Die vom Kläger gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) zulässig, weil oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Berücksichtigung von Nebengebührenwerten bei der Bemessung der ASVG-Pension eines Vertragsbediensteten des Bundes fehlt. Sie ist jedoch nicht berechtigt.Die vom Kläger gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) zulässig, weil oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Berücksichtigung von Nebengebührenwerten bei der Bemessung der ASVG-Pension eines Vertragsbediensteten des Bundes fehlt. Sie ist jedoch nicht berechtigt.
Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt. Der Revisionswerber meint im Wesentlichen, aus § 22 Abs 1 VBG ergebe sich, dass die von ihm als Vertragsbediensteter des Bundes vom 1. 10. 1970 bis 30. 9. 1980 erworbenen Nebengebührenwerte bei der Berechnung seiner ASVG-Pension zu berücksichtigen seien. Diese Bestimmung erfülle auch die Voraussetzung, wonach einem Vertragsbediensteten dann eine dem Beamten gewährte Vergütung gebühre, wenn er sich auf eine zu den Nebengebühren erlassene allgemeine Norm berufen könne. § 22 Abs 1 VBG sehe insoweit keine Einschränkung vor, auch wenn er die Nebengebührenwerte nicht ausdrücklich erwähne. Eine Ungleichstellung von Vertragsbediensteten und Beamten in Bezug auf Nebengebühren sei sachlich nicht gerechtfertigt. Ein „Grund für eine unterschiedliche Ausgestaltung rechtspolitischer Vorstellungen im Rahmen vertretbarer Zielsetzung auf eine dem Gesetzgeber jeweils geeignet erscheinende Art" sei nicht erkennbar. Eine „bewusst" unterschiedliche Gestaltung widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz und rechtfertige die Einleitung eines Gesetzprüfungsverfahrens.Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt. Der Revisionswerber meint im Wesentlichen, aus Paragraph 22, Absatz eins, VBG ergebe sich, dass die von ihm als Vertragsbediensteter des Bundes vom 1. 10. 1970 bis 30. 9. 1980 erworbenen Nebengebührenwerte bei der Berechnung seiner ASVG-Pension zu berücksichtigen seien. Diese Bestimmung erfülle auch die Voraussetzung, wonach einem Vertragsbediensteten dann eine dem Beamten gewährte Vergütung gebühre, wenn er sich auf eine zu den Nebengebühren erlassene allgemeine Norm berufen könne. Paragraph 22, Absatz eins, VBG sehe insoweit keine Einschränkung vor, auch wenn er die Nebengebührenwerte nicht ausdrücklich erwähne. Eine Ungleichstellung von Vertragsbediensteten und Beamten in Bezug auf Nebengebühren sei sachlich nicht gerechtfertigt. Ein „Grund für eine unterschiedliche Ausgestaltung rechtspolitischer Vorstellungen im Rahmen vertretbarer Zielsetzung auf eine dem Gesetzgeber jeweils geeignet erscheinende Art" sei nicht erkennbar. Eine „bewusst" unterschiedliche Gestaltung widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz und rechtfertige die Einleitung eines Gesetzprüfungsverfahrens.
Da der Oberste Gerichtshof die Begründung des Urteils des Berufungsgerichts für zutreffend erachtet, genügt ein Hinweis auf deren Richtigkeit (§ 510 Abs 3 ZPO).Da der Oberste Gerichtshof die Begründung des Urteils des Berufungsgerichts für zutreffend erachtet, genügt ein Hinweis auf deren Richtigkeit (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Den Revisionsausführungen ist kurz zu erwidern:
Eine Nebengebührenzulage gebührt dem Bundesbeamten zu seinem Ruhegenuss (§ 58 PensionsG 1965, dessen Abschnitt IX [§§ 58 bis 69] die Nebengebührenzulage regelt]. § 59 Abs 1 PensionsG 1965 zählt die einen Anspruch auf Nebengebührenzulage (= eine Zulage zum Ruhegenuss) begründenden Nebengebühren auf. Anspruchsbegründende Nebengebühren sind auf Nebengebührenwerte umzurechnen (§ 59 Abs 3 PensionsG 1965). Die Summe der Nebengebührenwerte bildet die Grundlage für die Bemessung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss des Beamten (§ 61 Abs 1 PensionsG 1965).Eine Nebengebührenzulage gebührt dem Bundesbeamten zu seinem Ruhegenuss (Paragraph 58, PensionsG 1965, dessen Abschnitt römisch neun [§§ 58 bis 69] die Nebengebührenzulage regelt]. Paragraph 59, Absatz eins, PensionsG 1965 zählt die einen Anspruch auf Nebengebührenzulage (= eine Zulage zum Ruhegenuss) begründenden Nebengebühren auf. Anspruchsbegründende Nebengebühren sind auf Nebengebührenwerte umzurechnen (Paragraph 59, Absatz 3, PensionsG 1965). Die Summe der Nebengebührenwerte bildet die Grundlage für die Bemessung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss des Beamten (Paragraph 61, Absatz eins, PensionsG 1965).
Gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 VBG gelten für die „Nebengebühren" eines Vertragsbediensteten die „einschlägigen Bestimmungen" für die Bundesbeamten sinngemäß. Aus dem Wortlaut (arg: „Nebengebühren" und nicht „Nebengebührenzulage") und aus dem Umstand, dass das VBG nicht das Leistungsrecht pensionierter Vertragsbediensteter des Bundes regelt, sondern nur Regelungen für das privatrechtliche aktive Dienstverhältnis der Bundesbediensteten trifft, und das ASVG, nach dem allein sich der Pensionsanspruch des Klägers bestimmt, eine Nebengebührenzulage nicht kennt, folgt, dass sich die Anordnung des § 22 Abs 1 Satz 1 VBG nicht auf den Abschnitt IX des Pensionsgesetz 1965 bezieht. Bei den in § 22 Abs 1 VBG angesprochenen Nebengebühren handelt es sich um Geldleistungen, die zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen, Mehraufwendungen oder andere Besonderheiten des Dienstes abgelten oder Belohnungscharakter haben (Stierschneider/Zach, Vertragsbedienstetengesetz, 62. Erg § 22, 2). Die „einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen" sind die §§ 15 bis 20d, § 113b GehG (Stierschneider/Zach aaO § 22, 3; Fellner, BDG 3 (VBG)Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Satz 1 VBG gelten für die „Nebengebühren" eines Vertragsbediensteten die „einschlägigen Bestimmungen" für die Bundesbeamten sinngemäß. Aus dem Wortlaut (arg: „Nebengebühren" und nicht „Nebengebührenzulage") und aus dem Umstand, dass das VBG nicht das Leistungsrecht pensionierter Vertragsbediensteter des Bundes regelt, sondern nur Regelungen für das privatrechtliche aktive Dienstverhältnis der Bundesbediensteten trifft, und das ASVG, nach dem allein sich der Pensionsanspruch des Klägers bestimmt, eine Nebengebührenzulage nicht kennt, folgt, dass sich die Anordnung des Paragraph 22, Absatz eins, Satz 1 VBG nicht auf den Abschnitt römisch neun des Pensionsgesetz 1965 bezieht. Bei den in Paragraph 22, Absatz eins, VBG angesprochenen Nebengebühren handelt es sich um Geldleistungen, die zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen, Mehraufwendungen oder andere Besonderheiten des Dienstes abgelten oder Belohnungscharakter haben (Stierschneider/Zach, Vertragsbedienstetengesetz, 62. Erg Paragraph 22, 2,). Die „einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen" sind die Paragraphen 15 bis 20 d, Paragraph 113 b, GehG (Stierschneider/Zach aaO Paragraph 22, 3,; Fellner, BDG 3 (VBG)
48. Erg-Lfg § 22, 1; vgl 4 Ob 22/66 = ZAS 1967, 47). Dass die Rechtsansicht des Klägers unzutreffend ist, erhellt auch aus § 65 Abs 1 und 2 PensionsG 1965, die lauten:48. Erg-Lfg Paragraph 22, eins,; vergleiche 4 Ob 22/66 = ZAS 1967, 47). Dass die Rechtsansicht des Klägers unzutreffend ist, erhellt auch aus Paragraph 65, Absatz eins und 2 PensionsG 1965, die lauten:
„(1) Neben den im bestehenden Dienstverhältnis bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren sind bei der Feststellung des Anspruchs auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss folgende Nebengebühren - soweit sie auf einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 1971 entfallen - zu berücksichtigen:
1. anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte in einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund bezogen hat, und
2. den anspruchsbegründenden Nebengebühren entsprechende Nebengebühren, die der Beamte in einem früheren privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund - ausgenommen in einem Dienstverhältnis bei den Österreichischen Bundesbahnen - bezogen hat.
