Die Revision ist berechtigt.
Nach § 116 Abs 1 Z 1 GSVG gelten, soweit sie nicht als Beitragszeiten anzusehen sind, was vom Berufungsgericht nach § 115 Abs 1 Z 2 leg cit zutreffend verneint wurde (S 9 des Berufungsurteiles, AS 71; § 48 ASGG), als Ersatzzeiten nach Vollendung des 18.Lebensjahres im Gebiet der Republik Österreich zurückgelegte Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 und 2 und § 3 Abs 3 und 4, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet hätte. Ersatzzeiten nach § 116 Abs 1 GSVG werden nach dessen Abs 5 nur mit vollen Kalendermonaten gezählt. Ist die Voraussetzung für die Berücksichtigung einer Zeit als Ersatzzeit im Sinne des Abs 1 in einem Kalendermonat nicht während des Vollmonats gegeben, so wird dieser Kalendermonat nicht als Ersatzzeit gezählt.Nach Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG gelten, soweit sie nicht als Beitragszeiten anzusehen sind, was vom Berufungsgericht nach Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer 2, leg cit zutreffend verneint wurde (S 9 des Berufungsurteiles, AS 71; Paragraph 48, ASGG), als Ersatzzeiten nach Vollendung des 18.Lebensjahres im Gebiet der Republik Österreich zurückgelegte Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Paragraph 3, Absatz 3 und 4, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet hätte. Ersatzzeiten nach Paragraph 116, Absatz eins, GSVG werden nach dessen Absatz 5, nur mit vollen Kalendermonaten gezählt. Ist die Voraussetzung für die Berücksichtigung einer Zeit als Ersatzzeit im Sinne des Absatz eins, in einem Kalendermonat nicht während des Vollmonats gegeben, so wird dieser Kalendermonat nicht als Ersatzzeit gezählt.
Nach § 2 Abs 1 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert: 1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, 2. die Gesellschafter einer OHG und die persönlich haftenden Gesellschafter einer KG, soferne diese Gesellschaften Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern sind... Die im § 116 Abs 1 Z 1 GSVG bezogenen Bestimmungen des § 3 Abs 3 und 4 leg cit beziehen sich auf die Teilversicherung von Angehörigen verschiedener Berufsgruppen in der Pensionsversicherung, denen der Kläger in der fraglichen Zeit nicht angehört hat. Nach § 6 Abs 3 Z 1 GSVG beginnt die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bei den im § 2 Abs 1 Z 1 genannten pflichtversicherten Kammermitgliedern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung. Mit dem (am 25.7.1947 versendeten) Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 25.6.1947 wurde dem Kärntner Kriegsopferverband nach den §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 24.7.1935 betreffend die Vorführung von Lichtbildern (Lichtspielgesetz) LGBl 54 in der im Bescheid zitierten Fassung die Berechtigung zur öffentlichen Vorführung von Laufbildern (Filme und Tonfilme) im bestehenden Filmtheater in Eisenkappel für die Dauer von fünf Jahren verliehen und die Bestellung Franz Z*** (des Vaters des Klägers) (zum Geschäftsführer) nach § 3 leg cit genehmigt.Nach Paragraph 2, Absatz eins, GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert: 1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, 2. die Gesellschafter einer OHG und die persönlich haftenden Gesellschafter einer KG, soferne diese Gesellschaften Mitglied einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern sind... Die im Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG bezogenen Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 leg cit beziehen sich auf die Teilversicherung von Angehörigen verschiedener Berufsgruppen in der Pensionsversicherung, denen der Kläger in der fraglichen Zeit nicht angehört hat. Nach Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins, GSVG beginnt die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, genannten pflichtversicherten Kammermitgliedern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung. Mit dem (am 25.7.1947 versendeten) Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 25.6.1947 wurde dem Kärntner Kriegsopferverband nach den Paragraphen eins und 2 des Gesetzes vom 24.7.1935 betreffend die Vorführung von Lichtbildern (Lichtspielgesetz) Landesgesetzblatt 54 in der im Bescheid zitierten Fassung die Berechtigung zur öffentlichen Vorführung von Laufbildern (Filme und Tonfilme) im bestehenden Filmtheater in Eisenkappel für die Dauer von fünf Jahren verliehen und die Bestellung Franz Z*** (des Vaters des Klägers) (zum Geschäftsführer) nach Paragraph 3, leg cit genehmigt.
