Die Revision ist zulässig und berechtigt.
Den vom Kläger bereits in der Berufung geltend gemachten Mangel des Verfahrens erster Instanz (Unterlassung der Parteienvernehmung der beklagten Partei) hat das Berufungsgericht verneint, sodass er nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden kann (Kodek in Rechberger2 § 503 ZPO Rz 3; SSV-NF 7/74, 11/15 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061).Den vom Kläger bereits in der Berufung geltend gemachten Mangel des Verfahrens erster Instanz (Unterlassung der Parteienvernehmung der beklagten Partei) hat das Berufungsgericht verneint, sodass er nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden kann (Kodek in Rechberger2 Paragraph 503, ZPO Rz 3; SSV-NF 7/74, 11/15 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061).
In seiner - unter dem Titel der Mangelhaftigkeit des Verfahrens auch auf sekundäre Feststellungsmängel gestützten - Rechtsrüge vertritt der Kläger den Standpunkt, in seinem Recht auf ein faires Verfahren über seine zivilrechtlichen Ansprüche (Art 6 EMRK) und in seinem Recht auf Gleichbehandlung vor dem Gesetz ohne Unterschied des Geschlechts (Art 2 StGG) verletzt zu werden, wenn - entsprechend der Rechtsansicht des Berufungsgerichts - eine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung nicht mehr möglich sei, obwohl er von dem Pensionsantrag seiner geschiedenen Gattin gar keine Kenntnis gehabt habe. Um dem Kläger die Möglichkeit der Widerlegung der gesetzlichen Vermutung zu erhalten, wäre es erforderlich gewesen, auf dem Pensionsantrag (der geschiedenen Gattin) zwingend die Unterschrift des Klägers einzuholen. Wenn dies die beklagte Partei (?) wissentlich unterlassen habe, sei der Pensionsantrag (der geschiedenen Gattin) nichtig und es könnte der hierauf ergangene Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (?) infolge Nichtigkeit keine Rechtswirkungen für die betroffenen Personen entfalten. Somit sei zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die beklagte Partei der Pensionsantrag der Gattin des Klägers in Wirklichkeit noch gar nicht erledigt gewesen, sodass die gesetzliche Vermutung für den Kläger noch widerlegbar sei. Im übrigen könne das der beklagten Partei in diesem Zusammenhang anzulastende Verschulden keinesfalls dem Kläger zugerechnet werden.In seiner - unter dem Titel der Mangelhaftigkeit des Verfahrens auch auf sekundäre Feststellungsmängel gestützten - Rechtsrüge vertritt der Kläger den Standpunkt, in seinem Recht auf ein faires Verfahren über seine zivilrechtlichen Ansprüche (Artikel 6, EMRK) und in seinem Recht auf Gleichbehandlung vor dem Gesetz ohne Unterschied des Geschlechts (Artikel 2, StGG) verletzt zu werden, wenn - entsprechend der Rechtsansicht des Berufungsgerichts - eine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung nicht mehr möglich sei, obwohl er von dem Pensionsantrag seiner geschiedenen Gattin gar keine Kenntnis gehabt habe. Um dem Kläger die Möglichkeit der Widerlegung der gesetzlichen Vermutung zu erhalten, wäre es erforderlich gewesen, auf dem Pensionsantrag (der geschiedenen Gattin) zwingend die Unterschrift des Klägers einzuholen. Wenn dies die beklagte Partei (?) wissentlich unterlassen habe, sei der Pensionsantrag (der geschiedenen Gattin) nichtig und es könnte der hierauf ergangene Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (?) infolge Nichtigkeit keine Rechtswirkungen für die betroffenen Personen entfalten. Somit sei zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die beklagte Partei der Pensionsantrag der Gattin des Klägers in Wirklichkeit noch gar nicht erledigt gewesen, sodass die gesetzliche Vermutung für den Kläger noch widerlegbar sei. Im übrigen könne das der beklagten Partei in diesem Zusammenhang anzulastende Verschulden keinesfalls dem Kläger zugerechnet werden.
Da der Oberste Gerichtshof Bedenken gegen die Verfassungskonformität des § 116a Abs 7 GSVG idF der 20. GSVG-Novelle (BGBl 1994/21) hegte, wurde mit Beschluss vom 19. 3. 2002, 10 ObS 235/01h, ein entsprechender Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof gestellt.Da der Oberste Gerichtshof Bedenken gegen die Verfassungskonformität des Paragraph 116 a, Absatz 7, GSVG in der Fassung der 20. GSVG-Novelle (BGBl 1994/21) hegte, wurde mit Beschluss vom 19. 3. 2002, 10 ObS 235/01h, ein entsprechender Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof gestellt.
