Die Revision ist im Sinne des Eventualantrages berechtigt. Zutreffend macht der Kläger geltend, daß der Inhalt seiner Berufstätigkeit ungeprüft blieb. In der Klage wurde vorgebracht, daß der Kläger in den letzten 15 Jahren als Fleischwarenarbeiter tätig gewesen sei. Über die berufliche Qualifikation wird damit keine Aussage getroffen. Wohl wurde erstmalig in der Berufung eine konkrete Behauptung dahin aufgestellt, daß der Kläger einer qualifizierten Beschäftigung nachgegangen sei, doch kann der Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes, daß damit gegen das Neuerungsverbot verstoßen wurde, nicht beigetreten werden. Die Klärung der Frage, ob ein Versicherter Berufsschutz genießt, ist in allen Fällen, in denen ausgehend vom Bestehen eines Berufsschutzes die Verweisbarkeit in Frage gestellt ist, unabdingbare Entscheidungsvoraussetzung. Wenn wie hier nach dem Inhalt des Prozeßvorbringens hierüber keine Klarheit besteht - aus den Angaben in seinem Antrag bei der beklagten Partei kann im Hinblick auf die Klagsbehauptung nicht ohne weiteres der Schluß gezogen werden, daß der Kläger als einfacher Hilfsarbeiter tätig war - hat das Gericht auf Grund der Bestimmung des § 87 Abs 1 ASGG diese Frage von Amts wegen zu überprüfen und hierüber Feststellungen zu treffen. Der Frage, ob der Kläger als Fleischhauer Berufsschutz genießt, könnte jedoch im vorliegenden Fall relevante Bedeutung zukommen. Gemäß § 1 Abs 1 BazillenausscheiderG (StGBl 1945/153 idF BGBl 1964/131) kann das Bundesministerium für Soziale Verwaltung im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien anordnen, daß in Betrieben und Unternehmungen bestimmter Art, in denen zum unmittelbar menschlichen Genuß dienende Nahrungs- und Genußmittel erzeugt, hergestellt oder abgegeben werden, für die Erzeugung, Herstellung oder Abgabe nur solche Personen neu aufgenommen, zu dieser Beschäftigung erstmalig herangezogen oder von einem zu bestimmenden Zeitpunkt an weiter verwendet werden dürfen, die durch ein vom zustsändigen Amtsarzt auf Grund vorgenommener Untersuchung ausgestelltes amtsärztliches Zeugnis nachweisen können, daß sie in einem Betrieb oder Unternehmen dieser Art ohne Gefahr für die Verbraucher von Nahrungs- und Genußmitteln sowie ohne Gefährdung ihrer Mitarbeiter verwendet werden dürfen. Gemäß § 2 leg cit kann das Bundesministerium für Soziale Verwaltung im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien anordnen, daß eine Weiterverwendung der im § 1 angeführten Personen in ihrer bisherigen Beschäftigung in bestimmten Betrieben und Unternehmungen nur dann erfolgen darf, wenn durch eine in bestimmten Zeitabständen zu wiederholende amtsärztliche Untersuchung festgestellt wird, daß gegen die Weiterverwendung keine Bedenken obwalten. Gemäß § 4 Abs 1 ist bei der vorzunehmenden ärztlichen Untersuchung jedenfalls auf das Freisein von akuten und chronischen Infektionskrankheiten, Parasiten sowie ekelerregenden Krankheiten zu achten. Erforderlichenfalls ist auch eine Röntgenuntersuchung der Lunge durchzuführen oder zu veranlassen. In Ausführung dieses Gesetzes erging die Verordnung vom 22.8.1945, StGBl 1946/128 idF der Verordnungen BGBl 1954/203, BGBl 1967/364 und BGBl 1969/358. Gemäß § 1 Z 6 dieser Verordnung fallen unter die im § 1 Abs 1 BazillenauscheiderG genannten Betriebe, Schlachthäuser, Unternehmungen, welche Fleischwaren erzeugen, und Abgabestellen, welche Fleischerzeugnisse verkaufen. Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 leg cit finden gemäß § 2 dieser Verordnung Anwendung auf alle Personen, die mit der Gewinnung, Zubereitung, Verpackung und Abgabe von Nahrungs- und Genußmitteln in den im § 1 der Verordnung aufgezählten Betrieben und Unternehmungen beschäftigt sind (wie Köche, Küchenhilfskräfte, Küchenfleischhauer, Melker usw) sowie auf alle Personen, die mit der unmittelbaren Abgabe ua von Fleischprodukten befaßt sind. Gemäß § 4 dieser Verordnung sind Wiederholungsuntersuchungen im Sinne der Bestimmung des § 2 BazillenausscheiderG ab dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten in Zeitabständen von je 12 Monaten durchzuführen. Gemäß § 29 (1) FleischhygieneV dürfen Personen Fleisch ua dann nicht in Verkehr bringen, wenn sie an einer akuten oder chronischen Infektionskrankheit leiden oder Krankheitserreger ausscheiden. Beim Kläger besteht ein Lungen-TBC-Leiden. Wohl steht fest, daß dieses Leiden als konsolidiert zu betrachte ist und daß grundsätzliche Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit nicht bestehen, doch könnte dieses Leiden dennoch auf Grund der Bestimmungen des Bazillenausscheidergesetzes und der dazu ergangenen Verordnung bzw der FleischhygieneV einer weiteren Beschäftigung im bisherigen Beruf entgegenstehen. Sollten die Voraussetzungen des § 255 Abs 1 oder Abs 2 ASVG vorliegen, so wäre dann seine Verweisung auf den Arbeitsmarkt nur möglich, wenn in dieser Berufssparte Tätigkeiten zur Verfügung stehen, die den Bestimmungen des Bazillenausscheidergesetzes nicht unterliegen. In dieser Richtung erweist sich das Verfahren ergänzungsbedürftig.Die Revision ist im Sinne des Eventualantrages berechtigt. Zutreffend macht der Kläger geltend, daß der Inhalt seiner Berufstätigkeit ungeprüft blieb. In der Klage wurde vorgebracht, daß der Kläger in den letzten 15 Jahren als Fleischwarenarbeiter tätig gewesen sei. Über die berufliche Qualifikation wird damit keine Aussage getroffen. Wohl wurde erstmalig in der Berufung eine konkrete Behauptung dahin aufgestellt, daß der Kläger einer qualifizierten Beschäftigung nachgegangen sei, doch kann der Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes, daß damit gegen das Neuerungsverbot verstoßen wurde, nicht beigetreten werden. Die Klärung der Frage, ob ein Versicherter Berufsschutz genießt, ist in allen Fällen, in denen ausgehend vom Bestehen eines Berufsschutzes die Verweisbarkeit in Frage gestellt ist, unabdingbare Entscheidungsvoraussetzung. Wenn wie hier nach dem Inhalt des Prozeßvorbringens hierüber keine Klarheit besteht - aus den Angaben in seinem Antrag bei der beklagten Partei kann im Hinblick auf die Klagsbehauptung nicht ohne weiteres der Schluß gezogen werden, daß der Kläger als einfacher Hilfsarbeiter tätig war - hat das Gericht auf Grund der Bestimmung des Paragraph 87, Absatz eins, ASGG diese Frage von Amts wegen zu überprüfen und hierüber Feststellungen zu treffen. Der Frage, ob der Kläger als Fleischhauer Berufsschutz genießt, könnte jedoch im vorliegenden Fall relevante Bedeutung zukommen. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BazillenausscheiderG (StGBl 1945/153 in der Fassung BGBl 1964/131) kann das Bundesministerium für Soziale Verwaltung im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien anordnen, daß in Betrieben und Unternehmungen bestimmter Art, in denen zum unmittelbar menschlichen Genuß dienende Nahrungs- und Genußmittel erzeugt, hergestellt oder abgegeben werden, für die Erzeugung, Herstellung oder Abgabe nur solche Personen neu aufgenommen, zu dieser Beschäftigung erstmalig herangezogen oder von einem zu bestimmenden Zeitpunkt an weiter verwendet werden dürfen, die durch ein vom zustsändigen Amtsarzt auf Grund vorgenommener Untersuchung ausgestelltes amtsärztliches Zeugnis nachweisen können, daß sie in einem Betrieb oder Unternehmen dieser Art ohne Gefahr für die Verbraucher von Nahrungs- und Genußmitteln sowie ohne Gefährdung ihrer Mitarbeiter verwendet werden dürfen. Gemäß Paragraph 2, leg cit kann das Bundesministerium für Soziale Verwaltung im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien anordnen, daß eine Weiterverwendung der im Paragraph eins, angeführten Personen in ihrer bisherigen Beschäftigung in bestimmten Betrieben und Unternehmungen nur dann erfolgen darf, wenn durch eine in bestimmten Zeitabständen zu wiederholende amtsärztliche Untersuchung festgestellt wird, daß gegen die Weiterverwendung keine Bedenken obwalten. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, ist bei der vorzunehmenden ärztlichen Untersuchung jedenfalls auf das Freisein von akuten und chronischen Infektionskrankheiten, Parasiten sowie ekelerregenden Krankheiten zu achten. Erforderlichenfalls ist auch eine Röntgenuntersuchung der Lunge durchzuführen oder zu veranlassen. In Ausführung dieses Gesetzes erging die Verordnung vom 22.8.1945, StGBl 1946/128 in der Fassung der Verordnungen BGBl 1954/203, BGBl 1967/364 und BGBl 1969/358. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, dieser Verordnung fallen unter die im Paragraph eins, Absatz eins, BazillenauscheiderG genannten Betriebe, Schlachthäuser, Unternehmungen, welche Fleischwaren erzeugen, und Abgabestellen, welche Fleischerzeugnisse verkaufen. Die Bestimmungen der Paragraphen eins bis 3 leg cit finden gemäß Paragraph 2, dieser Verordnung Anwendung auf alle Personen, die mit der Gewinnung, Zubereitung, Verpackung und Abgabe von Nahrungs- und Genußmitteln in den im Paragraph eins, der Verordnung aufgezählten Betrieben und Unternehmungen beschäftigt sind (wie Köche, Küchenhilfskräfte, Küchenfleischhauer, Melker usw) sowie auf alle Personen, die mit der unmittelbaren Abgabe ua von Fleischprodukten befaßt sind. Gemäß Paragraph 4, dieser Verordnung sind Wiederholungsuntersuchungen im Sinne der Bestimmung des Paragraph 2, BazillenausscheiderG ab dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten in Zeitabständen von je 12 Monaten durchzuführen. Gemäß Paragraph 29, (1) FleischhygieneV dürfen Personen Fleisch ua dann nicht in Verkehr bringen, wenn sie an einer akuten oder chronischen Infektionskrankheit leiden oder Krankheitserreger ausscheiden. Beim Kläger besteht ein Lungen-TBC-Leiden. Wohl steht fest, daß dieses Leiden als konsolidiert zu betrachte ist und daß grundsätzliche Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit nicht bestehen, doch könnte dieses Leiden dennoch auf Grund der Bestimmungen des Bazillenausscheidergesetzes und der dazu ergangenen Verordnung bzw der FleischhygieneV einer weiteren Beschäftigung im bisherigen Beruf entgegenstehen. Sollten die Voraussetzungen des Paragraph 255, Absatz eins, oder Absatz 2, ASVG vorliegen, so wäre dann seine Verweisung auf den Arbeitsmarkt nur möglich, wenn in dieser Berufssparte Tätigkeiten zur Verfügung stehen, die den Bestimmungen des Bazillenausscheidergesetzes nicht unterliegen. In dieser Richtung erweist sich das Verfahren ergänzungsbedürftig.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.