Begründung:
Mit Bescheid vom 6.2.1989 stellte die beklagte Partei auf Grund des Antrages des Klägers vom 14.11.1988 nach § 124a BSVG fest, daß er nicht erwerbsunfähig iS des § 124 leg cit sei, weil er noch mittelschwere, gelegentlich auch schwere Arbeiten ohne zusätzliche Arbeitspausen verrichten könne.Mit Bescheid vom 6.2.1989 stellte die beklagte Partei auf Grund des Antrages des Klägers vom 14.11.1988 nach Paragraph 124 a, BSVG fest, daß er nicht erwerbsunfähig iS des Paragraph 124, leg cit sei, weil er noch mittelschwere, gelegentlich auch schwere Arbeiten ohne zusätzliche Arbeitspausen verrichten könne.
Mit der dagegen rechtzeitig erhobenen Klage begehrte der Kläger mit der Behauptung, er könne wegen seines Gesundheitszustandes keiner geregelten Erwerbstätigkeit mehr nachgehen, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, seine Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 124 BSVG ab Antragstellung anzuerkennen.Mit der dagegen rechtzeitig erhobenen Klage begehrte der Kläger mit der Behauptung, er könne wegen seines Gesundheitszustandes keiner geregelten Erwerbstätigkeit mehr nachgehen, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, seine Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 124, BSVG ab Antragstellung anzuerkennen.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage und bestritt die dauernde Erwerbsunfähigkeit des Klägers, der einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb mit einem Einheitswert von 796.000 S führe.
Das Erstgericht wies das (von ihm umformulierte) Klagebegehren, es werde festgestellt, daß der Kläger erwerbsunfähig gemäß § 124 Abs 2 BSVG sei, ab.Das Erstgericht wies das (von ihm umformulierte) Klagebegehren, es werde festgestellt, daß der Kläger erwerbsunfähig gemäß Paragraph 124, Absatz 2, BSVG sei, ab.
Es ging dabei im wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:
Dem am 14.9.1933 geborenen Kläger, der Linkshänder ist, fehlen der 2. und 3.Finger der rechten Hand teilweise, der 4.Finger rechts gänzlich. Am Mittel- und Endglied des 5.Fingers dieser Hand und an den Gelenken der Langfinger der linken Hand bestehen Beugekontrakturen, wobei die letztgenannten nur gering und funktionell bedeutungslos sind. Die Verletzungen der rechten Hand, die der Kläger zu Hilfsgriffen verwenden kann, werden von ihm gut ausgeglichen. Er leidet an einer hochgradigen, chronischen Insuffizienz des Lumbalabschnittes der Wirbelsäule und einer mäßigen, auf Abnützung beruhenden Bewegungseinschränkung des linken Hüftgelenkes. Wegen dieser Leiden und der damit verbundenen Beschwerden kann er leichte, bis zu drei Stunden täglich auch mittelschwere Arbeiten verrichten. Nach einer Stunde mittelschwerer Arbeit muß er hinsichtlich solcher Arbeiten eine Stunde pausieren, kann jedoch während dieser Zeit leichte Arbeiten verrichten. Wegen der Hüftbeschwerden kann er nur bis zu vier Stunden täglich im Gehen und Stehen arbeiten, muß jedoch nach einer (ununterbrochenen) einstündigen Tätigkeit (in diesen Arbeitshaltungen) mindestens eine halbe Stunde im Sitzen arbeiten. In ständig gebückter oder hockender Haltung sowie in Nässe und Kälte kann er nicht arbeiten. Auch Traktorfahren ist ihm nicht zumutbar.
