Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Ausführungen zur "Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften" sind dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 2 Abs 1 ASGG iVm § 503 Abs 1 Z 2 ZPO) zu unterstellen. Dieser Revisionsgrund wird hiedurch jedoch nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil nur Feststellungsmängel geltend gemacht werden, die mit der rechtlichen Beurteilung der Sache im Zusammenhang stehen. Die entsprechenden Ausführungen gehören daher zur Rechtsrüge (SZ 23/175; JBl 1982, 311; 10 Ob S 107/87 ua) und werden im folgenden behandelt, zumal die unrichtige Benennung des Revisionsgrundes gemäß § 2 Abs 1 ASGG iVm § 84 Abs 2 ZPO unerheblich ist.Die Ausführungen zur "Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften" sind dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 2, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO) zu unterstellen. Dieser Revisionsgrund wird hiedurch jedoch nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil nur Feststellungsmängel geltend gemacht werden, die mit der rechtlichen Beurteilung der Sache im Zusammenhang stehen. Die entsprechenden Ausführungen gehören daher zur Rechtsrüge (SZ 23/175; JBl 1982, 311; 10 Ob S 107/87 ua) und werden im folgenden behandelt, zumal die unrichtige Benennung des Revisionsgrundes gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 84, Absatz 2, ZPO unerheblich ist.
Mit den Ausführungen in der Rechtsrüge versucht der Kläger darzutun, daß er nicht auf eine Teiltätigkeit seines Lehrberufes verwiesen werden dürfe, die er bisher nicht ausgeübt habe. Diese Ansicht ist jedoch mit § 255 Abs 1 ASVG unvereinbar, weil sich daraus ergibt, daß der Vergleich mit einem Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in dem in Betracht kommenden Lehrberuf zu ziehen ist. Es kommt daher bei einem erlernten Beruf, von dem hier nicht anzuwendenden § 255 Abs 4 ASVG abgesehen (vgl. hiezu SSV-NF 2/53), nicht auf die bisher ausgeübte Tätigkeit, sondern grundsätzlich auf die Ausbildung und die hiedurch erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten an. Der Oberste Gerichtshof hat daher schon mehrfach (SSV-NF 2/46; 10 Ob S 208/88) ebenso wie auch das Oberlandesgericht Wien als damaliges Höchstgericht in der schon vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung SSV 25/59 = SVSlg 29.606 die Verweisung auf Teiltätigkeiten eines Lehrberufes für gerechtfertigt erachtet. Diese Auffassung entspricht entgegen der in der Revision vertretenen Meinungen dem Schrifttum. Gerade Kaufmann (Der Berufsschutz des gelernten und angelernten Arbeiters in der Pensionsversicherung, SozSi 1970, 82) betont (aaO 86), daß sich ein Versicherter, der überwiegend einen erlernten Beruf ausgeübt hat, auf Teiltätigkeiten dieses Berufes verweisen lassen muß. Auch Würth (Beurteilung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Invalidität, DRdA 1973, 115), Schmidt (Entscheidungsbesprechung in ZAS 1983, 113) und Schrammel (Zur Problematik der Verweisung in der Pensionsversicherung und Unfallsversicherung, ZAS 1984, 83) halten die Verweisung auf Teiltätigkeiten grundsätzlich für zulässig, machen allerdings die Einschränkung, daß der Verweisungsberuf noch als Ausübung einer erlernten (angelernten) Tätigkeit im Sinn des § 255 Abs 1 und 2 ASVG anzusehen sein müsse (Würth aaO 117), daß die Tätigkeiten im Verweisungsberuf noch der Qualifikation gemäß § 255 Abs 1 und 2 ASVG entsprechen müßten (Schmidt aaO 117) oder daß auch eine Verweisung nur auf solche Teiltätigkeiten erfolgen dürfe, die bei isolierter Betrachtung, dh außerhalb eines Invalidisierungsverfahrens, dem Versicherten den Berufsschutz erhalten (Schrammel aaO 88). Nach Ansicht des erkennenden Senates ist diesen Einschränkungen beizupflichten, weshalb ein Versicherter, dessen Invalidität nach § 255 Abs 1 ASVG zu beurteilen ist, nicht auf Teiltätigkeiten seines Berufes verwiesen werden darf, durch die er den ihm nach der angeführten Bestimmung zukommenden Berufsschutz verlieren würde. Die Tätigkeit, auf die der Versicherte verwiesen wird, muß daher eine Tätigkeit, in einem erlernten (angelernten) Beruf im Sinn des § 255 Abs 1 und 2 ASVG sein. Daraus ist hier für den Kläger aber nichts zu gewinnen, weil eindeutig ist, daß die angeführte Voraussetzung auf jene Berufstätigkeiten zutrifft, auf die er von den Vorinstanzen verwiesen wurde und die der Ausbildung sowie den Kenntnissen und Fähigkeiten in dem von ihm erlernten Beruf entsprechen.Mit den Ausführungen in der Rechtsrüge versucht der Kläger darzutun, daß er nicht auf eine Teiltätigkeit seines Lehrberufes verwiesen werden dürfe, die er bisher nicht ausgeübt habe. Diese Ansicht ist jedoch mit Paragraph 255, Absatz eins, ASVG unvereinbar, weil sich