Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass die Notwendigkeit der Hilfe bei einem Wannenvollbad oder einem Duschbad für sich allein grundsätzlich, außer bei medizinischer Notwendigkeit, nicht unter den in § 1 Abs 4 erster Fall EinstV angeführten Begriff der "täglichen Körperpflege" fällt (SSV-NF 8/55; 8/61; 8/67; 8/74 uva). Der hiefür erforderliche Hilfsbedarf bleibt jedoch nicht unberücksichtigt, sondern ist als "sonstige" Körperpflege angemessen nach dem tatsächlichen Aufwand zu berücksichtigen (vgl RIS-Justiz RS0058447 [T4]). In einer Reihe von Entscheidungen wurde zum Ausdruck gebracht, dass mangels gegenteiliger medizinischer Indikation ein zweimaliges Wannenbad oder Duschen pro Woche als ausreichend anzusehen ist, ohne dass der Betroffene damit der Gefahr der Verwahrlosung ausgesetzt wäre (10 ObS 337/02k mwN uva; RIS-Justiz RS0058447). Die Rechtsprechung hat sich bei der Bewertung dieses Betreuungsaufwandes an den in § 1 Abs 4 EinstV für die tägliche Körperpflege angeführten Mindestwerten von 2 x 25 Minuten pro Tag orientiert und ein Wannenbad mit einem Betreuungsaufwand von etwa 25 Minuten bewertet, woraus sich ein monatlicher Aufwand von etwa 3,5 bis 4 Stunden ergibt (SSV-NF 12/83; 8/55; 8/74; 8/104 ua). Diese Ausführungen können auch für anstelle von Wannenbädern genommene Duschbäder gelten (10 ObS 180/94). Im vorliegenden Fall wurde von den Vorinstanzen nicht näher geprüft, ob aus medizinischen Gründen (Harninkontinenz der Klägerin) eine tägliche Ganzkörperreinigung in der Dusche erforderlich ist oder ob eine tägliche gründliche Körperreinigung - hier im Besonderen die Reinigung des Genitalbereiches - im Rahmen der täglichen Körperpflege, zu der die Klägerin noch ohne fremde Hilfe imstande ist, ausreichend ist. Es wurde auch nicht geprüft, ob die beim Hinein- und Hinaussteigen aus der Dusche erforderliche Hilfestellung durch die Anbringung von Haltegriffen ersetzt werden könnte, wobei der Klägerin die Anschaffung solcher Hilfsmittel zweifellos zumutbar wäre (vgl 10 ObS 49/95). In diese Richtung deutet jedenfalls die Aussage des neurologischen Sachverständigen in der Tagsatzung vom 4. 12. 2001, wonach die Klägerin zum Besteigen der Dusche eine Hilfe benötige, um sich Anhalten zu können.Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass die Notwendigkeit der Hilfe bei einem Wannenvollbad oder einem Duschbad für sich allein grundsätzlich, außer bei medizinischer Notwendigkeit, nicht unter den in Paragraph eins, Absatz 4, erster Fall EinstV angeführten Begriff der "täglichen Körperpflege" fällt (SSV-NF 8/55; 8/61; 8/67; 8/74 uva). Der hiefür erforderliche Hilfsbedarf bleibt jedoch nicht unberücksichtigt, sondern ist als "sonstige" Körperpflege angemessen nach dem tatsächlichen Aufwand zu berücksichtigen vergleiche RIS-Justiz RS0058447 [T4]). In einer Reihe von Entscheidungen wurde zum Ausdruck gebracht, dass mangels gegenteiliger medizinischer Indikation ein zweimaliges Wannenbad oder Duschen pro Woche als ausreichend anzusehen ist, ohne dass der Betroffene damit der Gefahr der Verwahrlosung ausgesetzt wäre (10 ObS 337/02k mwN uva; RIS-Justiz RS0058447). Die Rechtsprechung hat sich bei der Bewertung dieses Betreuungsaufwandes an den in Paragraph eins, Absatz 4, EinstV für die tägliche Körperpflege angeführten Mindestwerten von 2 x 25 Minuten pro Tag orientiert und ein Wannenbad mit