Die Revision ist iS des Aufhebungsantrages berechtigt.
In diesem Verfahren geht es darum, ob hinsichtlich des Klägers und seiner Ehegattin je zur Hälfte gehörenden forstwirtschaftlichen Betriebes die Voraussetzungen nach § 149 Abs 8 GSVG vorliegen. Das wäre dann zu bejahen, wenn die beiden Eigentümer die Bewirtschaftung ihres Betriebes aufgegeben hätten und die Gewährung von Gegenleistungen (Ausgedingsleistungen) aus diesem Betrieb in Geld oder Güterform (landwirtschaftliche Produkte, unentgeltlich beigestellte Unterkunft) aus Gründen, die der Einflußnahme des Klägers entzogen sind, am Stichtag zur Gänze ausgeschlossen gewesen oder später unmöglich geworden wäre.In diesem Verfahren geht es darum, ob hinsichtlich des Klägers und seiner Ehegattin je zur Hälfte gehörenden forstwirtschaftlichen Betriebes die Voraussetzungen nach Paragraph 149, Absatz 8, GSVG vorliegen. Das wäre dann zu bejahen, wenn die beiden Eigentümer die Bewirtschaftung ihres Betriebes aufgegeben hätten und die Gewährung von Gegenleistungen (Ausgedingsleistungen) aus diesem Betrieb in Geld oder Güterform (landwirtschaftliche Produkte, unentgeltlich beigestellte Unterkunft) aus Gründen, die der Einflußnahme des Klägers entzogen sind, am Stichtag zur Gänze ausgeschlossen gewesen oder später unmöglich geworden wäre.
Nach den von der Beklagten nicht ausdrücklich zugestandenen und daher nach dem gemäß § 2 Abs 1 ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden § 266 Abs 1 ZPO beweisbedüftigen Behauptungen des Klägers sollen er und seine Ehegattin wegen ihres Alters und wegen verschiedener Leiden nicht mehr in der Lage sein, ihre Forstwirtschaft weiter zu bewirtschaften. Wegen der geringen Größe der forstwirtschaftlich genutzten Flächen fände sich dafür weder ein Pächter noch ein Käufer.Nach den von der Beklagten nicht ausdrücklich zugestandenen und daher nach dem gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden Paragraph 266, Absatz eins, ZPO beweisbedüftigen Behauptungen des Klägers sollen er und seine Ehegattin wegen ihres Alters und wegen verschiedener Leiden nicht mehr in der Lage sein, ihre Forstwirtschaft weiter zu bewirtschaften. Wegen der geringen Größe der forstwirtschaftlich genutzten Flächen fände sich dafür weder ein Pächter noch ein Käufer.
Dazu stellte das Erstgericht einerseits fest, daß die Forstwirtschaft seit zwei oder drei Jahren nicht mehr betrieben werde, weil sich der Kläger und seine Gattin hiezu "gesundheitlich und altersmäßig nicht mehr in der Lage erachten". Ein Fremder führe die Erhaltungsarbeiten durch. Dafür müßten der Kläger und seine Gattin "Gebühren" zahlen; deren genaue Höhe könne nicht festgestellt werden; sie betrüge aber einige tausend Schilling jährlich. Erzielt werde Holz, das der Kläger und seine Frau selbst verbrauchten.
Auf Grund dieser Feststellungen, die teilweise rechtliche Beurteilungen enthalten ("nicht mehr betrieben", "Erhaltungsarbeiten"), läßt sich nicht verläßlich beurteilen, ob der Kläger und seine Ehegattin die Bewirtschaftung des ihnen je zur Hälfte gehörenden forstwirtschaftlichen Betriebes tatsächlich aufgegeben haben. Gegen diese Annahme spricht die Feststellung, daß sie weiterhin die (forstwirtschaftlichen) Erhaltungsarbeiten durch einen dafür von ihnen entlohnten Dritten durchführen lassen und daß sie das durch diese Arbeiten erzielte Holz selbst verbrauchen.