daraus ergibt, daß der Vergleich mit einem Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in dem in Betracht kommenden Lehrberuf zu ziehen ist. Es kommt daher bei einem erlernten Beruf, von dem hier nicht anzuwendenden Paragraph 255, Absatz 4, ASVG abgesehen vergleiche hiezu SSV-NF 2/53), nicht auf die bisher ausgeübte Tätigkeit, sondern grundsätzlich auf die Ausbildung und die hiedurch erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten an. Der Oberste Gerichtshof hat daher schon mehrfach (SSV-NF 2/46; 10 Ob S 208/88) ebenso wie auch das Oberlandesgericht Wien als damaliges Höchstgericht in der schon vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung SSV 25/59 = SVSlg 29.606 die Verweisung auf Teiltätigkeiten eines Lehrberufes für gerechtfertigt erachtet. Diese Auffassung entspricht entgegen der in der Revision vertretenen Meinungen dem Schrifttum. Gerade Kaufmann (Der Berufsschutz des gelernten und angelernten Arbeiters in der Pensionsversicherung, SozSi 1970, 82) betont (aaO 86), daß sich ein Versicherter, der überwiegend einen erlernten Beruf ausgeübt hat, auf Teiltätigkeiten dieses Berufes verweisen lassen muß. Auch Würth (Beurteilung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Invalidität, DRdA 1973, 115), Schmidt (Entscheidungsbesprechung in ZAS 1983, 113) und Schrammel (Zur Problematik der Verweisung in der Pensionsversicherung und Unfallsversicherung, ZAS 1984, 83) halten die Verweisung auf Teiltätigkeiten grundsätzlich für zulässig, machen allerdings die Einschränkung, daß der Verweisungsberuf noch als Ausübung einer erlernten (angelernten) Tätigkeit im Sinn des Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG anzusehen sein müsse (Würth aaO 117), daß die Tätigkeiten im Verweisungsberuf noch der Qualifikation gemäß Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG entsprechen müßten (Schmidt aaO 117) oder daß auch eine Verweisung nur auf solche Teiltätigkeiten erfolgen dürfe, die bei isolierter Betrachtung, dh außerhalb eines Invalidisierungsverfahrens, dem Versicherten den Berufsschutz erhalten (Schrammel aaO 88). Nach Ansicht des erkennenden Senates ist diesen Einschränkungen beizupflichten, weshalb ein Versicherter, dessen Invalidität nach Paragraph 255, Absatz eins, ASVG zu beurteilen ist, nicht auf Teiltätigkeiten seines Berufes verwiesen werden darf, durch die er den ihm nach der angeführten Bestimmung zukommenden Berufsschutz verlieren würde. Die Tätigkeit, auf die der Versicherte verwiesen wird, muß daher eine Tätigkeit, in einem erlernten (angelernten) Beruf im Sinn des Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG sein. Daraus ist hier für den Kläger aber nichts zu gewinnen, weil eindeutig ist, daß die angeführte Voraussetzung auf jene Berufstätigkeiten zutrifft, auf die er von den Vorinstanzen verwiesen wurde und die der Ausbildung sowie den Kenntnissen und Fähigkeiten in dem von ihm erlernten Beruf entsprechen.
Eine weitere Voraussetzung für die Verweisung des Versicherten auf eine bestimmte Berufstätigkeit ist allerdings, daß er sich auf Grund seines Leistungskalküls der - allenfalls
notwendigen - Einschulung unterziehen kann und daß für die Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeitsplätze in ausreichender Anzahl vorhanden sind.
Daß es dem Kläger möglich und zuzumuten ist, sich einer Einschulung zu unterziehen, ergibt sich aus den Feststellungen des Erstgerichtes. Entgegen seiner - unrichtig zum Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens vertretenen - Ansicht waren Feststellungen über die Anzahl der Arbeitsplätze, die für die ihm noch zumutbaren Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorhanden sind, nicht erforderlich. Die Feststellung des Erstgerichtes, adäquate Arbeitsplätze gebe es "allein" im Raum Wien, wurde von ihm mißverstanden, weil damit offensichtlich zum Ausdruck gebracht werden sollte, daß schon im Raum Wien genügend Arbeitsplätze vorhanden seien. Es ist gerichtsbekannt, daß sich Arbeitsplätze für den Schloß- und Apparatebau nicht nur in Wien, sondern auch in anderen Bundesländern finden und es ergibt sich dies im übrigen auch aus dem Gutachten des Sachverständigen für Berufskunde, auf die die angeführte Feststellung des Erstgerichtes offensichtlich zurückgeht, von ihm jedoch unvollständig wiedergegeben wurde. Bei den Tätigkeiten, deren Ausübung dem Kläger noch zugemutet werden kann, sind die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt allgemein bekannt. Es sind daher entgegen seiner Ansicht Erhebungen über die Anzahl der vorhandenen Arbeitsplätze nicht erforderlich (SSV-NF 2/20).
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit d ASGG (vgl. SSV-NF 1/19).Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, ASGG vergleiche SSV-NF 1/19).