Die geltend gemachte Nichtigkeit bzw der gerügte Verfahrensmangel liegen nicht vor.
Der Kläger hat in seiner Berufungsschrift keinen ausdrücklichen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung gestellt, ohne den nach dem auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden § 492 Abs 1 Satz 2 ZPO (unwiderleglich) angenommen wird, dass die Parteien auf die Anordnung einer Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet haben (SSV-NF 5/9 mwN ua).Der Kläger hat in seiner Berufungsschrift keinen ausdrücklichen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung gestellt, ohne den nach dem auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden Paragraph 492, Absatz eins, Satz 2 ZPO (unwiderleglich) angenommen wird, dass die Parteien auf die Anordnung einer Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet haben (SSV-NF 5/9 mwN ua).
Der Kläger beruft sich diesbezüglich auch zu Unrecht auf die Entscheidung RdW 2001/316, 286, in der die Auslegung eines zweifelhaften Eventualantrages zur Anberaumung einer Berufungsverhandlung zu beurteilen war. Da der Kläger nicht einmal einen undeutlichen ausdrücklichen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung gestellt hat, hatte das Berufungsgericht nach § 492 Abs 1 Satz 2 ZPO (unwiderleglich) anzunehmen, dass er darauf verzichtet hat und durfte ihn daher nicht zur Verbesserung (Klarstellung) des überhaupt nicht gestellten Antrages auffordern (SSV-NF 5/9).Der Kläger beruft sich diesbezüglich auch zu Unrecht auf die Entscheidung RdW 2001/316, 286, in der die Auslegung eines zweifelhaften Eventualantrages zur Anberaumung einer Berufungsverhandlung zu beurteilen war. Da der Kläger nicht einmal einen undeutlichen ausdrücklichen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung gestellt hat, hatte das Berufungsgericht nach Paragraph 492, Absatz eins, Satz 2 ZPO (unwiderleglich) anzunehmen, dass er darauf verzichtet hat und durfte ihn daher nicht zur Verbesserung (Klarstellung) des überhaupt nicht gestellten Antrages auffordern (SSV-NF 5/9).
Auch die ohne ausdrücklichen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung in einer Berufungsschrift erhobene Beweis- und Tatsachenrüge sowie Mängelrüge ist beachtlich. Sie bewirkt, dass das Berufungsgericht die Berufungsgründe prüfen und dann, wenn es aufgrund der Aktenlage Bedenken gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen hat oder einen Verfahrensmangel für gegeben erachtet und zur Entscheidung eine Beweiswiederholung oder Beweisergänzung als notwendig erachtet, die mündliche Berufungsverhandlung von Amts wegen anordnen muss und die Beweisaufnahme zu wiederholen oder die noch erforderlichen Beweise entweder selbst aufzunehmen hat oder diese Beweise im Falle einer Zurückverweisung vom Erstgericht aufzunehmen sind. Da das Berufungsgericht keine Bedenken gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen hatte und die vorliegenden Beweise für ausreichend erachtete, bestand auch für eine amtswegige Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung keine Veranlassung (SSV-NF 5/137; 10 ObS 149/99f ua).
Die vom Kläger in seinen weiteren Revisionsausführungen neuerlich gerügten Mängel des Verfahrens erster Instanz hat bereits das Berufungsgericht verneint, sodass diese in der Revision wiederholten Verfahrensmängel erster Instanz nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können (SSV-NF 11/15; 7/74 mwN ua). Davon abgesehen resultiert die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aufgrund der aufgenommenen Beweise aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (SSV-NF 12/32 ua).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.