Die Revision ist auch berechtigt.
Zusammengefasst steht fest, dass die Klägerin vom 18. 1. 1995 bis 16. 6. 1996 wegen Neurasthenie arbeitsunfähig infolge Krankheit war und Krankengeld bezog. Vom 17. 6. 1996 bis 24. 6. 1996 war sie wegen Ohrenentzündung, vom 25. 6. 1996 bis 15. 7. 1996 wegen Nasennebenhöhlenentzündung und vom 2. 10. 1996 bis 13. 10. 1996 wegen Psychose arbeitsunfähig infolge Krankheit. Vom 16. 7. 1996 bis 18. 9. 1996 stand sie im Arbeitslosengeldbezug. Die Klägerin war auch nach dem 16. 6. 1996 an einer Neurasthenie bzw Psychose arbeitsunfähig erkrankt. Bei ihr liegt eine einzige Grundstörung vor, die sich zum Teil in psychotischen Entgleisungen, zum Teil mehr in den Symptomen einer Essstörung äußert und die man nicht grundsätzlich voneinander trennen kann. Das psychotische Ereignis im Oktober 1996 ist aus psychiatrischer Sicht als Fortsetzungserkrankung anzusehen. Der Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, der nach § 138 Abs 1 ASVG den Anspruch auf Krankengeld auslöst, erfordert nach § 120 Abs 1 Z 2 ASVG den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Der Versicherungsfall ist beendet, wenn die Arbeitsunfähigkeit wegfällt, selbst wenn die Krankheit weiter besteht (RIS-Justiz RS0084738). Unstrittigerweise hatte die Klägerin bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen Anspruch auf Krankengeld bis zu einer Höchstdauer von 78 Wochen. Entsteht nach Wegfall des Krankengeldanspruches vor Ablauf der Höchstdauer neuerlich (und zwar innerhalb von 13 Wochen) infolge derjenigen Krankheit, für die der weggefallene Krankengeldanspruch bestanden hat, ein Anspruch auf Krankengeld, so werden gemäß § 139 Abs 3 ASVG die Anspruchszeiten für diese Krankheitsfälle zur Feststellung der Höchstdauer zusammengerechnet; die neuerliche Erkrankung gilt als Fortsetzung der vorausgegangenen Erkrankung. Gemäß § 139 Abs 4 ASVG entsteht ein neuer Anspruch auf Krankengeld infolge der Krankheit, für die der weggefallene Krankengeldanspruch bestanden hat, nach Ausschöpfung der Höchstdauer des Bezuges erst wieder, wenn der Erkrankte in der Zwischenzeit durch mindestens 52 Wochen in einer sonstigen gesetzlichen Krankenversicherung versichert war.Zusammengefasst steht fest, dass die Klägerin vom 18. 1. 1995 bis 16. 6. 1996 wegen Neurasthenie arbeitsunfähig infolge Krankheit war und Krankengeld bezog. Vom 17. 6. 1996 bis 24. 6. 1996 war sie wegen Ohrenentzündung, vom 25. 6. 1996 bis 15. 7. 1996 wegen Nasennebenhöhlenentzündung und vom 2. 10. 1996 bis 13. 10. 1996 wegen Psychose arbeitsunfähig infolge Krankheit. Vom 16. 7. 1996 bis 18. 9. 1996 stand sie im Arbeitslosengeldbezug. Die Klägerin war auch nach dem 16. 6. 1996 an einer Neurasthenie bzw Psychose arbeitsunfähig erkrankt. Bei ihr liegt eine einzige Grundstörung vor, die sich zum Teil in psychotischen Entgleisungen, zum Teil mehr in den Symptomen einer Essstörung äußert und die man nicht grundsätzlich voneinander trennen kann. Das psychotische Ereignis im Oktober 1996 ist aus psychiatrischer Sicht als Fortsetzungserkrankung anzusehen. Der Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, der nach Paragraph 138, Absatz eins, ASVG den Anspruch auf Krankengeld auslöst, erfordert nach Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Der Versicherungsfall ist beendet, wenn die Arbeitsunfähigkeit wegfällt, selbst wenn die Krankheit weiter besteht (RIS-Justiz RS0084738). Unstrittigerweise hatte die Klägerin bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen Anspruch auf Krankengeld bis zu einer Höchstdauer von 78 Wochen. Entsteht nach Wegfall des Krankengeldanspruches vor Ablauf der Höchstdauer neuerlich (und zwar innerhalb von 13 Wochen) infolge derjenigen Krankheit, für die der weggefallene Krankengeldanspruch bestanden hat, ein Anspruch auf Krankengeld, so werden gemäß Paragraph 139, Absatz 3, ASVG die Anspruchszeiten für diese Krankheitsfälle zur Feststellung der Höchstdauer zusammengerechnet; die neuerliche Erkrankung gilt als Fortsetzung der vorausgegangenen Erkrankung. Gemäß Paragraph 139, Absatz 4, ASVG entsteht ein neuer Anspruch auf Krankengeld infolge der Krankheit, für die der weggefallene Krankengeldanspruch bestanden hat, nach Ausschöpfung der Höchstdauer des Bezuges erst wieder, wenn der Erkrankte in der Zwischenzeit durch mindestens 52 Wochen in einer sonstigen gesetzlichen Krankenversicherung versichert war.
