Rechtssatz RS0084705
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084705
Entscheidungsdatum
09.07.1991
Rechtssatz
Wenn der Haushalt dem landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieb wesentlich dient, ist die Arbeit im Haushalt generell der Arbeit im Betrieb gleichgestellt. Dies gilt für den Haushalt des Landwirts ebenso wie für den Haushalt des Landarbeiters. Dient der Haushalt wesentlich dem Betrieb, weil es sich um einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb handelt, dann gilt jede hauswirtschaftliche und jede sonstige häusliche Tätigkeit als versichert, wenn es sich nicht um Verrichtungen rein persönlicher Art - wie Essen, Trinken, Ankleiden und Auskleiden - handelt.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 356/90
Entscheidungstext OGH 23.10.1990 10 ObS 356/90
Veröff: RZ 1991/47 S 145 = SSV-NF 4/137
- 10 ObS 165/91
Entscheidungstext OGH 09.07.1991 10 ObS 165/91
Auch; Veröff: SSV-NF 5/75
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084705
Dokumentnummer
JJR_19901023_OGH0002_010OBS00356_9000000_002