Das Berufungsgericht hat § 9 Abs 2 BPGG mit § 99 Abs 1 ASVG lediglich insoweit verglichen, als in beiden Fällen eine wesentliche Änderung der Verhältnisse Voraussetzung für die Entziehung des Anspruches ist. Es hat aber eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß die Entziehung oder Neubemessung des Pflegegeldes sich ausschließlich nach § 9 Abs 2 BPGG richtet. Daß nach den Ausführungen des Berufungsgerichtes § 9 Abs 2 BPGG dem § 99 Abs 1 ASVG inhaltlich entspricht, ist daher in diesem Zusammenhang nicht mißverständlich.Das Berufungsgericht hat Paragraph 9, Absatz 2, BPGG mit Paragraph 99, Absatz eins, ASVG lediglich insoweit verglichen, als in beiden Fällen eine wesentliche Änderung der Verhältnisse Voraussetzung für die Entziehung des Anspruches ist. Es hat aber eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß die Entziehung oder Neubemessung des Pflegegeldes sich ausschließlich nach Paragraph 9, Absatz 2, BPGG richtet. Daß nach den Ausführungen des Berufungsgerichtes Paragraph 9, Absatz 2, BPGG dem Paragraph 99, Absatz eins, ASVG inhaltlich entspricht, ist daher in diesem Zusammenhang nicht mißverständlich.
Dem Ergänzungsauftrag des Berufungsgerichtes kann nicht entgegengetreten werden.
Der der Gewährung von Pflegegeld der Stufe 5 zugrundeliegende Pflegeaufwand als Grundlage für die Höhe des Pflegegeldes, der bei einer wesentlichen Änderung zu einer Neubemessung des Pflegegeldes führt, steht in ausreichendem Umfang tatsächlich nicht fest. Da die Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistungszuerkennung und nicht die Rechtsgrundlage der seinerzeitigen Gewährung mit denen im Zeitpunkt der Entziehung oder Neubemessung für den anzustellenden Vergleich in Beziehung zu setzen sind, bedarf es neuerlich der Feststellung der für die Zuerkennung wesentlichen Tatsachen (SSV-NF 5/5, 7/2; 10/110). Demgemäß genügt es nicht, nur den körperlichen Zustand zum Zeitpunkt der Gewährung zu dem zum Zeitpunkt der Neubemessung des Pflegegeldes vorliegenden in Beziehung zu setzen, wie dies das Erstgericht tat, sondern es sind die Änderungen im Pflegebedarf, der für das Ausmaß der Pflegegeldstufe maßgeblich ist, zueinander in Beziehung zu setzen, um daraus ableiten zu können, ob eine wesentliche Besserung eingetreten ist.
Die Feststellung, daß zum Gewährungszeitpunkt ein Rollstuhl benützt werden mußte, der Kläger den rechten Arm kaum bewegen konnte, das rechte Bein teilweise gelähmt, der Kläger allgemein entkräftet war, nicht reden konnte und daß die Notwendigkeit einer Betreuung "rund um die Uhr" bestand, drängte dem Erstgericht offenbar die diagnosebezogene Einstufung nach § 8 Z 3 EinstV auf ("offenbar" Seite 5 Urteil des Erstgerichtes). Das Erstgericht hat aber nicht die dafür weiter erforderliche Voraussetzung, ob der selbständige Transfer in und aus dem Rollstuhl wegen eines deutlichen Ausfalles von Funktionen der oberen Extremitäten nicht mehr möglich war, festgestellt (SZ 70/83 = SSV-NF 11/54; 10 ObS 241/97g). Es steht daher gar nicht fest, ob der Kläger überhaupt zum Gewährungszeitpunkt auf die Hilfe des Rollstuhles zur Erweiterung seines Bewegungsradius angewiesen war (ZAS 1998/4).Die Feststellung, daß zum Gewährungszeitpunkt ein Rollstuhl benützt werden mußte, der Kläger den rechten Arm kaum bewegen konnte, das rechte Bein teilweise gelähmt, der Kläger allgemein entkräftet war, nicht reden konnte und daß die Notwendigkeit einer Betreuung "rund um die Uhr" bestand, drängte dem Erstgericht offenbar die diagnosebezogene Einstufung nach Paragraph 8, Ziffer 3, EinstV auf ("offenbar" Seite 5 Urteil des Erstgerichtes). Das Erstgericht hat aber nicht die dafür weiter erforderliche Voraussetzung, ob der selbständige Transfer in und aus dem Rollstuhl wegen eines deutlichen Ausfalles von Funktionen der oberen Extremitäten nicht mehr möglich war, festgestellt (SZ 70/83 = SSV-NF 11/54; 10 ObS 241/97g). Es steht daher gar nicht fest, ob der Kläger überhaupt zum Gewährungszeitpunkt auf die Hilfe des Rollstuhles zur Erweiterung seines Bewegungsradius angewiesen war (ZAS 1998/4).
Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes könnte aber auch das Fehlen der Voraussetzungen einer diagnosebezogenen Einstufung eines Rollstuhlfahrers nach § 8 Z 3 EinstV im Gewährungszeitpunkt noch nicht die Anwendung der Rechtsprechung rechtfertigen, daß bei Fehlen einer diagnosebezogenen Einstufung das nachträgliche Erkenntnis, daß die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch aus diesem Grunde nicht vorhanden waren, die Entziehung nicht rechtfertigt, weil keine entscheidende Veränderung in den Verhältnissen eingetreten ist (SSV-NF 5/5, 7/2, 10/110).Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes könnte aber auch das Fehlen der Voraussetzungen einer diagnosebezogenen Einstufung eines Rollstuhlfahrers nach Paragraph 8, Ziffer 3, EinstV im Gewährungszeitpunkt noch nicht die Anwendung der Rechtsprechung rechtfertigen, daß bei Fehlen einer diagnosebezogenen Einstufung das nachträgliche Erkenntnis, daß die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch aus diesem Grunde nicht vorhanden waren, die Entziehung nicht rechtfertigt, weil keine entscheidende Veränderung in den Verhältnissen eingetreten ist (SSV-NF 5/5, 7/2, 10/110).
Es kommt nämlich gar nicht darauf an, ob die Gewährung der Leistung diagnosebezogen erfolgte. Im Rahmen der Entscheidung über die Herabsetzung einer Pflegegeldleistung sind nur die objektiven Grundlagen im Tatsächlichen für den seinerzeitigen Anspruch selbständig zu prüfen und die für die Zuerkennung wesentlichen Tatsachen festzustellen (SSV-NF 10/110 ua). Ob daraus in rechtlicher Hinsicht ein diagnosebezogener Anspruch nach §§ 7, 8 EinstVO oder ein funktionsbezogener nach §§ 1, 2 EinstVO abzuleiten ist, ist nicht entscheidend. Ausgehend von den Tatsachengrundlagen ist dann selbständig zu beurteilen, ob die objektiven Grundlagen für die seinerzeitige Leistungszuerkennung sich so wesentlich verbessert haben (SSV-NF 9/52, ZAS B 1998, 29 ua), daß sich eine Veränderung im Anspruch auf eine andere Pflegegeldstufe ergeben hat (Gruber/Pallinger, BPGG Rz 8 zu § 9; Pfeil BPGG 129).Es kommt nämlich gar nicht darauf an, ob die Gewährung der Leistung diagnosebezogen erfolgte. Im Rahmen der Entscheidung über die Herabsetzung einer Pflegegeldleistung sind nur die objektiven Grundlagen im Tatsächlichen für den seinerzeitigen Anspruch selbständig zu prüfen und die für die Zuerkennung wesentlichen Tatsachen festzustellen (SSV-NF 10/110 ua). Ob daraus in rechtlicher Hinsicht ein diagnosebezogener Anspruch nach Paragraphen 7, 8, EinstVO oder ein funktionsbezogener nach Paragraphen eins, 2, EinstVO abzuleiten ist, ist nicht entscheidend. Ausgehend von den Tatsachengrundlagen ist dann selbständig zu beurteilen, ob die objektiven Grundlagen für die seinerzeitige Leistungszuerkennung sich so wesentlich verbessert haben (SSV-NF 9/52, ZAS B 1998, 29 ua), daß sich eine Veränderung im Anspruch auf eine andere Pflegegeldstufe ergeben hat (Gruber/Pallinger, BPGG Rz 8 zu Paragraph 9,; Pfeil BPGG 129).
Die Rekursausführungen, daß der Pflegeaufwand von 180 Stunden zuzüglich eines außergewöhnlichen Pflegeaufwandes zum Zeitpunkt der Gewährung vorlag und der Gewährung von Pflegegeld der Stufe 5 nach § 4 Abs 2 BPGG zugrundelag, sind allerdings durch die Feststellungen der Tatsacheninstanzen nicht gedeckt.Die Rekursausführungen, daß der Pflegeaufwand von 180 Stunden zuzüglich eines außergewöhnlichen Pflegeaufwandes zum Zeitpunkt der Gewährung vorlag und der Gewährung von Pflegegeld der Stufe 5 nach Paragraph 4, Absatz 2, BPGG zugrundelag, sind allerdings durch die Feststellungen der Tatsacheninstanzen nicht gedeckt.
Der Beschluß des Berufungsgerichtes war daher zu bestätigen. Es schadet mangels Vorliegens einer vollständigen Feststellungsgrundlage auch nicht, daß das Berufungsgericht die Tatsachenrüge der Berufung noch nicht erledigt hat.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.