Rechtssatz RS0085398
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085398
Entscheidungsdatum
14.11.2000
Rechtssatz
Der landwirtschaftliche Einheitswert orientiert sich wesentlich am Ertrag der Liegenschaften. Der Gesetzgeber geht sowohl bei der Bemessung der Beitragsgrundlage als auch der Ausgleichszulage (sofern nicht wegen Übergabe des Betriebes § 140 Abs 7 BSVG anzuwenden ist) von Durchschnittswerten des aus dem Einheitswert abgeleiteten Betriebsergebnisses bei ordnungsgemäßer Betriebsführung aus.Der landwirtschaftliche Einheitswert orientiert sich wesentlich am Ertrag der Liegenschaften. Der Gesetzgeber geht sowohl bei der Bemessung der Beitragsgrundlage als auch der Ausgleichszulage (sofern nicht wegen Übergabe des Betriebes Paragraph 140, Absatz 7, BSVG anzuwenden ist) von Durchschnittswerten des aus dem Einheitswert abgeleiteten Betriebsergebnisses bei ordnungsgemäßer Betriebsführung aus.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 365/90
Entscheidungstext OGH 12.11.1991 10 ObS 365/90
Veröff: SSV-NF 5/114
- 10 ObS 253/93
Entscheidungstext OGH 18.01.1994 10 ObS 253/93
Auch
- 10 ObS 301/00p
Entscheidungstext OGH 14.11.2000 10 ObS 301/00p
nur: Der landwirtschaftliche Einheitswert orientiert sich wesentlich am Ertrag der Liegenschaften. Der Gesetzgeber geht bei der Bemessung der Ausgleichszulage von Durchschnittswerten des abgeleiteten Betriebsergebnisses bei ordnungsgemäßer Betriebsführung aus. (T1); Veröff: SZ 73/173
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0085398
Dokumentnummer
JJR_19911112_OGH0002_010OBS00365_9000000_001