Rechtssatz RS0086722
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086722
Entscheidungsdatum
31.01.1995
Rechtssatz
Bei der Beurteilung, ob die Bewirtschaftung eines forstwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des § 149 Abs 7 und 8 GSVG aufgegeben wurde, ist zu prüfen, ob der Waldbesitzer Handlungen setzt, die sich als eine forstwirtschaftliche Nutzung seines Waldes darstellen oder zumindest eine Prognoseentscheidung rechtfertigen, daß er aus Erträgnissen seines Waldes künftig wirtschaftlichen Nutzen ziehen werde.Bei der Beurteilung, ob die Bewirtschaftung eines forstwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des Paragraph 149, Absatz 7 und 8 GSVG aufgegeben wurde, ist zu prüfen, ob der Waldbesitzer Handlungen setzt, die sich als eine forstwirtschaftliche Nutzung seines Waldes darstellen oder zumindest eine Prognoseentscheidung rechtfertigen, daß er aus Erträgnissen seines Waldes künftig wirtschaftlichen Nutzen ziehen werde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086722
Dokumentnummer
JJR_19950131_OGH0002_010OBS00035_9400000_001