(2) Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zum Bund sind nach Abs. 1 nur dann zu berücksichtigen, wenn der Beamte sie für Zeiten bezogen hat, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenussfähig sind."(2) Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zum Bund sind nach Absatz eins, nur dann zu berücksichtigen, wenn der Beamte sie für Zeiten bezogen hat, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenussfähig sind."
Die Anordnung des § 65 Abs 1 Z 2 PensionsG 1965 wäre überflüssig, wenn sich der Verweis in § 22 Abs 1 VBG auf die Nebengebührenzulage beziehen würde.Die Anordnung des Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, PensionsG 1965 wäre überflüssig, wenn sich der Verweis in Paragraph 22, Absatz eins, VBG auf die Nebengebührenzulage beziehen würde.
Aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 9 ObA 260/90 (= DRdA 1991, 244) ist für den Revisionswerber nichts zu gewinnen. In dieser wurde im Zusammenhang mit § 22 Abs 1 VBG ausgesprochen, dass auch einem Vertragsbediensteten eine Beamten gewährte Vergütung oder Zulage zumindest dann gebührt, wenn er sich auf eine zu diesen Nebengebühren erlassene allgemeine oder indviduelle Norm berufen kann, und die Verweisung in § 22 Abs 1 VBG als Verweisung auf Bestimmungen über Nebengebühren im Gehaltsgesetz und dazu ergangener Durchführungsverordnungen verstanden. Sie bezieht sich also nur auf Nebengebühren und nicht auf die Nebengebührenzulage. Insofern der Revisionswerber verfassungsrechtliche Bedenken wiederholt, ist er auf die schon vom Berufungsgericht zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs und des Obersten Gerichtshofs zu verweisen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs handelt es sich beim Beamtendienstverhältnis um ein ein auf Lebenszeit angelegtes Rechtsverhältnis, in dessen Rahmen auch der Ruhebezug eine Leistung ausschließlich des Dienstgebers darstellt. Diese unterscheidet sich eben wesensmäßig von jenen Leistungen, die den Versicherten im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung gewährt werden (VfSlg 17683 [2005]). Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 9 ObA 260/90 (= DRdA 1991, 244) ist für den Revisionswerber nichts zu gewinnen. In dieser wurde im Zusammenhang mit Paragraph 22, Absatz eins, VBG ausgesprochen, dass auch einem Vertragsbediensteten eine Beamten gewährte Vergütung oder Zulage zumindest dann gebührt, wenn er sich auf eine zu diesen Nebengebühren erlassene allgemeine oder indviduelle Norm berufen kann, und die Verweisung in Paragraph 22, Absatz eins, VBG als Verweisung auf Bestimmungen über Nebengebühren im Gehaltsgesetz und dazu ergangener Durchführungsverordnungen verstanden. Sie bezieht sich also nur auf Nebengebühren und nicht auf die Nebengebührenzulage. Insofern der Revisionswerber verfassungsrechtliche Bedenken wiederholt, ist er auf die schon vom Berufungsgericht zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs und des Obersten Gerichtshofs zu verweisen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs handelt es sich beim Beamtendienstverhältnis um ein ein auf Lebenszeit angelegtes Rechtsverhältnis, in dessen Rahmen auch der Ruhebezug eine Leistung ausschließlich des Dienstgebers darstellt. Diese unterscheidet sich eben wesensmäßig von jenen Leistungen, die den Versicherten im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung gewährt werden (VfSlg 17683 [2005]). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.