Der Kläger und seine Ehegattin sind je zur Hälfte Miteigentümer eines von ihm bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betriebes mit einem Einheitswert von 796.000 S. Von der 66 ha großen landwirtschaftlichen Fläche sind 48 ha Ackerland, 9 ha Wiesen und 9 ha Wald. Auf dem Ackerland werden Mahlweizen, Zuckerrüben, Erbsen, Gerste, Silomais und Körnermais angebaut. Der Vierkanthof umfaßt das Wohnhaus, einen Mastrinderstall, einen Zucht- und einen Mastschweinestall, die notwendigen Berge- und Lagerräume und eine Maschinenhalle. Die maschinelle Ausstattung besteht aus drei Traktoren, einem Mähdrescher, einer Rübenvollerntemaschine, zwei Sämaschinen, einer Feldspritze, einem Düngerstreuer, sieben Kippanhängern, einer Rundballenpresse, einer Saatbeetkombination, den notwendigen Erdbearbeitungsmaschinen (Pflügen, Eggen, Walzen) und Heuerntegeräten.
Der Kläger hielt bis Sommer 1989 Mastrinder, Zuchtsauen und Mastschweine und verkaufte jährlich 68 Mastrinder und 220 Mastschweine. Für die Bewirtschaftung waren jährlich etwa
3.900 Arbeitsstunden erforderlich. Da eine Arbeitskraft jährlich etwa 1.500 Arbeitsstunden leistet, waren für die Betriebsführung 2,2 (rechnerisch richtig 2,6) Arbeitskräfte nötig. Die Arbeitskraft der Ehegattin, die auch den Haushalt betreuen muß, wegen eines Nierenleidens im landwirtschaftlichen Betrieb nur beschränkt einsatzfähig ist und insbesondere aus gesundheitlichen Gründen und mangels entsprechender Erfahrung keine Arbeiten mit dem Traktor verrichten kann, und des gesundheitlich schwer "angeschlagenen" Klägers sind zusammen nur mit 0,6 einer Vollarbeitskraft einzustufen, so daß 1,6 (2 ?) Fremdarbeitskräfte erforderlich waren. Bis zum Frühsommer (1989) wurden die Arbeiten im landwirtschaftlichen Betrieb vom Kläger, seiner Ehegattin und seinem älteren Sohn verrichtet. Der Kläger hatte Grundstücke gekauft, hohe bauliche und maschinelle Investitionen durchgeführt und sich dadurch hoch verschuldet. Die Grundkäufe waren unwirtschaftlich, und er erlitt durch die Bewirtschaftung pro ha und Jahr einen Verlust von 30.000 bis 35.000 S. (Das wären im Jahresdurchschnitt 2,145.000 S Verlust?). Das landwirtschaftliche Einkommen betrug infolge der hohen jährlichen Schuldzinsen von 630.000 S bei einem Gesamtdeckungsbetrag von 930.000 S nur rund 100.000 S und erlaubte, weil es kaum den Bedarf des Klägers und seiner Ehegattin deckte, nicht die Beschäftigung von Fremdarbeitskräften. Da der ältere Sohn für die hauptberufliche Mitarbeit im väterlichen Betrieb nur sehr wenig Entgelt bekam, nahm er eine Stellung als Kraftfahrer an und hilft im landwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr mit.
Würde der Kläger einen Teil der landwirtschaftlichen Fläche verkaufen, die Schulden tilgen und die Betriebsorganisation durch Aufgabe der Rinderhaltung verändern, würde sich der jährliche Arbeitsaufwand auf 1.800 Stunden verringern und könnte mit 1,2 bis 1,3 (?) Arbeitskräften bewältigt werden. Unter Berücksichtigung der restlichen Arbeitskraft des Klägers und seiner Ehegattin müßten daher nur 0,6 Fremdarbeitskräfte eingesetzt werden. Weil sich das landwirtschaftliche Jahreseinkommen nach dieser Umstellung auf rund 390.000 S erhöhen würde, könnte die vom Kläger und seiner Ehegattin nicht zu bewältigende Arbeitsleistung durch teilzeitbeschäftigte Fremdarbeitskräfte, und zwar durch den zweiten Sohn, der in der unmittelbaren Nähe einen landwirtschaftlichen Betrieb führt und dem Kläger seit dem Sommer 1989 auch bei der Arbeit hilft, sowie durch den Maschinenring gegen kollektivvertragliches Entgelt geleistet werden. Der Kläger hat allerdings keine fixe Zusage, daß ihm der jüngere Sohn weiterhin bei der Bewirtschaftung helfen werde. Eine ständig beschäftigte fremde Vollarbeitskraft könnte der Kläger nicht bezahlen, weil der Ertrag seines Betriebs auch nach der Umstellung dafür nicht ausreichen würde.
