Rechtssatz RS0109685
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109685
Entscheidungsdatum
31.03.1998
Rechtssatz
Nach dem Gesetzeswortlaut § 236 Abs 1 Z 1 lit b ASVG wirkt nur jeder volle Lebensmonat nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres wartezeiterhöhend. Die für Versicherungszeiten geltende Regelung, daß Resttage unter gewissen Umständen Versicherungsmonate bilden können (§ 231 ASVG), ist mangels Vergleichbarkeit von Versicherungsmonaten mit Lebensmonaten nicht anzuwenden.Nach dem Gesetzeswortlaut Paragraph 236, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ASVG wirkt nur jeder volle Lebensmonat nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres wartezeiterhöhend. Die für Versicherungszeiten geltende Regelung, daß Resttage unter gewissen Umständen Versicherungsmonate bilden können (Paragraph 231, ASVG), ist mangels Vergleichbarkeit von Versicherungsmonaten mit Lebensmonaten nicht anzuwenden.
Schlagworte
50. Lebensjahres
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109685
Dokumentnummer
JJR_19980331_OGH0002_010OBS00035_98I0000_001