Zutreffend verweist die Revisionswerberin auf die vom Berufungsgericht übersehene Bestimmung des § 140 Abs 12 BSVG. Nach dieser durch die 6. Novelle zum BSVG, BGBl 1982/649, eingeführten (dort noch als § 140 Abs 11 BSVG) und durch die 14. Novelle BGBl 1989/644 in die nunmehrige Absatzzählung gebrachten Bestimmung bleibt in den Fällen des § 64 Abs 2 1. Satz BSVG für die Anwendung der Absätze 7, 9 und 10 (des § 140 BSVG) der Stichtag der erloschenen Pension weiterhin maßgebend; das gleiche gilt für den Anfall einer Hinterbliebenenpension nach einem Pensionsempfänger, sofern der Anspruchsberechtigte auf Hinterbliebenenpension Eigentümer bzw Miteigentümer eines übergebenen (verpachteten, überlassenen) Betriebes bzw einer solchen Fläche gewesen ist. Auch wenn es sich bei der Klägerin um keine Person handelt, deren Anspruch auf eine laufende Leistung aus eigener Pensionsversicherung mit dem Anfall eines Anspruches auf eine neue, andere laufende Leistung aus eigener Pensionsversicherung durch die Gewährung der Witwenpension seit 1. 1. 1997 iSd § 64 Abs 2 1. Satz BSVG zum Erlöschen kam, so ist doch die besondere stichtagsbezogene Regelung des § 140 Abs 12 1. Satz BSVG deshalb auf sie uneingeschränkt anzuwenden, weil sie eine Hinterbliebenenpension nach der Direktpension eines Pensionsempfängers bezieht, auf welchen nach den wiedergegebenen und für den Obersten Gerichtshof maßgeblichen Tatsachenfeststellungen die weiteren Voraussetzungen des § 140 Abs 12 2. Satz letzter Halbsatz BSVG (Eigentümer bzw Miteigentümer übergebener bzw verpachteter Betriebsflächen) zutreffen. In einem solchen Fall ist daher nicht - wie vom Berufungsgericht angenommen - vom Stichtag für die Leistung aus dem Versicherungsfall des Todes (§ 104 Abs 1 Z 3, Abs 2 BSVG), sondern von jenem der erloschenen Pension (Erwerbsunfähigkeitspension des verstorbenen Gatten; Stichtag 1. 12. 1971) auszugehen (§ 140 Abs 12 BSVG; vgl hiezu auch die Materialien in der RV 1312 BlgNR 15. GP, 14 zu 6. BSVG-Novelle). Ausgehend von diesem Datum kann daher von einem Zurückliegen der maßgeblichen Übergabehandlungen (Verpachtung, Überlassung) mehr als zehn Jahre iSd § 140 Abs 7 BSVG keine Rede sein. Damit hat aber die pauschalierte Anrechnung eines fiktiven Ausgedinges im Sinne dieser Gesetzesstelle Platz zu greifen, wie dies von der beklagten Partei auch ihrem Bescheid zutreffend zugrundegelegt wurde. Der Senat vermag dabei auch nicht der Auffassung des Erstgerichtes zu folgen, wonach bei der Klägerin die Voraussetzungen für die Härteklausel im Sinne des § 140 Abs 8 BSVG erfüllt wären, hat diese doch nicht einmal behauptet, daß es ihr (bei unterstellter weiterhin aufrechter Unzumutbarkeit einer Rückkehr ins ehemalige Wohnhaus) diesfalls auch nicht möglich wäre, die Ablöse der seinerzeit mit dem Sohn vereinbarten Naturalleistungen im Ausgedingevertrag in Geld zu verlangen, wie dies nach der Judikatur in solchen Fällen regelmäßig für zulässig erachtet wird (RIS-Justiz RS0022521, RS0022479; zuletzt 4 Ob 199/97m mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus Judikatur und Schrifttum).Zutreffend verweist die Revisionswerberin auf die vom Berufungsgericht übersehene Bestimmung des Paragraph 140, Absatz 12, BSVG. Nach dieser durch die 6. Novelle zum BSVG, BGBl 1982/649, eingeführten (dort noch als Paragraph 140, Absatz 11, BSVG) und durch die 14. Novelle BGBl 1989/644 in die nunmehrige Absatzzählung gebrachten Bestimmung bleibt in den Fällen des Paragraph 64, Absatz 2, 1. Satz BSVG für die Anwendung der Absätze 7, 9 und 10 (des Paragraph 140, BSVG) der Stichtag der erloschenen Pension weiterhin maßgebend; das gleiche gilt für den Anfall einer Hinterbliebenenpension nach einem Pensionsempfänger, sofern der Anspruchsberechtigte auf Hinterbliebenenpension Eigentümer bzw Miteigentümer eines übergebenen (verpachteten, überlassenen) Betriebes bzw einer solchen Fläche gewesen ist. Auch wenn es sich bei der Klägerin um keine Person handelt, deren Anspruch auf eine laufende Leistung aus eigener Pensionsversicherung mit dem Anfall eines Anspruches auf eine neue, andere laufende Leistung aus eigener Pensionsversicherung durch die Gewährung der Witwenpension seit 1. 