Rechtssatz RS0052527
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052527
Entscheidungsdatum
07.11.1989
Rechtssatz
Kann ein Berufsschutz genießender Versicherter seinen bisherigen Beruf aus dem Grunde des § 1 BazillenausscheiderG nicht mehr ausüben, so ist eine Verweisung auf den Arbeitsmarkt nur möglich, wenn in seiner Berufssparte Tätigkeiten zur Verfügung stehen, die den Bestimmungen des BazillenausscheiderG nicht unterliegen.Kann ein Berufsschutz genießender Versicherter seinen bisherigen Beruf aus dem Grunde des Paragraph eins, BazillenausscheiderG nicht mehr ausüben, so ist eine Verweisung auf den Arbeitsmarkt nur möglich, wenn in seiner Berufssparte Tätigkeiten zur Verfügung stehen, die den Bestimmungen des BazillenausscheiderG nicht unterliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0052527
Dokumentnummer
JJR_19891107_OGH0002_010OBS00349_8900000_001