Die außerordentliche Revision der Klägerin ist zulässig, weil das Berufungsgericht durch unrichtige Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter die von ihm zitierten Leitsätze des Obersten Gerichtshofs von dessen Rechtsprechung abgewichen ist. Sie ist auch teilweise berechtigt.
Die beklagte Partei beteiligte sich nicht am Revisionsverfahren. Der Revisionsantrag ist zwar auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung im klagestattgebenden Sinn, also auf Zuspruch von Pflegegeld der Stufe 6 gerichtet, die Revision wird jedoch nur dahin ausgeführt, dass die Anspruchsvoraussetzungen für Pflegegeld der Stufe 5 gegeben seien. Ein Zuspruch von Pflegegeld der Stufe 6 scheitert daran, dass nach den Feststellungen weder die Anspruchsvoraussetzung der Erforderlichkeit zeitlich unkoordinierbarer Betreuungsmaßnahmen, die regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind (§ 4 Abs 2 Stufe 6 Z 1 BPGG) noch die alternative Anspruchsvoraussetzung der Erforderlichkeit der dauernden Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist, verwirklicht ist (§ 4 Abs 2 Stufe 6 Z 2 BPGG). Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 5 besteht gemäß § 4 Abs 2 BPGG für Personen, deren Pflegebedarf nach der funktionsbezogenen Beurteilung nach § 4 Abs 1 BPGG durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist. Unstrittig ist davon auszugehen, dass der Pflegebedarf der Klägerin mehr als 180 Stunden monatlich beträgt. Ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand liegt nach § 6 EinstVO vor, wenn die dauernde Bereitschaft, nicht jedoch die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson erforderlich ist. Dauernde Bereitschaft ist nach ständiger Rechtsprechung dahingehend zu verstehen, dass der Pflegebedürftige jederzeit Kontakt mit der Pflegeperson aufnehmen und diese in angemessener Zeit die erforderliche Betreuung und Hilfe leisten kann oder die Pflegeperson von sich aus in angemessenen Zeitabständen Kontakt mit dem Pflegebedürftigen aufnimmt (RIS-Justiz RS0106361). Im Unterschied zu Stufe 6 wird nicht verlangt, dass permanent eine Pflegeperson bei der pflegebedürftigen Person oder in deren unmittelbarer Nähe anwesend ist, weil die Erbringung der notwendigen Pflegeleistungen nicht unverzüglich notwendig, sondern auch in gewissen zeitlichen Abständen möglich ist (10 ObS 42/06h). Es müssen Umstände vorliegen, die einen Betreuungsaufwand bedingen, der jederzeit auftreten kann und daher das unmittelbare, zeitlich nicht planbare Einschreiten einer Pflegeperson erforderlich machtDie beklagte Partei beteiligte sich nicht am Revisionsverfahren. Der Revisionsantrag ist zwar auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung im klagestattgebenden Sinn, also auf Zuspruch von Pflegegeld der Stufe 6 gerichtet, die Revision wird jedoch nur dahin ausgeführt, dass die Anspruchsvoraussetzungen für Pflegegeld der Stufe 5 gegeben seien. Ein Zuspruch von Pflegegeld der Stufe 6 scheitert daran, dass nach den Feststellungen weder die Anspruchsvoraussetzung der Erforderlichkeit zeitlich unkoordinierbarer Betreuungsmaßnahmen, die regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind (Paragraph 4, Absatz 2, Stufe 6 Ziffer eins, BPGG) noch die alternative Anspruchsvoraussetzung der Erforderlichkeit der dauernden Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist, verwirklicht ist (Paragraph 4, Absatz 2, Stufe 6 Ziffer 2, BPGG). Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 5 besteht gemäß Paragraph 4, Absatz 2, BPGG für Personen, deren Pflegebedarf nach der funktionsbezogenen Beurteilung nach Paragraph 4, Absatz eins, BPGG durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist. Unstrittig ist davon auszugehen, dass der Pflegebedarf der Klägerin mehr als 180 Stunden monatlich beträgt. Ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand liegt nach Paragraph 6, EinstVO vor, wenn die dauernde Bereitschaft, nicht jedoch die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson erforderlich ist. Dauernde Bereitschaft ist nach ständiger Rechtsprechung dahingehend zu verstehen, dass der Pflegebedürftige jederzeit Kontakt mit der Pflegeperson aufnehmen und diese in angemessener Zeit die erforderliche Betreuung und Hilfe leisten kann oder die Pflegeperson von sich aus in angemessenen Zeitabständen Kontakt mit dem Pflegebedürftigen aufnimmt (RIS-Justiz RS0106361). Im Unterschied zu Stufe 6 wird nicht verlangt, dass permanent eine Pflegeperson bei der pflegebedürftigen Person oder in deren unmittelbarer Nähe anwesend ist, weil die Erbringung der notwendigen Pflegeleistungen nicht unverzüglich notwendig, sondern auch in gewissen zeitlichen Abständen möglich ist (10 ObS 42/06h). Es müssen Umstände vorliegen, die einen Betreuungsaufwand bedingen, der jederzeit auftreten kann und daher das unmittelbare, zeitlich nicht planbare Einschreiten einer Pflegeperson erforderlich macht
(RIS-Justiz RS0106361 [T4]; 10 ObS 372/97x = SZ 72/21 = SSV-NF 13/7;
