Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.
Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 2 und 3 ZPO) liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2 und 3 ZPO) liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).
Bereits in der Berufung rügte die Klägerin, daß das Erstgericht die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 22. März 1991 (ON 10) ungeachtet ihrer telefonischen Entschuldigung wegen eines "unaufschiebbaren Hindernisses" (worin dieses angebliche Hindernis bestand, wurde nie vorgebracht) in Abwesenheit der Klägerin durchführte; sie erblickte darin eine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO. Der Beschluß des Berufungsgerichtes, mit dem die wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wurde, ist gemäß § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbar. Die neuerliche Geltendmachung dieser angeblichen Nichtigkeit in der Revision ist daher unzulässig.Bereits in der Berufung rügte die Klägerin, daß das Erstgericht die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 22. März 1991 (ON 10) ungeachtet ihrer telefonischen Entschuldigung wegen eines "unaufschiebbaren Hindernisses" (worin dieses angebliche Hindernis bestand, wurde nie vorgebracht) in Abwesenheit der Klägerin durchführte; sie erblickte darin eine Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO. Der Beschluß des Berufungsgerichtes, mit dem die wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wurde, ist gemäß Paragraph 519, Absatz eins, ZPO unanfechtbar. Die neuerliche Geltendmachung dieser angeblichen Nichtigkeit in der Revision ist daher unzulässig.
Selbst wenn man in der Übergehung der angeblichen Verhinderungsanzeige eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erblickt (vgl. SZ 54/105), wäre es dem Revisionsgericht verwehrt, darauf einzugehen. Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht ausdrücklich verneint hat, können nämlich nach ständiger Rechtsprechung mit Revision nicht mehrSelbst wenn man in der Übergehung der angeblichen Verhinderungsanzeige eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erblickt vergleiche SZ 54/105), wäre es dem Revisionsgericht verwehrt, darauf einzugehen. Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht ausdrücklich verneint hat, können nämlich nach ständiger Rechtsprechung mit Revision nicht mehr
geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32 = SZ 60/197; SSV-NF 3/115
= JBl. 1990, 535 uva). Dies betrifft auch den weiteren, schon in
der Berufung behaupteten Verfahrensmangel, der darin gelegen sein soll, daß das Erstgericht davon absah, ein weiteres ärztliches (und zwar ein angiologisches) Sachverständigengutachten einzuholen. Ob außer den bereits vorliegenden ein weiteres Gutachten zu demselben Beweisthema einzuholen gewesen wäre, ist übrigens eine Frage der Beweiswürdigung, die im Revisionsverfahren nicht überprüft werden kann (Fasching, ZPR2 Rz 1910; MGA ZPO14 § 503 E 66; 10 Ob S 22/91, 10 Ob S 86/91, 10 Ob S 317/91 ua).der Berufung behaupteten Verfahrensmangel, der darin gelegen sein soll, daß das Erstgericht davon absah, ein weiteres ärztliches (und zwar ein angiologisches) Sachverständigengutachten einzuholen. Ob außer den bereits vorliegenden ein weiteres Gutachten zu demselben Beweisthema einzuholen gewesen wäre, ist übrigens eine Frage der Beweiswürdigung, die im Revisionsverfahren nicht überprüft werden kann (Fasching, ZPR2 Rz 1910; MGA ZPO14 Paragraph 503, E 66; 10 Ob S 22/91, 10 Ob S 86/91, 10 Ob S 317/91 ua).
Die erstgerichtliche Feststellung, die Klägerin sei in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag als Stubenmädchen beschäftigt gewesen, blieb in der Berufung unbekämpft. Schon deshalb ist auf die in der Revision erstmals enthaltene Aktenwidrigkeitsrüge nicht einzugehen (SSV-NF 4/73 = SZ 63/77 mwN).
Worin die unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht liegen soll, ist in der Revision nicht ausgeführt. Sie meint lediglich, bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Berufungsgericht der Mängelrüge stattgeben müssen. Die Rechtsrüge reduziert sich also auf die im Sinne der obigen Ausführungen unzulässige neuerliche Geltendmachung von Verfahrensmängeln erster Instanz. Davon abgesehen hat das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung der Sache abgelehnt, weil die Berufung seiner Meinung nach eine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge nicht enthielt. Dies wurde in der Revision nicht als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens bekämpft, weshalb der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache gar nicht geltend gemacht werden kann (10 Ob S 18/91 = SSV-NF 5/18 - in Druck, 10 Ob S 106/91 ua).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit. b ASGG. Da die Klägerin durch einen im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt vertreten ist, wird sie mit Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht belastet, sodaß schon aus diesem Grund kein Anlaß besteht, ihr aus Billigkeit Kostenersatz zu gewähren (SSV-NF 1/19, 2/26, 2/27 uva).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Da die Klägerin durch einen im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt vertreten ist, wird sie mit Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht belastet, sodaß schon aus diesem Grund kein Anlaß besteht, ihr aus Billigkeit Kostenersatz zu gewähren (SSV-NF 1/19, 2/26, 2/27 uva).