einem Betreuungsaufwand von etwa 25 Minuten bewertet, woraus sich ein monatlicher Aufwand von etwa 3,5 bis 4 Stunden ergibt (SSV-NF 12/83; 8/55; 8/74; 8/104 ua). Diese Ausführungen können auch für anstelle von Wannenbädern genommene Duschbäder gelten (10 ObS 180/94). Im vorliegenden Fall wurde von den Vorinstanzen nicht näher geprüft, ob aus medizinischen Gründen (Harninkontinenz der Klägerin) eine tägliche Ganzkörperreinigung in der Dusche erforderlich ist oder ob eine tägliche gründliche Körperreinigung - hier im Besonderen die Reinigung des Genitalbereiches - im Rahmen der täglichen Körperpflege, zu der die Klägerin noch ohne fremde Hilfe imstande ist, ausreichend ist. Es wurde auch nicht geprüft, ob die beim Hinein- und Hinaussteigen aus der Dusche erforderliche Hilfestellung durch die Anbringung von Haltegriffen ersetzt werden könnte, wobei der Klägerin die Anschaffung solcher Hilfsmittel zweifellos zumutbar wäre vergleiche 10 ObS 49/95). In diese Richtung deutet jedenfalls die Aussage des neurologischen Sachverständigen in der Tagsatzung vom 4. 12. 2001, wonach die Klägerin zum Besteigen der Dusche eine Hilfe benötige, um sich Anhalten zu können.
Doch selbst wenn man mit den Vorinstanzen zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass ein tägliches Duschbad medizinisch indiziert ist und damit eine dabei erforderliche Hilfestellung unter den Begriff der täglichen Körperpflege im Sinn des § 1 Abs 4 EinstV zu subsumieren ist, erreicht der Pflegebedarf der Klägerin dennoch nicht das für die Gewährung von Pflegegeld erforderliche Ausmaß von durchschnittlich mehr als 50 Stunden monatlich. Für die Betreuungsverrichtung der täglichen Körperpflege ist zwar im § 1 Abs 4 EinstV ein auf einen Tag bezogener zeitlicher Mindestwert von 2 x 25 Minuten (= 25 Stunden monatlich) vorgesehen. Wie der Senat jedoch bereits wiederholt ausgeführt hat, ergibt sich aus der Tatsache, dass der Verordnungsgeber den Mindestwert für die tägliche Körperpflege mit 2 x 25 Minuten täglich festgelegt hat, dass er ein Mindestausmaß an Betreuungsaufwand bei diesen Verrichtungen unterstellt. Ist der Betroffene in der Lage, die tägliche Körperpflege grundsätzlich allein vorzunehmen und bedarf er nur für einzelne dabei anfallende, im Verhältnis zum Gesamtaufwand unbedeutende Handgriffe der Hilfe einer anderen Person, so ist es nicht gerechtfertigt, hiefür den gesamten für die Unterstützung bei der täglichen Körperpflege vorgesehenen Mindestwert als Betreuungsaufwand zu veranschlagen. Es kommt daher bei einer erheblichen Unterschreitung des betreffenden Mindestwertes nach § 1 Abs 4 EinstV die Anerkennung eines "pauschalierten" Mindestbedarfs nicht in Betracht (SSV-NF 14/59; 12/63 mwN ua; RIS-Justiz RS0109875).Doch selbst wenn man mit den Vorinstanzen zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass ein tägliches Duschbad medizinisch indiziert ist und damit eine dabei erforderliche Hilfestellung unter den Begriff der täglichen Körperpflege im Sinn des Paragraph eins, Absatz 4, EinstV zu subsumieren ist, erreicht der Pflegebedarf der Klägerin dennoch nicht das für die Gewährung von Pflegegeld erforderliche Ausmaß von durchschnittlich mehr als 50 Stunden monatlich. Für die Betreuungsverrichtung der täglichen Körperpflege ist zwar im Paragraph eins, Absatz 4, EinstV ein auf einen Tag bezogener zeitlicher Mindestwert von 2 x 25 