Mittlerweile hat der Kläger den gesamten Rinderbestand verkauft, den Schweinebestand auf 10 Zuchtsauen und 150 Mastschweine jährlich verringert, seine Schulden zum Teil gezahlt und dadurch die wirtschaftliche Lage seines Betriebes verbessert. Zu einem Grundverkauf zwecks gänzlicher Schuldenfreimachung des Betriebes konnte er sich jedoch bisher noch nicht entschließen.
Einen anderen Betrieb kann der Kläger nicht führen, weil ihm für die Führung eines Kleinbetriebes die körperliche Leistungsfähigkeit, für die Führung eines Großbetriebes, in dem er keine körperliche Arbeit leisten muß, die nötigen Kenntnisse fehlen.
Nach der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes könnte der Betrieb des Klägers nach entsprechender Einschränkung und Umorganisation trotz der verminderten Leistungsfähigkeit des Klägers und seiner durch ihr Miteigentum und die eheliche Beistandspflicht zur Mitarbeit verpflichteten Ehegattin mit kollektivvertraglich entlohnten Teilzeitarbeitskräften rentabel weitergeführt werden. Wenn solche auch im allgemeinen nicht verfügbar seien, stünden sie im konkreten Fall in Form des Maschinenringes und des jüngeren Sohnes zur Verfügung. Daß sich dieser nicht verpflichtet habe, seinem Vater weiterhin bei der Bewirtschaftung zu helfen, spiele keine Rolle. Weil er im Sommer 1989 geholfen habe und wegen seiner familiären Bindung sei anzunehmen, daß er gegen Zahlung des kollektivvertraglichen Entgeltes weiterhin helfen werde. Es sei auch zu berücksichtigen, daß die Grundkäufe des Klägers unwirtschaftlich und unzweckmäßig gewesen seien. Die dadurch bewirkte hohe Verschuldung schmälere den Ertrag und verhindere die Einstellung von Fremdarbeitskräften, die jene Arbeiten verrichten könnten, die dem Kläger und seiner Ehegattin nicht mehr möglich seien. Verhinderten jedoch die Rückzahlung fremden Kapitals und der Zinsendienst das Erzielen ausreichender Gewinne und damit auch die Einstellung fremder Arbeitskräfte, die teilweise von der persönlichen Mitarbeit befreien könnten, so rechtfertige dies nicht die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitspension. Sonst wäre ein unwirtschaftlicher Betriebsführer besser gestellt als ein wirtschaftlicher. Deshalb sei der Kläger nicht erwerbsunfähig iS des § 124 Abs 2 BSVG. Weil er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zB noch als Portier arbeiten könnte, sei er auch nicht erwerbsunfähig iS des Abs 1 der zit Gesetzesstelle.Nach der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes könnte der Betrieb des Klägers nach entsprechender Einschränkung und Umorganisation trotz der verminderten Leistungsfähigkeit des Klägers und seiner durch ihr Miteigentum und die eheliche Beistandspflicht zur Mitarbeit verpflichteten Ehegattin mit kollektivvertraglich entlohnten Teilzeitarbeitskräften rentabel weitergeführt werden. Wenn solche auch im allgemeinen nicht verfügbar seien, stünden sie im konkreten Fall in Form des Maschinenringes und des jüngeren Sohnes zur Verfügung. Daß sich dieser nicht verpflichtet habe, seinem Vater weiterhin bei der Bewirtschaftung zu helfen, spiele keine Rolle. Weil er im Sommer 1989 geholfen habe und wegen seiner familiären Bindung sei anzunehmen, daß er gegen Zahlung des kollektivvertraglichen Entgeltes weiterhin helfen werde. Es sei auch zu berücksichtigen, daß die Grundkäufe des Klägers unwirtschaftlich