10 ObS 108/02h = SSV-NF 16/61; jüngst 10 ObS 42/06h).
Die Entscheidung 10 ObS 108/02h (ihr folgend 10 ObS 224/03v) spricht aus, dass § 4 Abs 2 Stufe 5 (iVm § 6 EinstV) auf das Fehlen einer Koordinierungsmöglichkeit abstelle, weil andernfalls die „dauernde Bereitschaft" einer Pflegeperson nicht erforderlich sei; das Erfordernis der dauernden Bereitschaft einer Pflegeperson sei dann zu bejahen, wenn die Nachschau in relativ kurzen Zeitabständen erforderlich sei. Nur dann, wenn diese zusätzlichen Pflegemaßnahmen, die über die vorgeplanten pflegerischen Einheiten hinausgingen, gemeinsam mit diesen eine zeitliche Intensität erreichten, dass sich eine Pflegeperson in der Nähe des Pflegebedürftigen aufhalten müsse, um diesem unmittelbar notwendig werdende Pflegemaßnahmen angedeihen lassen zu können, bestehe Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 5. Daraus geht hervor, dass die Möglichkeit der zeitlichen Koordination der Pflegeleistungen einen Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 5 nicht scheitern lässt, wenn eine Nachschau in relativ kurzen Zeitabständen erforderlich ist (in diesem Sinn 10 ObS 170/04t). So nimmt die Entscheidung 10 ObS 4/01p = SSV-NF 15/39 die Erforderlichkeit dauernder Bereitschaft an, wenn der Pflegebedürftige ca eine Stunde allein gelassen werden kann und die Betreuungsmaßnahmen zeitlich im Voraus koordiniert werden können.Die Entscheidung 10 ObS 108/02h (ihr folgend 10 ObS 224/03v) spricht aus, dass Paragraph 4, Absatz 2, Stufe 5 in Verbindung mit Paragraph 6, EinstV) auf das Fehlen einer Koordinierungsmöglichkeit abstelle, weil andernfalls die „dauernde Bereitschaft" einer Pflegeperson nicht erforderlich sei; das Erfordernis der dauernden Bereitschaft einer Pflegeperson sei dann zu bejahen, wenn die Nachschau in relativ kurzen Zeitabständen erforderlich sei. Nur dann, wenn diese zusätzlichen Pflegemaßnahmen, die über die vorgeplanten pflegerischen Einheiten hinausgingen, gemeinsam mit diesen eine zeitliche Intensität erreichten, dass sich eine Pflegeperson in der Nähe des Pflegebedürftigen aufhalten müsse, um diesem unmittelbar notwendig werdende Pflegemaßnahmen angedeihen lassen zu können, bestehe Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 5. Daraus geht hervor, dass die Möglichkeit der zeitlichen Koordination der Pflegeleistungen einen Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 5 nicht scheitern lässt, wenn eine Nachschau in relativ kurzen Zeitabständen erforderlich ist (in diesem Sinn 10 ObS 170/04t). So nimmt die Entscheidung 10 ObS 4/01p = SSV-NF 15/39 die Erforderlichkeit dauernder Bereitschaft an, wenn der Pflegebedürftige ca eine Stunde allein gelassen werden kann und die Betreuungsmaßnahmen zeitlich im Voraus koordiniert werden können.
Von der referierten Rechtsprechung ausgehend, ist ein Anspruch der Klägerin auf Pflegegeld der Stufe 5 zu bejahen, weil sie während des Tages für längstens eine Stunde allein gelassen werden kann, eine Kontaktaufnahme durch die Pflegeperson in relativ kurzen Zeitabständen daher erforderlich ist und diese Pflegemaßnahmen gemeinsam mit dem Umlagern der Klägerin auch in der Nacht, das wegen der Gefahr des Wundliegens aufgrund häufiger Durchfälle bei gegebener Stuhlinkontinenz notwendig ist, unter Bedachtnahme auf die weitgehende Bewegungseinschränkung der Klägerin eine zeitliche Intensität erreichen, dass sich eine Pflegeperson in der Nähe der Klägerin aufhalten muss.
In teilweiser Stattgebung der Revision war daher der Klägerin Pflegegeld der Stufe 5 zuzusprechen, das ab 1. 1. 2005 859,30 EUR monatlich beträgt (§ 5 BPGG idF BGBl I 2004/136).In teilweiser Stattgebung der Revision war daher der Klägerin Pflegegeld der Stufe 5 zuzusprechen, das ab 1. 1. 2005 859,30 EUR monatlich beträgt (Paragraph 5, BPGG in der Fassung BGBl römisch eins 2004/136).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a und Abs 2 ASGG. Für die Revision steht lediglich der einfache Einheitssatz zu.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Absatz 2, ASGG. Für die Revision steht lediglich der einfache Einheitssatz zu.