1. 1997 iSd Paragraph 64, Absatz 2, 1. Satz BSVG zum Erlöschen kam, so ist doch die besondere stichtagsbezogene Regelung des Paragraph 140, Absatz 12, 1. Satz BSVG deshalb auf sie uneingeschränkt anzuwenden, weil sie eine Hinterbliebenenpension nach der Direktpension eines Pensionsempfängers bezieht, auf welchen nach den wiedergegebenen und für den Obersten Gerichtshof maßgeblichen Tatsachenfeststellungen die weiteren Voraussetzungen des Paragraph 140, Absatz 12, 2. Satz letzter Halbsatz BSVG (Eigentümer bzw Miteigentümer übergebener bzw verpachteter Betriebsflächen) zutreffen. In einem solchen Fall ist daher nicht - wie vom Berufungsgericht angenommen - vom Stichtag für die Leistung aus dem Versicherungsfall des Todes (Paragraph 104, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 2, BSVG), sondern von jenem der erloschenen Pension (Erwerbsunfähigkeitspension des verstorbenen Gatten; Stichtag 1. 12. 1971) auszugehen (Paragraph 140, Absatz 12, BSVG; vergleiche hiezu auch die Materialien in der Regierungsvorlage 1312 BlgNR 15. GP, 14 zu 6. BSVG-Novelle). Ausgehend von diesem Datum kann daher von einem Zurückliegen der maßgeblichen Übergabehandlungen (Verpachtung, Überlassung) mehr als zehn Jahre iSd Paragraph 140, Absatz 7, BSVG keine Rede sein. Damit hat aber die pauschalierte Anrechnung eines fiktiven Ausgedinges im Sinne dieser Gesetzesstelle Platz zu greifen, wie dies von der beklagten Partei auch ihrem Bescheid zutreffend zugrundegelegt wurde. Der Senat vermag dabei auch nicht der Auffassung des Erstgerichtes zu folgen, wonach bei der Klägerin die Voraussetzungen für die Härteklausel im Sinne des Paragraph 140, Absatz 8, BSVG erfüllt wären, hat diese doch nicht einmal behauptet, daß es ihr (bei unterstellter weiterhin aufrechter Unzumutbarkeit einer Rückkehr ins ehemalige Wohnhaus) diesfalls auch nicht möglich wäre, die Ablöse der seinerzeit mit dem Sohn vereinbarten Naturalleistungen im Ausgedingevertrag in Geld zu verlangen, wie dies nach der Judikatur in solchen Fällen regelmäßig für zulässig erachtet wird (RIS-Justiz RS0022521, RS0022479; zuletzt 4 Ob 199/97m mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus Judikatur und Schrifttum).
Auf die in der Revision von der beklagten Partei ebenfalls aufgezeigte Diskrepanz der Höhe des Ausgleichszulagenanspruches (S 616,80 monatlich) gegenüber dem vom Berufungsgericht - im übrigen ohne nähere Begründung - in den Spruch seiner Maßgabeentscheidung aufgenommenen Betrag von S 2.760,-- (wo es sich offenbar am Bescheid der beklagten Partei zum pauschalierten Einkommen aus Betriebsaufgabe orientierte) braucht seitens des Obersten Gerichtshofes nicht mehr weiter Stellung genommen zu werden, weil nach dem Vorgesagten der Anspruch der Klägerin auf Ausgleichszulage bereits dem Grunde nach zu verneinen ist.
In Stattgebung der Revision waren daher die Urteile der Vorinstanzen im Sinne einer gänzlichen Abweisung ihres darauf gerichteten Klagebegehrens abzuändern.
Eine Kostenentscheidung konnte entfallen, weil sich die Klägerin mangels Erstattung einer Revisionsbeantwortung im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof nicht beteiligte und ihr daher auch keine Kosten erwachsen sind.