Da der durch die neuerliche Antragstellung ausgelöste Stichtag 1.12.1995 nach Vollendung des 50.Lebensjahres der Klägerin liegt, erhöhte sich die Wartezeit nach § 236 Abs 1 Z 1 b ASVG auf 64 Monate. Dabei wirkt nach dem Gesetzeswortlaut nur jeder volle Lebensmonat nach Vollendung des 50.Lebensjahres wartezeiterhöhend. Die für Versicherungszeiten geltende Regelung, daß Resttage unter gewissen Umständen Versicherungsmonate bilden können (§ 231 ASVG) ist mangels Vergleichbarkeit von Versicherungsmonaten mit Lebensmonaten nicht anzuwenden. Der Rahmenzeitraum nach § 236 Abs 2 Z 1 ASVG von 128 Monaten liegt zwischen 1.4.1985 und 30.11.1995 (Stichtag: 1.12.1995). In diesen Zeitraum fallen Zeiten des Pensionsbezuges vom 1.4.1985 bis 31.12.1993, sohin 105 Monate, die nach § 234 Abs 1 Z 2 a ASVG neutrale Zeiten sind. Da nur die innerhalb des Rahmenzeitraumes nach § 236 Abs 2 ASVG fallenden Pensionsbezugszeiten gemäß § 236 Abs 3 ASVG diesen Rahmenzeitraum verlängern, müssen die vor diesem liegenden Pensionsbezugszeiten vor dem 1.4.1985 unberücksichtigt bleiben. Diese 105 neutralen Monate verlängern den Zeitraum nach § 236 Abs 2 Z 1 ASVG um diese Monate (§ 236 Abs 3 ASVG). Es liegt daher ein Rahmenzeitraum vom 1.7.1976 bis 30.11.1995 vor, in dem 64 Versicherungsmonate liegen müßten, aber nur 63 Versicherungsmonate (39 Beitrags- und 24 Ersatzmonate) vorliegen. Die Wartezeit ist daher nicht erfüllt.Da der durch die neuerliche Antragstellung ausgelöste Stichtag 1.12.1995 nach Vollendung des 50.Lebensjahres der Klägerin liegt, erhöhte sich die Wartezeit nach Paragraph 236, Absatz eins, Ziffer eins, b ASVG auf 64 Monate. Dabei wirkt nach dem Gesetzeswortlaut nur jeder volle Lebensmonat nach Vollendung des 50.Lebensjahres wartezeiterhöhend. Die für Versicherungszeiten geltende Regelung, daß Resttage unter gewissen Umständen Versicherungsmonate bilden können (Paragraph 231, ASVG) ist mangels Vergleichbarkeit von Versicherungsmonaten mit Lebensmonaten nicht anzuwenden. Der Rahmenzeitraum nach Paragraph 236, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG von 128 Monaten liegt zwischen 1.4.1985 und 30.11.1995 (Stichtag: 1.12.1995). In diesen Zeitraum fallen Zeiten des Pensionsbezuges vom 1.4.1985 bis 31.12.1993, sohin 105 Monate, die nach Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer 2, a ASVG neutrale Zeiten sind. Da nur die innerhalb des Rahmenzeitraumes nach Paragraph 236, Absatz 2, ASVG fallenden Pensionsbezugszeiten gemäß Paragraph 236, Absatz 3, ASVG diesen Rahmenzeitraum verlängern, müssen die vor diesem liegenden Pensionsbezugszeiten vor dem 1.4.1985 unberücksichtigt bleiben. Diese 105 neutralen Monate verlängern den Zeitraum nach Paragraph 236, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG um diese Monate (Paragraph 236, Absatz 3, ASVG). Es liegt daher ein Rahmenzeitraum vom 1.7.1976 bis 30.11.1995 vor, in dem 64 Versicherungsmonate liegen müßten, aber nur 63 Versicherungsmonate (39 Beitrags- und 24 Ersatzmonate) vorliegen. Die Wartezeit ist daher nicht erfüllt.