Diese - seit der 9. ASVGNov (BGBl 1962/13) in § 139 Abs 3 und 4 ASVG enthaltenen - Bestimmungen darüber, unter welchen Voraussetzungen das Krankengeld bei Wiedererkrankung an derselben nicht behobenen Krankheitsursache gebührt, waren in der Stammfassung des ASVG im Abs 3 des § 139 zusammengefasst (vgl Erläuternde Bemerkungen zur RV 599 BlgNR 7. GP, 55 f). Um zu einer halbwegs gleichmäßigen Behandlung von längerdauernder Arbeitsunfähigkeit einerseits und mehreren, in relativ kurzem Abstand aufeinanderfolgenden kurzfristigen Arbeitsunfähigkeiten andererseits zu gelangen, sieht das Gesetz in § 139 Abs 3 ASVG vor, dass mehrere Arbeitsunfähigkeiten als einheitlicher Versicherungsfall gelten, wenn die neuerliche Arbeitsunfähigkeit innerhalb von - nach der Stammfassung: vier Monaten, seit der 9. ASVGNov (BGBl 1962/13) - 13 Wochen eintritt und von derselben Krankheit verursacht worden ist wie die vorausgegangene Arbeitsunfähigkeit (vgl Jabornegg, Der Versicherungsfall in der Sozialversicherung, DRdA 1982, 11 ff [23]). Wird der Versicherte vor Ablauf der Höchstdauer, aber nach Ablauf der Frist von - nunmehr - 13 Wochen infolge derselben Krankheit neuerdings arbeitsunfähig, so beginnt ein neuer Versicherungsfall, für den wiederum Anspruch auf Krankengeld für die Höchstdauer ohne Anrechnung der früheren Krankheitsdauer besteht (vgl EB aaO 56).Diese - seit der 9. ASVGNov (BGBl 1962/13) in Paragraph 139, Absatz 3 und 4 ASVG enthaltenen - Bestimmungen darüber, unter welchen Voraussetzungen das Krankengeld bei Wiedererkrankung an derselben nicht behobenen Krankheitsursache gebührt, waren in der Stammfassung des ASVG im Absatz 3, des Paragraph 139, zusammengefasst vergleiche Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage 599 BlgNR 7. GP, 55 f). Um zu einer halbwegs gleichmäßigen Behandlung von längerdauernder Arbeitsunfähigkeit einerseits und mehreren, in relativ kurzem Abstand aufeinanderfolgenden kurzfristigen Arbeitsunfähigkeiten andererseits zu gelangen, sieht das Gesetz in Paragraph 139, Absatz 3, ASVG vor, dass mehrere Arbeitsunfähigkeiten als einheitlicher Versicherungsfall gelten, wenn die neuerliche Arbeitsunfähigkeit innerhalb von - nach der Stammfassung: vier Monaten, seit der 9. ASVGNov (BGBl 1962/13) - 13 Wochen eintritt und von derselben Krankheit verursacht worden ist wie die vorausgegangene Arbeitsunfähigkeit vergleiche Jabornegg, Der Versicherungsfall in der Sozialversicherung, DRdA 1982, 11 ff [23]). Wird der Versicherte vor Ablauf der Höchstdauer, aber nach Ablauf der Frist von - nunmehr - 13 Wochen infolge derselben Krankheit neuerdings arbeitsunfähig, so beginnt ein neuer Versicherungsfall, für den wiederum Anspruch auf Krankengeld für die Höchstdauer ohne Anrechnung der früheren Krankheitsdauer besteht vergleiche EB aaO 56).