Nach der letztzitierten Gesetzesstelle war die Berechtigung in der Regel persönlich auszuüben. Die Ausübung durch einen Geschäftsführer (Stellvertreter) oder durch einen Pächter war nur aus wichtigen Gründen mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung der Landesregierung erlaubt (Abs 1). Ein Geschäftsführer (Stellvertreter) mußte jedoch bestellt und genehmigt werden, wenn die Berechtigung einer juristischen Person verliehen wurde oder der Betrieb durch den Inhaber selbst nicht geführt werden konnte. Afterverpachtung war verboten (Abs 2). Die Person des Geschäftsführers (Stellvertreters) und des Pächters mußte die Voraussetzungen des § 5 Abs 2 erfüllen; ihre Bestellung unterlag gleichfalls der ausdrücklichen Genehmigung der Verleihungsbehörde... (Abs 3). Im Falle des Ablebens des Inhabers der Berechtigung war der Witwe in der Regel für die Dauer der Berechtigung und der Witwenschaft gegen Anzeige bei der Verleihungsbehörde der Fortbetrieb des Unternehmens zu gestatten (Abs 4). War im Zeitpunkt des Ablebens des Inhabers dessen Gattin nicht mehr am Leben oder zur Fortführung des Betriebes im Sinne des Abs 4 nicht berechtigt, so konnten die erbberechtigten minderjährigen Nachkommen des Verstorbenen den Betrieb für die Dauer der Berechtigung und der Minderjährigkeit fortsetzen (Abs 5). In den Fällen des Abs 4 und 5 sollte der Betrieb des Lichtspielunternehmens in der Regel durch einen Geschäftsführer (Stellvertreter) geführt werden (Abs 6). Die dem Kärntner Kriegsopferverband verliehene Berechtigung lief im Juli 1952 ab, ohne daß nach dem Ableben des von der Genehmigungsbehörde genehmigten Geschäftsführers (Stellvertreters) Franz Z***, des Vaters des Klägers, ein anderer Geschäftsführer (Stellvertreter) oder ein Pächter von der Genehmigungsbehörde genehmigt worden wäre. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Referat des Amtes der Kärntner Landesregierung zum Antrag auf Erlassung des im folgenden Absatz genannten Bescheides, wonach der Kärntner Kriegsopferverband das Kino nicht auf eigene Rechnung betrieb, sondern den Betrieb ungesetzlich dem Geschäftsführer und Pächter der Betriebsanlage überließ, der ihn auf eigene Rechnung als selbständiger Unternehmer führte und dem Kriegsopferverband einen vereinbarten Anteil am Gewinn zahlte.Nach der letztzitierten Gesetzesstelle war die Berechtigung in der Regel persönlich auszuüben. Die Ausübung durch einen Geschäftsführer (Stellvertreter) oder durch einen Pächter war nur aus wichtigen Gründen mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung der Landesregierung erlaubt (Absatz eins,). Ein Geschäftsführer (Stellvertreter) mußte jedoch bestellt und genehmigt werden, wenn die Berechtigung einer juristischen Person verliehen wurde oder der Betrieb durch den Inhaber selbst nicht geführt werden konnte. Afterverpachtung war verboten (Absatz 2,). Die Person des Geschäftsführers (Stellvertreters) und des Pächters mußte die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 2, erfüllen; ihre Bestellung unterlag gleichfalls der ausdrücklichen Genehmigung der Verleihungsbehörde... (Absatz 3,). Im Falle des Ablebens des Inhabers der