aus, daß der Zeitdruck, der mit Fassaderarbeiten im Akkord verbunden ist, dem Kläger durchaus zugemutet werden kann, da er nur ständigem besonderen Zeitdruck nicht mehr gewachsen ist, wie er etwa vorkommt, wenn das Arbeitstempo durch eine Maschine bestimmt wird. Der neurologische Sachverständige führte nämlich aus, daß dem Kläger in der Produktion ein Akkord nicht mehr zumutbar sei. Im Akkord bestehe der Zeitdruck nur im Bemühen, mehr zu verdienen, dies sei jedoch dem Kläger noch zumutbar; er könnte daher noch Fassader sein (Protokoll ON 17). Der berufskundliche Sachverständige führte aus, der Zeitdruck, der durch Maschinenerfordernis entstehe, unterscheide sich von dem, der im Beruf des Fassaders durch Partiekollegen hervorgerufen werde, dadurch, daß die Maschine stark einen Leistungsdruck hervorrufe, während bei der Akkordarbeit auf einer Baustelle die Partiekollegen zur Nachsicht bereit seien, so daß besondere Leistungsbedrängnisse abgefangen würden (Protokoll ON 18). Dazu ergänzte der neurologische Sachverständige, daß die Maschine keinen Leistungsabfall verzeihe, hingegen Partiekollegen schon, weshalb dem Kläger besonderer Zeitdruck bei Akkordarbeiten noch zumutbar sei (Protokoll ON 20). Wie oben dargestellt, hat das Berufungsgericht aber - ohne Beweiswiederholung - die zuletzt wiedergegebene Feststellung daß Partiekollegen zur Nachsicht bereit seien, nicht übernommen, sondern seinerseits entgegen der erstgerichtlichen Feststellung, die einzige ausschließlich mittelschwere Maurertätigkeit sei die eines Fassaders, weitere Verweisungstätigkeiten herangezogen. Dazu hätte es aber diese Feststellung, die zwar der Kläger ausdrücklich bekämpfte (er hält auch die Tätigkeit eines Fassaders für eine schwere), nicht aber die beklagte Partei zunächst als Beweiswiederholung ausschalten müssen. Während also das Berufungsgericht zu der vom Erstgericht bejahten Frage, ob der Kläger auf die Tätigkeit eines Fassaders verwiesen werden könne, überhaupt nicht Stellung nahm, verwies es den Kläger ohne ausreichende Tatsachengrundlagen auf andere Tätigkeiten im Rahmen des Maurerberufes, dabei die von der beklagten Partei unbekämpft gebliebene erstgerichtliche Feststellung außer Acht lassend, daß alle anderen Maurertätigkeiten mit schwerer körperlicher Belastung verbunden seien. Andererseits wurde durch die Nichtübernahme der erstgerichtlichen Feststellung, daß bei der Tätigkeit des Fassaders Partiekollegen zur Nachsicht bereit seien, der auf den Sachverständigengutachten beruhenden Annahme des Erstgerichtes, die Tätigkeit als Fassader sei dem Kläger noch zumutbar, die Grundlage entzogen. Das Urteil des Berufungsgerichtes leidet daher an Feststellungsmängeln, die im Rahmen des Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO) wahrgenommen werden müssen. Der darin zu erblickende sekundäre Verfahrensmangel, zurückgehend auf eine nicht gesetzmäßige Erledigung der vom Kläger in seiner Berufung geltend gemachten Mängel-, Beweis- und Tatsachenrügen zwingt zu einer Aufhebung des Urteiles des Berufungsgerichtes und Zurückverweisung an dieses zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger mündlicher Berufungsverhandlung (10 Ob S 414/90 = SSV-NF 5/22 - in Druck; 10 Ob S 31/91). Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, daß der Verweisungsberuf eines Fassaders mit dem medizinischen Leistungskalkül nicht in Einklang zu bringen ist, werden allfällige weitere Verweisungsberufe mit Rücksicht auf den zu erhaltenden Berufsschutz vergleiche SSV-NF 3/122) inhaltlich näher zu beschreiben sein. Sollte das Berufungsgericht von den Feststellungen des Erstgerichtes abweichen wollen, wird es wegen der dann nach Paragraph 488, ZPO notwendigen Beweisaufnahme gemäß Paragraph 492, Absatz 2, letzter Satz ZPO eine mündliche Verhandlung anzuordnen haben (Fasching, ZPR2 Rz 1806 ff;
10 Ob S 95/91 = SSV-NF 5/47 - in Druck; 10 Ob S 300/91).
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.