Nach dem durch die 16. BSVGNov BGBl 1991/678 angeführten 2. Satz des § 2 Abs 1 Z 1 BSVG wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955 BGBl 148 bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Die in MGA SV d Bauern 25. ErgLfg 15 FN 8a zu § 2 BSVG zit RV zu dieser Nov 286 BlgNRNach dem durch die 16. BSVGNov BGBl 1991/678 angeführten 2. Satz des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955 Bundesgesetzblatt 148 bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Die in MGA SV d Bauern 25. ErgLfg 15 FN 8a zu Paragraph 2, BSVG zit Regierungsvorlage zu dieser Nov 286 BlgNR
18. GP führt dazu ua aus: "Der Verwaltungsgerichtshof gehe in seiner RSp ... zur Frage, aus welchen Umständen auf das Bestehen eines forstwirtschaftlichen Betriebes geschlossen werden kann, davon aus, daß nach § 6 Abs 2 ForstG 1975 BGBl 440 neben der forstwirtschaftlichen Nutzwirkung - das ist insbesondere die wirtschaftlich nachhaltige Hervorbringung des Rohstoffes Holz - auch die Schutz-, die Wohlfahrts- und die Erholungswirkung Wirkungen eines Waldes sein können. Da der Gegenstand eines forstwirtschaftlichen Betriebes iS des BSVG die forstwirtschaftliche Nutzung ist, sei daher zunächst zu prüfen, auf welche Wirkung des Waldes der Waldbesitzer abzielt. Dazu komme, daß es sich bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb iS des BSVG um eine 'grundsätzlich dem selbständigen Erwerb dienende, nachhaltig betriebene Betätigung, eine organisierte Erwerbsgelegenheit' handeln muß, wobei es in besonderem Maße auch auf das äußere Erscheinungsbild der mit Hilfe von technischen oder immateriellen Mitteln erfolgenden Arbeitsergebnisse der land(forst)wirtschaftlichen Produktion ankomme. Für die Frage, ob ein forstwirtschaftlicher Betrieb besteht, sei daher entscheidend, ob der Waldbesitzer bereits Handlungen gesetzt hat, die sich als eine forstwirtschaftliche Nutzung seines Waldes darstellen oder zumindest eine Prognoseentscheidung rechtfertigen, daß er aus Erträgnissen seines Waldes künftig wirtschaftlichen Nutzen ziehen werde. Das Beseitigen von Holz, das durch Windwurf, Schneebruch oder auf ähnliche Weise angefallen sei, und Maßnahmen, mit denen nur den forstrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen wird, sind nach der stRsp des VwGH keine Bewirtschaftungshandlungen, die den Schluß auf eine forstwirtschaftliche Nutzung zulassen. Während des Wuchses geht die Bewirtschaftung des Waldes zur Erzielung der forstwirtschaftlichen Nutzwirkung aber selbst oft lange Zeit nicht über derartige Maßnahmen hinaus, so daß sie oft kaum nachweisbar ist. Nachdem Wald nach § 12 lit b ForstG 1975 aber so zu behandeln ist, daß ua auch die forstwirtschaftliche Nutzwirkung des Waldes nachhaltig gesichert bleibt und der ständige Wachstums- bzw Alterungsprozeß des Waldes einen Stillstand ausschließt, ist der Waldbesitzer idR zu einer Bewirtschaftung verpflichtet, die zwangsläufig zu einer forstwirtschaftlichen Nutzbarkeit führt. Der Verzicht auf eine forstwirtschaftliche Nutzung und die Beschränkung auf die anderen Wirkungen des Waldes stellen daher Ausnahmefälle dar. Da Wälder somit idR zum selbständigen Erwerb nachhaltig forstwirtschaftlich - also in der einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb iS des BSVG entsprechenden Weise - genutzt werden, dies aber oft lange Zeit kaum nachweisbar ist, würde die vorgeschlagene gesetzliche Vermutung den tatsächlichen Verhältnissen Rechnung tragen."18. Gesetzgebungsperiode führt dazu ua aus: "Der Verwaltungsgerichtshof gehe in seiner RSp ... zur Frage, aus welchen Umständen auf das Bestehen eines forstwirtschaftlichen Betriebes geschlossen werden kann, davon aus, daß nach Paragraph 6, Absatz 2, ForstG 1975 Bundesgesetzblatt 440 neben der forstwirtschaftlichen Nutzwirkung - das ist insbesondere die wirtschaftlich nachhaltige Hervorbringung des Rohstoffes Holz - auch die Schutz-, die Wohlfahrts- und die Erholungswirkung Wirkungen eines Waldes sein können. Da der Gegenstand eines forstwirtschaftlichen Betriebes iS des BSVG die forstwirtschaftliche Nutzung ist, sei daher zunächst zu prüfen, auf welche Wirkung des Waldes