Berechtigung war der Witwe in der Regel für die Dauer der Berechtigung und der Witwenschaft gegen Anzeige bei der Verleihungsbehörde der Fortbetrieb des Unternehmens zu gestatten (Absatz 4,). War im Zeitpunkt des Ablebens des Inhabers dessen Gattin nicht mehr am Leben oder zur Fortführung des Betriebes im Sinne des Absatz 4, nicht berechtigt, so konnten die erbberechtigten minderjährigen Nachkommen des Verstorbenen den Betrieb für die Dauer der Berechtigung und der Minderjährigkeit fortsetzen (Absatz 5,). In den Fällen des Absatz 4 und 5 sollte der Betrieb des Lichtspielunternehmens in der Regel durch einen Geschäftsführer (Stellvertreter) geführt werden (Absatz 6,). Die dem Kärntner Kriegsopferverband verliehene Berechtigung lief im Juli 1952 ab, ohne daß nach dem Ableben des von der Genehmigungsbehörde genehmigten Geschäftsführers (Stellvertreters) Franz Z***, des Vaters des Klägers, ein anderer Geschäftsführer (Stellvertreter) oder ein Pächter von der Genehmigungsbehörde genehmigt worden wäre. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Referat des Amtes der Kärntner Landesregierung zum Antrag auf Erlassung des im folgenden Absatz genannten Bescheides, wonach der Kärntner Kriegsopferverband das Kino nicht auf eigene Rechnung betrieb, sondern den Betrieb ungesetzlich dem Geschäftsführer und Pächter der Betriebsanlage überließ, der ihn auf eigene Rechnung als selbständiger Unternehmer führte und dem Kriegsopferverband einen vereinbarten Anteil am Gewinn zahlte.
Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 20.1.1953 wurde der Marktgemeinde Eisenkappel die Berechtigung zum Betrieb eines Stadtkinos (§ 2 Abs 1 lit a des Gesetzes vom 15.7.1952 betreffend die Vorführung von Filmen ÄKinogesetzÜ LGBl 31) auf die Dauer von zehn Jahren verliehen. Da die Marktgemeinde als juristische Person die Berechtigung nur durch einen Geschäftsführer oder einem Pächter (§ 7 KinoG) ausüben konnte, wurde sie eingeladen, ehestens zu berichten, ob sie einen Geschäftsführer bestellen oder die Ausübung der Berechtigung verpachten wolle. Das wurde der Marktgemeinde in einem am 27.2.1953 versendeten Schreiben mitgeteilt. Erst am 5.3.1953 genehmigte die Kärntner Landesregierung die Verpachtung der Ausübung der Berechtigung der Marktgemeinde Eisenkappel an den Kläger.Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 20.1.1953 wurde der Marktgemeinde Eisenkappel die Berechtigung zum Betrieb eines Stadtkinos (Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, des Gesetzes vom 15.7.1952 betreffend die Vorführung von Filmen ÄKinogesetzÜ Landesgesetzblatt 31) auf die Dauer von zehn Jahren verliehen. Da die Marktgemeinde als juristische Person die Berechtigung nur durch einen Geschäftsführer oder einem Pächter (Paragraph 7, KinoG) ausüben konnte, wurde sie eingeladen, ehestens zu berichten, ob sie einen Geschäftsführer bestellen oder die Ausübung der Berechtigung verpachten wolle. Das wurde der Marktgemeinde in einem am 27.2.1953 versendeten Schreiben mitgeteilt. Erst am 5.3.1953 genehmigte die Kärntner Landesregierung die Verpachtung der Ausübung der Berechtigung der Marktgemeinde Eisenkappel an den Kläger.
