Die Revision ist berechtigt.
Nach § 175 Abs 3 Z 1 ASVG gelten in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb als Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich bei der Arbeit im Haushalt des Betriebsinhabers oder der Dienstnehmer ereignen, wenn der Haushalt dem Betrieb wesentlich dient.Nach Paragraph 175, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG gelten in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb als Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich bei der Arbeit im Haushalt des Betriebsinhabers oder der Dienstnehmer ereignen, wenn der Haushalt dem Betrieb wesentlich dient.
In land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sind Betrieb und Haushalt regelmäßig so eng miteinander verflochten, daß der Versuch einer reinlichen Scheidung der betrieblichen und hauswirtschaftlichen Sphäre unlösbare Problem aufwerfen würde. Wenn der Haushalt dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb wesentlich dient, ist die Arbeit im Haushalt generell der Arbeit im Betrieb gleichgestellt. Dies gilt für den Haushalt des Landwirts ebenso wie für den Haushalt des Landarbeiters. Dient der Haushalt wesentlich dem Betrieb, was hier zweifellos der Fall ist, weil es sich um einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb handelt, dann gilt jede hauswirtschaftliche und jede sonstige häusliche Tätigkeit als versichert, wenn es sich nicht um Verrichtungen rein persönlicher Art - wie Essen, Trinken, An- und Auskleiden - handelt (zB Schrammel, Der Arbeitsunfall in der Landwirtschaft VersRdsch 1970, 140 ff [144 f, 149]; Tomandl in Tomandl, SV-System 4.ErgLfg 288 f mwN; derselbe Grundriß des österreichischen Sozialrechts4 Rz 137;
Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung II 60. N 496 a, b mwN;Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung römisch zwei 60. N 496 a, b mwN;
Lauterbach, Unfallversicherung3 33.Lfg III § 777 RVO Rz 1,4;Lauterbach, Unfallversicherung3 33.Lfg römisch drei Paragraph 777, RVO Rz 1,4;
ständige Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Wien zB SSV 20/75 =
SVSlg 25.575; SSV 22/47 = SVSlg 27.185; SSV 23/66 = SVSlg 29.037;
SSV 25/115 = SVSlg 31.218; SVSlg 31.220; SSV 25/156 = SVSlg 31.221;
SVSlg 32.759, 32.760 und 32.761).
Im Sinne dieser zutreffenden Auslegung des § 175 Abs 3 Z 1 ASVG durch die beispielsweise zitierte Lehre und Rechtsprechung hat auch der hier zu beurteilende Unfall als Arbeitsunfall im Sinne dieser Gesetzesstelle zu gelten, weil er sich - entgegen der Meinung des Erstgerichtes - nicht beim Trinken der Bowle, dies wäre keine Arbeit im Haushalt, sondern eine unversicherte Verrichtung rein persönlicher Art gewesen, sondern beim Zubereiten eines ua aus Früchten und Sekt zusammengesetzten Getränkes ereignete. Diese Tätigkeit ist ebenso der Arbeit im Haushalt des Betriebsinhabers zuzuordnen wie zB das Zubereiten von Speisen, mag es sich dabei um einfachere oder anspruchsvollere handeln. Ob dies auch für die Herstellung eines "Luxusgetränkes" gelten würde, kann dahingestellt bleiben, weil es sich bei einer aus im eigenen Garten geernteten Himbeeren zubereiteten Bowle auch dann nicht um ein solches Getränk handelt, wenn es - wie im vorliegenden Fall - mit Sekt aufgegossen wird.Im Sinne dieser zutreffenden Auslegung des Paragraph 175, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG durch die beispielsweise zitierte Lehre und Rechtsprechung hat auch der hier zu beurteilende Unfall als Arbeitsunfall im Sinne dieser Gesetzesstelle zu gelten, weil er sich - entgegen der Meinung des Erstgerichtes - nicht beim Trinken der Bowle, dies wäre keine Arbeit im Haushalt, sondern eine unversicherte Verrichtung rein persönlicher Art gewesen, sondern beim Zubereiten eines ua aus Früchten und Sekt zusammengesetzten Getränkes ereignete. Diese Tätigkeit ist ebenso der Arbeit im Haushalt des Betriebsinhabers zuzuordnen wie zB das Zubereiten von Speisen, mag es sich dabei um einfachere oder anspruchsvollere handeln. Ob dies auch für die Herstellung eines "Luxusgetränkes" gelten würde, kann dahingestellt bleiben, weil es sich bei einer aus im eigenen Garten geernteten Himbeeren zubereiteten Bowle auch dann nicht um ein solches Getränk handelt, wenn es - wie im vorliegenden Fall - mit Sekt aufgegossen wird.
Daraus folgt, daß dem Revisionsgericht erheblich erscheinende Tatsachen für den eingeklagten Anspruch auf Versehrtenrente (Art und Folgen der körperlichen Schädigung der Klägerin, insbes. Minderung der Erwerbsfähigkeit usw) schon in erster Instanz weder erörtert noch festgestellt wurden. Wegen dieser sekundären Feststellungsmängel waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und war die Sozialrechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (§§ 496 Abs 1 Z 3 und Abs 3, 499, 510 Abs 1, 511 und 513 ZPO).Daraus folgt, daß dem Revisionsgericht erheblich erscheinende Tatsachen für den eingeklagten Anspruch auf Versehrtenrente (Art und Folgen der körperlichen Schädigung der Klägerin, insbes. Minderung der Erwerbsfähigkeit usw) schon in erster Instanz weder erörtert noch festgestellt wurden. Wegen dieser sekundären Feststellungsmängel waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und war die Sozialrechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (Paragraphen 496, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 3, 499, 510, Absatz eins, 511 und 513 ZPO).
Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Rechtsmittelkosten beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Rechtsmittelkosten beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.