Ungeachtet der gegenteiligen, von der beklagten Partei im bekämpften Bescheid vertretenen Ansicht hat der am 18. 1. 1995 eingetretene Versicherungsfall nicht am 16. 6. 1996 geendet, weil die Klägerin nach den Feststellungen über dieses Datum hinaus weiterhin aufgrund derselben Krankheitsursache arbeitsunfähig erkrankt war. Der Versicherungsfall ist erst mit Wegfall der Arbeitsunfähigkeit beendet und nicht mit einem (konstitutiven) Akt der beklagten Partei, wie offensichtlich das Berufungsgericht zu Unrecht meint; die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin infolge einer auf derselben Ursache beruhenden Krankheit blieb ja bestehen.
Dieser Zustand der Arbeitsunfähigkeit infolge (derselben) Krankheit bestand bei der Klägerin - ungeachtet des Umstands, dass die neuerliche ärztliche Krankschreibung für die Zeit ab 17. 6. 1996 bzw ab 26. 6. 1996 wegen Ohrenentzündung und Nasennebenhöhlenentzündung erfolgte - jedenfalls bis zum Ende der Krankschreibung (15. 7. 1996). Selbst dann, wenn man davon ausginge, dass ab dem Beginn des Arbeitslosengeldbezuges ab 16. 7. 1996 Arbeitsfähigkeit bestanden hätte, läge die neuerliche Erkrankung am 2. 10. 1996 innerhalb der 13-Wochen-Frist des § 139 Abs 3 ASVG, sodass die Arbeitsunfähigkeiten als einheitlicher Versicherungsfall gelten (vgl SSV-NF 1/35) und der Anspruch auf Krankengeld mit 5. 10. 1996 erschöpft ist. Das von der Klägerin erhobene Begehren ist daher nicht berechtigt. Anzumerken ist, dass die begehrte Feststellung begrifflich und rechtlich notwendig von der Leistungsklage in vollem Umfang umfasst ist, weshalb das Feststellungsbegehren unzulässig ist (10 ObS 423/98y) und schon aus diesem Grunde in jedem Fall abzuweisen gewesen wäre (RIS-Justiz RS0039066; zuletzt 10 ObS 217/01m). Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Dieser Zustand der Arbeitsunfähigkeit infolge (derselben) Krankheit bestand bei der Klägerin - ungeachtet des Umstands, dass die neuerliche ärztliche Krankschreibung für die Zeit ab 17. 6. 1996 bzw ab 26. 6. 1996 wegen Ohrenentzündung und Nasennebenhöhlenentzündung erfolgte - jedenfalls bis zum Ende der Krankschreibung (15. 7. 1996). Selbst dann, wenn man davon ausginge, dass ab dem Beginn des Arbeitslosengeldbezuges ab 16. 7. 1996 Arbeitsfähigkeit bestanden hätte, läge die neuerliche Erkrankung am 2. 10. 1996 innerhalb der 13-Wochen-Frist des Paragraph 139, Absatz 3, ASVG, sodass die Arbeitsunfähigkeiten als einheitlicher Versicherungsfall gelten vergleiche SSV-NF 1/35) und der Anspruch auf Krankengeld mit 5. 10. 1996 erschöpft ist. Das von der Klägerin erhobene Begehren ist daher nicht berechtigt. Anzumerken ist, dass die begehrte Feststellung begrifflich und rechtlich notwendig von der Leistungsklage in vollem Umfang umfasst ist, weshalb das Feststellungsbegehren unzulässig ist (10 ObS 423/98y) und schon aus diesem Grunde in jedem Fall abzuweisen gewesen wäre (RIS-Justiz RS0039066; zuletzt 10 ObS 217/01m). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.