Aus sozialpolitischen Gründen hat der Gesetzgeber in äußerst kasuistischer Weise im § 234 ASVG Zeiten, während derer der Versicherte gegen seinen Willen oder ohne eigenes Verschulden aus in seiner Person gelegenen Gründen gehindert war, der Versicherung anzugehören als zugunsten des Versicherten nicht schädliche Zeiten (= neutrale Zeiten) anerkannt (Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechts4 49; Nentwich, Die Rentenansprüche in der Pensionsversicherung: Versicherungszeiten und neutrale Zeiten SoSi 1959, 261 [395]; ähnlich Hauck, SGB VI, I Erl 1 f zu § 58). Zeiten vom Entzug einer Leistung bis zur neuen Antragstellung nennt § 234 ASVG nicht als neutrale Zeiten. Die Frage der Qualifikation als neutrale Zeiten ist nur an Hand des § 234 ASVG zu prüfen, sodaß nur die in dieser Gesetzesbestimmung angeführten Zeiten als neutral zu werten sind. Aus der Judikatur (SSV-NF 6/58 und 6/127) ergibt sich, daß der Oberste Gerichtshof schon bisher von einer taxativen Aufzählung der neutralen Zeiten in § 234 ASVG ausgegangen ist.Aus sozialpolitischen Gründen hat der Gesetzgeber in äußerst kasuistischer Weise im Paragraph 234, ASVG Zeiten, während derer der Versicherte gegen seinen Willen oder ohne eigenes Verschulden aus in seiner Person gelegenen Gründen gehindert war, der Versicherung anzugehören als zugunsten des Versicherten nicht schädliche Zeiten (= neutrale Zeiten) anerkannt (Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechts4 49; Nentwich, Die Rentenansprüche in der Pensionsversicherung: Versicherungszeiten und neutrale Zeiten SoSi 1959, 261 [395]; ähnlich Hauck, SGB römisch sechs, römisch eins Erl 1 f zu Paragraph 58,). Zeiten vom Entzug einer Leistung bis zur neuen Antragstellung nennt Paragraph 234, ASVG nicht als neutrale Zeiten. Die Frage der Qualifikation als neutrale Zeiten ist nur an Hand des Paragraph 234, ASVG zu prüfen, sodaß nur die in dieser Gesetzesbestimmung angeführten Zeiten als neutral zu werten sind. Aus der Judikatur (SSV-NF 6/58 und 6/127) ergibt sich, daß der Oberste Gerichtshof schon bisher von einer taxativen Aufzählung der neutralen Zeiten in Paragraph 234, ASVG ausgegangen ist.
Da davon auszugehen ist, daß zum Zeitpunkt des Entzuges einer Leistung die Voraussetzungen hiefür nicht mehr vorlagen, bestand bis zu einer Verschlimmerung auch keine geminderte Arbeitsfähigkeit, so daß kein Hindernis für den Erwerb von Versicherungszeiten bzw anderer in § 234 ASVG angeführter neutraler Zeiten gegeben war. Die Zeiten bis zu dem durch den Verschlimmerungsantrag ausgelösten neuen Stichtag nach § 223 Abs 2 ASVG (SSV-NF 4/129) lassen sich daher nicht unter den Regelungszweck dieser Gesetzesstelle des § 234 ASVG einordnen. Es handelt sich um Zeiten, in denen die Klägerin grundsätzlich nicht gehindert war, wartezeitrelevante Zeiten zu erwerben. Da der Nichterwerb von Versicherungszeiten nicht unter den sozialpolitischen Regelungszweck fällt, ist auch eine analoge Anwendung der Ausnahmebestimmung auf den Fall der Klägerin nicht geboten (JBl 1996, 646). Von einer unbilligen und dem Sinn und Zweck des ASVG entgegenstehenden Regelung kann keine Rede sein. Unbilligen, vom Versicherten nicht beeinflußbaren Härten ist ohnehin weitestgehend durch die Bestimmung des § 234 ASVG begegnet worden. Ein Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht oder ein vor Antragstellung behauptetes Bestehen einer Invalidität begründet daher keinen Fall, der die analoge Anwendung der Ausnahmebestimmung über neutrale Monate rechtfertigen könnte.Da davon auszugehen ist, daß zum Zeitpunkt des Entzuges einer Leistung die Voraussetzungen hiefür nicht mehr vorlagen, bestand bis zu einer Verschlimmerung auch keine geminderte Arbeitsfähigkeit, so daß kein Hindernis für den Erwerb von Versicherungszeiten bzw anderer in Paragraph 234, ASVG angeführter neutraler Zeiten gegeben war. Die Zeiten bis zu dem durch den Verschlimmerungsantrag ausgelösten neuen Stichtag nach Paragraph 223, Absatz 2, ASVG (SSV-NF 4/129) lassen sich daher nicht unter den Regelungszweck dieser Gesetzesstelle des Paragraph 234, ASVG einordnen. Es handelt sich um Zeiten, in denen die Klägerin grundsätzlich nicht gehindert war, wartezeitrelevante Zeiten zu erwerben. Da der Nichterwerb von Versicherungszeiten nicht unter den sozialpolitischen Regelungszweck fällt, ist auch eine analoge Anwendung der Ausnahmebestimmung auf den Fall der Klägerin nicht geboten (JBl 1996, 646). Von einer unbilligen und dem Sinn und Zweck des ASVG entgegenstehenden Regelung kann keine Rede sein. Unbilligen, vom Versicherten nicht beeinflußbaren Härten ist ohnehin weitestgehend durch die Bestimmung des Paragraph 234, ASVG begegnet worden. Ein Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht oder ein vor Antragstellung behauptetes Bestehen einer Invalidität begründet daher keinen Fall, der die analoge Anwendung der Ausnahmebestimmung über neutrale Monate rechtfertigen könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.