Die wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Der Kläger meint, er könne nicht auf Teiltätigkeiten seines Berufes verwiesen werden, weil dies eine "Unterqualifizierung" nicht ausschließe.
Ein Versicherter, der überwiegend in einem erlernten oder angelernten Beruf tätig war, kann grundsätzlich auf Teiltätigkeiten dieses Berufes verwiesen werden, soferne er dadurch nicht den Berufsschutz verlieren würde. Die Tätigkeit, auf die der Versicherte verwiesen wird, muß daher eine Tätigkeit in einem erlernten (angelernten) Beruf im Sinne des § 255 Abs.1 und Abs.2 ASVG sein (SSV-NF 3/29 - in Druck). Daraus ist aber für den Kläger nichts zu gewinnen, weil die angeführte Voraussetzung, wie in der Revision selbst zugestanden wird, auf jene Tätigkeiten zutrifft, auf die er von den Vorinstanzen verwiesen wurde und weil diese der Ausbildung sowie den Kenntnissen und den Fähigkeiten in dem von ihm erlernten (angelernten) Beruf entsprechen.Ein Versicherter, der überwiegend in einem erlernten oder angelernten Beruf tätig war, kann grundsätzlich auf Teiltätigkeiten dieses Berufes verwiesen werden, soferne er dadurch nicht den Berufsschutz verlieren würde. Die Tätigkeit, auf die der Versicherte verwiesen wird, muß daher eine Tätigkeit in einem erlernten (angelernten) Beruf im Sinne des Paragraph 255, Absatz eins und Absatz 2, ASVG sein (SSV-NF 3/29 - in Druck). Daraus ist aber für den Kläger nichts zu gewinnen, weil die angeführte Voraussetzung, wie in der Revision selbst zugestanden wird, auf jene Tätigkeiten zutrifft, auf die er von den Vorinstanzen verwiesen wurde und weil diese der Ausbildung sowie den Kenntnissen und den Fähigkeiten in dem von ihm erlernten (angelernten) Beruf entsprechen.
Auf Grund des berufskundlichen Gutachtens sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß es in den genannten Verweisungsberufen eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen gibt. Da dies hinsichtlich des Verweisungsberufes eines Einstellers von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen von der klagenden Partei gar nicht in Zweifel gezogen wird, ist hier nicht entscheidend, ob ausreichende Arbeitsplätze auch für die Tätigkeit eines Revisors auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorhanden sind, weil es genügt, daß einem Versicherten auch nur eine Verweisungstätigkeit offensteht. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Revisionskosten beruht auf § 77 Abs.1 Z 2 lit.b ASGG.Der Ausspruch über die Revisionskosten beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.