Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Die Revisionswerberin rügt unter diesem Rechtsmittelgrund nur die nicht revisible Beweiswürdigung, wozu auch die Frage der Nichteinholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zählt (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 und 3 zu § 503; SSV-NF 7/12 mwN ua).Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO). Die Revisionswerberin rügt unter diesem Rechtsmittelgrund nur die nicht revisible Beweiswürdigung, wozu auch die Frage der Nichteinholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zählt (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 und 3 zu Paragraph 503,; SSV-NF 7/12 mwN ua).
Der Berufungsentscheidung haftet auch keine Aktenwidrigkeit nach § 503 Z 3 ZPO an (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Die Revisionswerberin rügt ausschließlich angebliche Aktenwidrigkeiten des Ersturteils, die überdies in der Berufung nicht geltend gemacht wurden. Dabei läßt sie unbeachtet, daß von jeder Partei, die schon in erster Instanz verloren hat, verlangt werden muß, daß sie schon in der Berufung alle ihr unter Umständen nachteiligen Feststellungen - sei es mit der Beweisrüge, sei es als aktenwidrig - bekämpft (Kodek aaO Rz 4 zu § 503).Der Berufungsentscheidung haftet auch keine Aktenwidrigkeit nach Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO an (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO). Die Revisionswerberin rügt ausschließlich angebliche Aktenwidrigkeiten des Ersturteils, die überdies in der Berufung nicht geltend gemacht wurden. Dabei läßt sie unbeachtet, daß von jeder Partei, die schon in erster Instanz verloren hat, verlangt werden muß, daß sie schon in der Berufung alle ihr unter Umständen nachteiligen Feststellungen - sei es mit der Beweisrüge, sei es als aktenwidrig - bekämpft (Kodek aaO Rz 4 zu Paragraph 503,).
Auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nach § 503 Z 4 ZPO ist nicht einzugehen, weil eine im Berufungsverfahren nicht gehörig ausgeführte Rechtsrüge (hier: zufolge Nichtausgehen von den getroffenen Feststellungen; Kodek aaO Rz 9 zu § 471) nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden kann (Kodek aaO Rz 5 zu § 503 mwN; SSV-NF 1/28 ua). Hat das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung der Sache abgelehnt, weil die Berufung seiner Meinung nach eine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge nicht enthielt, so muß dies als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gemäß § 503 Z 2 ZPO bekämpft werden (SSV-NF 5/18), was jedoch unter keinem der geltend gemachten Revisionsgründe geschehen ist. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß auch die Revision keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge enthält.Auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO ist nicht einzugehen, weil eine im Berufungsverfahren nicht gehörig ausgeführte Rechtsrüge (hier: zufolge Nichtausgehen von den getroffenen Feststellungen; Kodek aaO Rz 9 zu Paragraph 471,) nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden kann (Kodek aaO Rz 5 zu Paragraph 503, mwN; SSV-NF 1/28 ua). Hat das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung der Sache abgelehnt, weil die Berufung seiner Meinung nach eine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge nicht enthielt, so muß dies als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gemäß Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO bekämpft werden (SSV-NF 5/18), was jedoch unter keinem der geltend gemachten Revisionsgründe geschehen ist. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß auch die Revision keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge enthält.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.