Mit Erkenntnis vom 7. 10. 2002, G 124/02-7, hat der Verfassungsgerichtshof "§ 116a Abs. 7 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert wird (20. Novelle zum GSVG), BGBl. Nr. 21/1994)" als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31. Oktober 2003 in Kraft tritt, weiters dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Die Aufhebung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es der Gesetzgeber unterlassen habe, in einer dem Rechtsstaatsprinzip entsprechenden Weise vorzukehren, dass Personen, die vom Ergebnis eines anderen Verfahrens in unmittelbarer Weise betroffen sein können, zumindest über die Anhängigkeit eines solchen Verfahrens in Kenntnis gesetzt werden. Auch erscheine es unsachlich, einem tatsächlichen Umstand, der im Pensionsverfahren eines Versicherten festgestellt werde, gesetzlich gleichsam eine Bindungswirkung für das Verfahren eines anderen Versicherten beizulegen. Da der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in einer mit Art 6 Abs 1 EMRK nicht vereinbaren Weise beschränkt sei, sei § 116a Abs 7 GSVG idF der 20. GSVG-Novelle als verfassungswidrig aufzuheben.Mit Erkenntnis vom 7. 10. 2002, G 124/02-7, hat der Verfassungsgerichtshof "§ 116a Absatz 7, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, in der Fassung des Bundesgesetzes, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert wird (20. Novelle zum GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1994,)" als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31. Oktober 2003 in Kraft tritt, weiters dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Die Aufhebung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es der Gesetzgeber unterlassen habe, in einer dem Rechtsstaatsprinzip entsprechenden Weise vorzukehren, dass Personen, die vom Ergebnis eines anderen Verfahrens in unmittelbarer Weise betroffen sein können, zumindest über die Anhängigkeit eines solchen Verfahrens in Kenntnis gesetzt werden. Auch erscheine es unsachlich, einem tatsächlichen Umstand, der im Pensionsverfahren eines Versicherten festgestellt werde, gesetzlich gleichsam eine Bindungswirkung für das Verfahren eines anderen Versicherten beizulegen. Da der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in einer mit Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht vereinbaren Weise beschränkt sei, sei Paragraph 116 a, Absatz 7, GSVG in der Fassung der 20. GSVG-Novelle als verfassungswidrig aufzuheben.
Auch wenn der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass die Aufhebung erst mit Ablauf des 31. Oktober 2003 in Kraft tritt, ist die aufgehobene Norm doch auf den "Anlassfall" nicht anzuwenden (Art 140 Abs 7 B-VG; Mayer, Bundes-Verfassungsrecht3 428, 440; Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht9 481). Dies hat für den Kläger zur Konsequenz, dass die Widerlegung der in § 116a Abs 5 und 6 GSVG enthaltenen weiterhin zulässig ist, obwohl der Pensionsantrag der geschiedenen Gattin des Klägers bereits bescheidmäßig erledigt ist. Nach den Feststellungen verblieb der eheliche Sohn Michael S***** nach der Trennung der Eltern mit Ausnahme des Zeitraums Juni 1965 bis Dezember 1965 beim Kläger in Pflege und wurde ausschließlich von ihm erzogen. Damit hat der Kläger den Beweis erbracht, dass er - im Sinne des § 116a Abs 4 GSVG - das Kind in den noch strittigen Zeiträumen 10/64 - 5/65, 1/66 - 3/66 und 4/67 - 5/67 tatsächlich und überwiegend erzogen hat, sodass er Anspruch auf Berücksichtigung (auch) dieser Zeiten als Ersatzzeiten für Zeiten der Kindererziehung nach dem 31. 12. 1955 (§ 116a GSVG) hat. Der Umstand, dass diese Zeiten bereits seiner geschiedenen Gattin als Zeiten der Kindererziehung zugerechnet wurden, ist infolge Unanwendbarkeit des § 116a Abs 7 GSVG für den Kläger ohne Belang.Auch wenn der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass die Aufhebung erst mit Ablauf des 31. Oktober 2003 in Kraft tritt, ist die aufgehobene Norm doch auf den "Anlassfall" nicht anzuwenden (Artikel 140, Absatz 7, B-VG; Mayer, Bundes-Verfassungsrecht3 428, 440; Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht9 481). Dies hat für den Kläger zur Konsequenz, dass die Widerlegung der in Paragraph 116 a, Absatz 5 und 6 GSVG enthaltenen weiterhin zulässig ist, obwohl der Pensionsantrag der geschiedenen Gattin des Klägers bereits bescheidmäßig erledigt ist. Nach den Feststellungen verblieb der eheliche Sohn Michael S***** nach der Trennung der Eltern mit Ausnahme des Zeitraums Juni 1965 bis Dezember 1965 beim Kläger in Pflege und wurde ausschließlich von ihm erzogen. Damit hat der Kläger den Beweis erbracht, dass er - im Sinne des Paragraph 116 a, Absatz 4, GSVG - das Kind in den noch strittigen Zeiträumen 10/64 - 5/65, 1/66 - 3/66 und 4/67 - 5/67 tatsächlich und überwiegend erzogen hat, sodass er Anspruch auf Berücksichtigung (auch) dieser Zeiten als Ersatzzeiten für Zeiten der Kindererziehung nach dem 31. 12. 1955 (Paragraph 116 a, GSVG) hat. Der Umstand, dass diese Zeiten bereits seiner geschiedenen Gattin als Zeiten der Kindererziehung zugerechnet wurden, ist infolge Unanwendbarkeit des Paragraph 116 a, Absatz 7, GSVG für den Kläger ohne Belang.
In diesem Sinn waren die Urteile der Vorinstanzen abzuändern, wobei auch der Inhalt des durch die Klageerhebung außer Kraft getretenen Bescheides in den Urteilsspruch aufzunehmen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Dem Kläger steht der Ersatz der im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren verzeichneten Kosten zu; im Revisionsverfahren wurden keine Kosten verzeichnet.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG. Dem Kläger steht der Ersatz der im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren verzeichneten Kosten zu; im Revisionsverfahren wurden keine Kosten verzeichnet.