Daraus ergibt sich, daß der Kläger in der im Revisionsverfahren allein strittigen Zeit vom 1.7.1951 bis 28.2.1953 und während eines Teiles des Monats März 1953 keine selbständige Erwerbstätigkeit als Mitglied einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft ausgeübt hat. Nach § 3 Abs 2 Handelskammergesetz (HKG) BGBl 1946/182 in der damals geltenden Fassung waren Mitglied jeder Kammer der gewerblichen Wirtschaft alle physischen und juristischen Personen sowie Offene Handelsgesellschaften (KG), die zum selbständigen Betrieb von Unternehmungen des Gewerbes, der Industrie, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs und Fremdenverkehrs berechtigt waren. Es handelte sich daher um eine Zwangsmitgliedschaft, die unabhängig von Erklärungen auch der Kammern nur vorlag, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben waren. Daß Erklärungen der Kammer keine rechtsbegründende Wirkung hatten, ergibt sich auch aus den Bestimmungen des Handelskammermitgliedergesetzes (HMG) BGBl 1947/161. Nach § 2 Satz 2 leg cit hatten die Landeskammern den Mitgliederkataster zu berichtigen und zu ergänzen. Nach Satz 3 dieser Gesetzesstelle bildeten jedoch die Eintragungen des Katasters keinen Beweis über den Rechtsbestand der ausgewiesenen Berechtigung (zur Ausübung der gemeldeten Tätigkeit) (so auch SSV-NF 2/124).Daraus ergibt sich, daß der Kläger in der im Revisionsverfahren allein strittigen Zeit vom 1.7.1951 bis 28.2.1953 und während eines Teiles des Monats März 1953 keine selbständige Erwerbstätigkeit als Mitglied einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft ausgeübt hat. Nach Paragraph 3, Absatz 2, Handelskammergesetz (HKG) BGBl 1946/182 in der damals geltenden Fassung waren Mitglied jeder Kammer der gewerblichen Wirtschaft alle physischen und juristischen Personen sowie Offene Handelsgesellschaften (KG), die zum selbständigen Betrieb von Unternehmungen des Gewerbes, der Industrie, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs und Fremdenverkehrs berechtigt waren. Es handelte sich daher um eine Zwangsmitgliedschaft, die unabhängig von Erklärungen auch der Kammern nur vorlag, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben waren. Daß Erklärungen der Kammer keine rechtsbegründende Wirkung hatten, ergibt sich auch aus den Bestimmungen des Handelskammermitgliedergesetzes (HMG) BGBl 1947/161. Nach Paragraph 2, Satz 2 leg cit hatten die Landeskammern den Mitgliederkataster zu berichtigen und zu ergänzen. Nach Satz 3 dieser Gesetzesstelle bildeten jedoch die Eintragungen des Katasters keinen Beweis über den Rechtsbestand der ausgewiesenen Berechtigung (zur Ausübung der gemeldeten Tätigkeit) (so auch SSV-NF 2/124).
Im Sinne dieser gesetzlichen Regelung war in der fraglichen Zeit nur der jeweilige Inhaber der Lichtspielberechtigung, nicht aber der Kläger zum selbständigen Betrieb der Lichtspielunternehmung berechtigt, zumal für diese Zeit auch noch keine von der Verleihungsbehörde genehmigte Bestellung des Klägers zum Pächter vorlag. Damit war der Kläger damals aber auch noch nicht Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft. Weil es nach den zitierten Bestimmungen sowohl für die Begründung der Kammermitgliedschaft als auch der Versicherungspflicht nicht auf den (faktischen) selbständigen Betrieb eines Unternehmens, sondern auf die Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines solchen Unternehmens ankommt (so auch die schon zitierte Entscheidung des erkennenden Senates), wurden die fraglichen Zeiten vom Berufungsgericht zu Unrecht als Ersatzzeiten im Sinne des § 116 Abs 1 Z 1 GSVG gewertet. Daher war der Revision Folge zu geben. Die Urteile der Vorinstanzen waren im klageabweisenden Sinne abzuändern.Im Sinne dieser gesetzlichen Regelung war in der fraglichen Zeit nur der jeweilige Inhaber der Lichtspielberechtigung, nicht aber der Kläger zum selbständigen Betrieb der Lichtspielunternehmung berechtigt, zumal für diese Zeit auch noch keine von der Verleihungsbehörde genehmigte Bestellung des Klägers zum Pächter vorlag. Damit war der Kläger damals aber auch noch nicht Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft. Weil es nach den zitierten Bestimmungen sowohl für die Begründung der Kammermitgliedschaft als auch der Versicherungspflicht nicht auf den (faktischen) selbständigen Betrieb eines Unternehmens, sondern auf die Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines solchen Unternehmens ankommt (so auch die schon zitierte Entscheidung des erkennenden Senates), wurden die fraglichen Zeiten vom Berufungsgericht zu Unrecht als Ersatzzeiten im Sinne des Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG gewertet. Daher war der Revision Folge zu geben. Die Urteile der Vorinstanzen waren im klageabweisenden Sinne abzuändern.