Rechtssatz RS0084928
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084928
Entscheidungsdatum
19.12.1989
Rechtssatz
Ein Versicherter, der überwiegend in einem erlernten oder angelernten Beruf tätig war, kann grundsätzlich auf Teiltätigkeiten dieses Berufes verwiesen werden, soferne er dadurch nicht den Berufsschutz verlieren würde. Die Tätigkeit, auf der der Versicherte verwiesen wird, muß daher eine Tätigkeit in einem erlernten (angelernten) Beruf im Sinne des § 255 Abs 1 und Abs 2 ASVG sein.Ein Versicherter, der überwiegend in einem erlernten oder angelernten Beruf tätig war, kann grundsätzlich auf Teiltätigkeiten dieses Berufes verwiesen werden, soferne er dadurch nicht den Berufsschutz verlieren würde. Die Tätigkeit, auf der der Versicherte verwiesen wird, muß daher eine Tätigkeit in einem erlernten (angelernten) Beruf im Sinne des Paragraph 255, Absatz eins und Absatz 2, ASVG sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084928
Dokumentnummer
JJR_19891219_OGH0002_010OBS00378_8900000_001