der Waldbesitzer abzielt. Dazu komme, daß es sich bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb iS des BSVG um eine 'grundsätzlich dem selbständigen Erwerb dienende, nachhaltig betriebene Betätigung, eine organisierte Erwerbsgelegenheit' handeln muß, wobei es in besonderem Maße auch auf das äußere Erscheinungsbild der mit Hilfe von technischen oder immateriellen Mitteln erfolgenden Arbeitsergebnisse der land(forst)wirtschaftlichen Produktion ankomme. Für die Frage, ob ein forstwirtschaftlicher Betrieb besteht, sei daher entscheidend, ob der Waldbesitzer bereits Handlungen gesetzt hat, die sich als eine forstwirtschaftliche Nutzung seines Waldes darstellen oder zumindest eine Prognoseentscheidung rechtfertigen, daß er aus Erträgnissen seines Waldes künftig wirtschaftlichen Nutzen ziehen werde. Das Beseitigen von Holz, das durch Windwurf, Schneebruch oder auf ähnliche Weise angefallen sei, und Maßnahmen, mit denen nur den forstrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen wird, sind nach der stRsp des VwGH keine Bewirtschaftungshandlungen, die den Schluß auf eine forstwirtschaftliche Nutzung zulassen. Während des Wuchses geht die Bewirtschaftung des Waldes zur Erzielung der forstwirtschaftlichen Nutzwirkung aber selbst oft lange Zeit nicht über derartige Maßnahmen hinaus, so daß sie oft kaum nachweisbar ist. Nachdem Wald nach Paragraph 12, Litera b, ForstG 1975 aber so zu behandeln ist, daß ua auch die forstwirtschaftliche Nutzwirkung des Waldes nachhaltig gesichert bleibt und der ständige Wachstums- bzw Alterungsprozeß des Waldes einen Stillstand ausschließt, ist der Waldbesitzer idR zu einer Bewirtschaftung verpflichtet, die zwangsläufig zu einer forstwirtschaftlichen Nutzbarkeit führt. Der Verzicht auf eine forstwirtschaftliche Nutzung und die Beschränkung auf die anderen Wirkungen des Waldes stellen daher Ausnahmefälle dar. Da Wälder somit idR zum selbständigen Erwerb nachhaltig forstwirtschaftlich - also in der einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb iS des BSVG entsprechenden Weise - genutzt werden, dies aber oft lange Zeit kaum nachweisbar ist, würde die vorgeschlagene gesetzliche Vermutung den tatsächlichen Verhältnissen Rechnung tragen."
Diese Überlegungen können auch herangezogen werden, wenn zu beurteilen ist, ob die Bewirtschaftung eines forstwirtschaftlichen Betriebes iS des § 149 Abs 7 und 8 GSVG aufgegeben wurde.Diese Überlegungen können auch herangezogen werden, wenn zu beurteilen ist, ob die Bewirtschaftung eines forstwirtschaftlichen Betriebes iS des Paragraph 149, Absatz 7 und 8 GSVG aufgegeben wurde.
Es werden daher genauere Feststellungen über die Art und den Umfang der insbesondere im Jahr 1991 im forstwirtschaftlichen Betrieb des Klägers und seiner Ehegattin von ihnen selbst oder auf ihre Rechnung von Dritten durchgeführten Arbeiten und deren Ertrag zu treffen sein. Erst dann kann beurteilt werden, ob diese Personen insbesondere für das Jahr 1991 auf eine forstwirtschaftliche Nutzung ihres Waldes verzichtet und damit ihren forstwirtschaftlichen Betrieb aufgegeben haben.
Wenn sich auf Grund dieser Feststellungen ergeben sollte, daß der Kläger und seine Ehegattin ihren forstwirtschaftlichen Betrieb aufgegeben hätten, wäre zu prüfen, ob der Einflußnahme des Klägers entzogene Gründe vorliegen, die die Gewährung von Gegenleistungen (Ausgedingsleistungen) aus dem aufgegebenen Betrieb zur Gänze ausschlossen. Dazu wären Feststellungen über die Klagebehauptung erforderlich, daß sich wegen der geringen Größe der forstwirtschaftlich genutzten Fläche für die Forstwirtschaft kein Pächter oder Käufer finde.
Deshalb sind die Urteile der Vorinstanzen im Umfang der Anfechtung aufzuheben; insoweit ist die Sozialrechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverzuweisen.
Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Revisionskosten beruht auf dem nach § 2 Abs 1 ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden § 52 Abs 1 ZPO.Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Revisionskosten beruht auf dem nach Paragraph 2, Absatz eins, ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.