und unzweckmäßig gewesen seien. Die dadurch bewirkte hohe Verschuldung schmälere den Ertrag und verhindere die Einstellung von Fremdarbeitskräften, die jene Arbeiten verrichten könnten, die dem Kläger und seiner Ehegattin nicht mehr möglich seien. Verhinderten jedoch die Rückzahlung fremden Kapitals und der Zinsendienst das Erzielen ausreichender Gewinne und damit auch die Einstellung fremder Arbeitskräfte, die teilweise von der persönlichen Mitarbeit befreien könnten, so rechtfertige dies nicht die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitspension. Sonst wäre ein unwirtschaftlicher Betriebsführer besser gestellt als ein wirtschaftlicher. Deshalb sei der Kläger nicht erwerbsunfähig iS des Paragraph 124, Absatz 2, BSVG. Weil er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zB noch als Portier arbeiten könnte, sei er auch nicht erwerbsunfähig iS des Absatz eins, der zit Gesetzesstelle.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und stellte fest, daß der Kläger erwerbsunfähig gemäß § 124 Abs 2 BSVG sei. Der erstgerichtlichen Vermutung, daß der Sohn des Klägers im väterlichen Betrieb weiterhin als Teilzeitarbeitskraft tätig sein werde, komme keine rechtliche Bedeutung zu, weil weder "die Klägerin" (richtig der Kläger) noch die beklagte Partei einen Rechtsanspruch darauf hätten, daß der Sohn im väterlichen Betrieb Arbeiten zu Bedingungen leiste, die sonst auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zu erreichen seien. Eine allfällige künftige Mitarbeit des Sohnes habe daher außer Betracht zu bleiben. Bei den Ausführungen über die durch die Grundkäufe bewirkte hohe Verschuldung habe das Erstgericht übersehen, daß es bei dem der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegten Betriebsmodell nicht vom Istzustand, sondern schon von der vom Sachverständigen aufgestellten Arbeitshypothese einer geänderten Betriebsorganisation (Aufgabe der Rinderhaltung, Schuldentilgung durch Verkauf landwirtschaftlicher Flächen) ausgegangen sei.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und stellte fest, daß der Kläger erwerbsunfähig gemäß Paragraph 124, Absatz 2, BSVG sei. Der erstgerichtlichen Vermutung, daß der Sohn des Klägers im väterlichen Betrieb weiterhin als Teilzeitarbeitskraft tätig sein werde, komme keine rechtliche Bedeutung zu, weil weder "die Klägerin" (richtig der Kläger) noch die beklagte Partei einen Rechtsanspruch darauf hätten, daß der Sohn im väterlichen Betrieb Arbeiten zu Bedingungen leiste, die sonst auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zu erreichen seien. Eine allfällige künftige Mitarbeit des Sohnes habe daher außer Betracht zu bleiben. Bei den Ausführungen über die durch die Grundkäufe bewirkte hohe Verschuldung habe das Erstgericht übersehen, daß es bei dem der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegten Betriebsmodell nicht vom Istzustand, sondern schon von der vom Sachverständigen aufgestellten Arbeitshypothese einer geänderten Betriebsorganisation (Aufgabe der Rinderhaltung, Schuldentilgung durch Verkauf landwirtschaftlicher Flächen) ausgegangen sei.
Dagegen richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit den Anträgen, das angefochtene Urteil durch Abweisung der Klage abzuändern oder es allenfalls aufzuheben.
Der Kläger beantragt, der "Berufung" (richtig Revision) nicht Folge zu geben.