Minuten (= 25 Stunden monatlich) vorgesehen. Wie der Senat jedoch bereits wiederholt ausgeführt hat, ergibt sich aus der Tatsache, dass der Verordnungsgeber den Mindestwert für die tägliche Körperpflege mit 2 x 25 Minuten täglich festgelegt hat, dass er ein Mindestausmaß an Betreuungsaufwand bei diesen Verrichtungen unterstellt. Ist der Betroffene in der Lage, die tägliche Körperpflege grundsätzlich allein vorzunehmen und bedarf er nur für einzelne dabei anfallende, im Verhältnis zum Gesamtaufwand unbedeutende Handgriffe der Hilfe einer anderen Person, so ist es nicht gerechtfertigt, hiefür den gesamten für die Unterstützung bei der täglichen Körperpflege vorgesehenen Mindestwert als Betreuungsaufwand zu veranschlagen. Es kommt daher bei einer erheblichen Unterschreitung des betreffenden Mindestwertes nach Paragraph eins, Absatz 4, EinstV die Anerkennung eines "pauschalierten" Mindestbedarfs nicht in Betracht (SSV-NF 14/59; 12/63 mwN ua; RIS-Justiz RS0109875).
Berücksichtigt man, dass die Klägerin nach den Feststellungen die tägliche Körperpflege selbständig vornehmen kann und sie lediglich beim Hinein- und Hinaussteigen aus der Dusche fremder Hilfe bedarf, so zeigt sich, dass sich der notwendige Betreuungsaufwand sowohl sachlich als auch zeitlich nur auf einen kleinen Teil der insgesamt bei der täglichen Körperpflege zu verrichtenden Tätigkeiten bezieht, sodass es entsprechend den dargelegten Ausführungen gerechtfertigt ist, den Mindestwert nicht in Anschlag zu bringen. Durch die zeitliche Ausmessung des erforderlichen Betreuungsaufwandes mit ca 15 Minuten pro Duschvorgang durch die Vorinstanzen kann sich die Klägerin nicht beschwert erachten, wenn man den tatsächlichen Umfang der benötigten Hilfestellung und die Möglichkeit berücksichtigt, diese Betreuungsleistung mit anderen bei der Klägerin notwendigen Hilfsverrichtungen (Reinigung der Wohnung, Pflege der Wäsche) zu verbinden. Mit dem festgestellten Pflegebedarf von durchschnittlich 47,5 Stunden monatlich vermag die Klägerin die Voraussetzungen für ein Pflegegeld der Stufe 1 im Sinn des § 4 Abs 2 PBGG nicht zu erfüllen.Berücksichtigt man, dass die Klägerin nach den Feststellungen die tägliche Körperpflege selbständig vornehmen kann und sie lediglich beim Hinein- und Hinaussteigen aus der Dusche fremder Hilfe bedarf, so zeigt sich, dass sich der notwendige Betreuungsaufwand sowohl sachlich als auch zeitlich nur auf einen kleinen Teil der insgesamt bei der täglichen Körperpflege zu verrichtenden Tätigkeiten bezieht, sodass es entsprechend den dargelegten Ausführungen gerechtfertigt ist, den Mindestwert nicht in Anschlag zu bringen. Durch die zeitliche Ausmessung des erforderlichen Betreuungsaufwandes mit ca 15 Minuten pro Duschvorgang durch die Vorinstanzen kann sich die Klägerin nicht beschwert erachten, wenn man den tatsächlichen Umfang der benötigten Hilfestellung und die Möglichkeit berücksichtigt, diese Betreuungsleistung mit anderen bei der Klägerin notwendigen Hilfsverrichtungen (Reinigung der Wohnung, Pflege der Wäsche) zu verbinden. Mit dem festgestellten Pflegebedarf von durchschnittlich 47,5 Stunden monatlich vermag die Klägerin die Voraussetzungen für ein Pflegegeld der Stufe 1 im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, PBGG nicht zu erfüllen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen, weil Kosten nicht verzeichnet wurden.