Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Die Klägerin macht Mängel des Verfahrens erster Instanz geltend (Nichteinholung eines weiteren berufskundlichen Gutachtens, Unterbleiben der Parteienvernehmung), die vom Berufungsgericht nicht für gegeben erachtet wurden. Solche angeblichen Mängel können nach ständiger Rechtsprechung in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32, 3/115, 4/114 uva). Ob außer dem bereits vorliegenden ein weiteres berufskundliches Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema einzuholen gewesen wäre, ist übrigens eine Frage der Beweiswürdigung, die im Revisionsverfahren nicht überprüft werden kann (Fasching, ZPR2 Rz 1910; Judikaturnachweise in MGA ZPO14 E 66 zu § 503; 10 Ob S 22/91, 10 Ob S 86/91, 10 Ob S 317/91 ua). Auch die Frage, ob ein Sachverständigengutachten die getroffenen Feststellungen rechtfertigt, gehört in das Gebiet der irrevisiblen Beweiswürdigung (SSV-NF 3/160 ua). Folgen die Tatsacheninstanzen einem Sachverständigengutachten, das weder gegen zwingende Denkgesetze noch gegen Gesetze des sprachlichen Ausdrucks verstößt, so können deren Feststellungen im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden (SSV-NF 3/14 ua). Daß der von der Klägerin ausgeübte Beruf einer Hausdame ständigen besonderen Zeitdruck erfordere, wurde - dem Gutachten des berufskundlichen Sachverständigen (ON 16) folgend - nicht festgestellt, weshalb sich die Revisionsausführungen insoweit als unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung darstellen.Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Die Klägerin macht Mängel des Verfahrens erster Instanz geltend (Nichteinholung eines weiteren berufskundlichen Gutachtens, Unterbleiben der Parteienvernehmung), die vom Berufungsgericht nicht für gegeben erachtet wurden. Solche angeblichen Mängel können nach ständiger Rechtsprechung in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32, 3/115, 4/114 uva). Ob außer dem bereits vorliegenden ein weiteres berufskundliches Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema einzuholen gewesen wäre, ist übrigens eine Frage der Beweiswürdigung, die im Revisionsverfahren nicht überprüft werden kann (Fasching, ZPR2 Rz 1910; Judikaturnachweise in MGA ZPO14 E 66 zu Paragraph 503,; 10 Ob S 22/91, 10 Ob S 86/91, 10 Ob S 317/91 ua). Auch die Frage, ob ein Sachverständigengutachten die getroffenen Feststellungen rechtfertigt, gehört in das Gebiet der irrevisiblen Beweiswürdigung (SSV-NF 3/160 ua). Folgen die Tatsacheninstanzen einem Sachverständigengutachten, das weder gegen zwingende Denkgesetze noch gegen Gesetze des sprachlichen Ausdrucks verstößt, so können deren Feststellungen im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden (SSV-NF 3/14 ua). Daß der von der Klägerin ausgeübte Beruf einer Hausdame ständigen besonderen Zeitdruck erfordere, wurde - dem Gutachten des berufskundlichen Sachverständigen (ON 16) folgend - nicht festgestellt, weshalb sich die Revisionsausführungen insoweit als unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung darstellen.
Die Rechtsrüge geht nicht von der Feststellung aus, daß das medizinische Leistungskalkül der Klägerin die Tätigkeit einer Hausdame noch zuläßt, daß also die Klägerin ihren zuletzt ausgeübten Beruf weiterhin ausüben kann. Daß sie nach dem für sie maßgebenden § 271 Abs 1 ASVG keinen Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension hat, weil ihr die Ausübung ihrer Berufstätigkeit weiterhin zugemutet werden kann, erkannte und begründete das Berufungsgericht zutreffend (§ 48 ASGG). Die Rechtsmittelausführungen, der Klägerin sei eine Tätigkeit als Hausdame nicht mehr zumutbar, stellen sich inhaltlich als im Revisionsverfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar (10 Ob S 290/91). Die Frage, ob die Klägerin auf andere Berufstätigkeiten verwiesen werden könnte, ist nicht mehr zu erörtern (vgl. SSV-NF 1/37, 1/68 ua).Die Rechtsrüge geht nicht von der Feststellung aus, daß das medizinische Leistungskalkül der Klägerin die Tätigkeit einer Hausdame noch zuläßt, daß also die Klägerin ihren zuletzt ausgeübten Beruf weiterhin ausüben kann. Daß sie nach dem für sie maßgebenden Paragraph 271, Absatz eins, ASVG keinen Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension hat, weil ihr die Ausübung ihrer Berufstätigkeit weiterhin zugemutet werden kann, erkannte und begründete das Berufungsgericht zutreffend (Paragraph 48, ASGG). Die Rechtsmittelausführungen, der Klägerin sei eine Tätigkeit als Hausdame nicht mehr zumutbar, stellen sich inhaltlich als im Revisionsverfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar (10 Ob S 290/91). Die Frage, ob die Klägerin auf andere Berufstätigkeiten verwiesen werden könnte, ist nicht mehr zu erörtern vergleiche SSV-NF 1/37, 1/68 ua).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit. b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.