Die Revision ist nicht berechtigt.
Auch in ihrer Revision beharrt die beklagte Partei auf ihrem bereits in der Berufung vorgebrachten Standpunkt, daß die Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 6. November 1986 nur für Beamte und nicht für Vertragsbedienstete gelte. Soweit man die Bestimmung des § 22 VBG auf eine erst in der Zukunft erlassene Verordnung beziehen wolle, handle es sich um eine dynamische Verweisung auf Normen anderer normsetzender Autoritäten und die Verweisung sei sohin verfassungswidrig. Die Klägerin könne eine Gefahrenzulage vielmehr nur unter den in § 19b GehG angeführten Voraussetzungen beanspruchen. Sie hätte im einzelnen behaupten und beweisen müssen, in welchen Stunden sie tatsächlich einer Gefahr für Leben und Gesundheit ausgesetzt gewesen sei. Dazu fehle es aber noch an ergänzenden Feststellungen.Auch in ihrer Revision beharrt die beklagte Partei auf ihrem bereits in der Berufung vorgebrachten Standpunkt, daß die Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 6. November 1986 nur für Beamte und nicht für Vertragsbedienstete gelte. Soweit man die Bestimmung des Paragraph 22, VBG auf eine erst in der Zukunft erlassene Verordnung beziehen wolle, handle es sich um eine dynamische Verweisung auf Normen anderer normsetzender Autoritäten und die Verweisung sei sohin verfassungswidrig. Die Klägerin könne eine Gefahrenzulage vielmehr nur unter den in Paragraph 19 b, GehG angeführten Voraussetzungen beanspruchen. Sie hätte im einzelnen behaupten und beweisen müssen, in welchen Stunden sie tatsächlich einer Gefahr für Leben und Gesundheit ausgesetzt gewesen sei. Dazu fehle es aber noch an ergänzenden Feststellungen.
Diese Ausführungen sind nicht stichhältig. Gemäß § 19b Abs 1 GehG gebührt dem Beamten, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, eine Gefahrenzulage. Bei Zutreffen dieser Voraussetzungen besteht ein unmittelbar aus dem Gesetz begründeter Anspruch auf diese Zulage. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben bei Beurteilung der gesetzlichen Voraussetzungen alle Gefahren außer Betracht zu bleiben, die mit dem Dienst des Beamten ganz allgemein verbunden sind, alle Beamten treffen und daher keine besonderen sind (vgl. SrM I D, 991 ua); es muß sich vielmehr um eine wesentliche Abweichung von der Norm handeln. Hingegen ist eine bereits eingetretene Gefahrenverwirklichung ebensowenig erforderlich wie das Überwiegen der Besonderheit der Gefahr (vgl. Die Judikaturhinweise in Zach, GehG 1956, Band 3, § 19b/1 bis 8).Diese Ausführungen sind nicht stichhältig. Gemäß Paragraph 19 b, Absatz eins, GehG gebührt dem Beamten, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, eine Gefahrenzulage. Bei Zutreffen dieser Voraussetzungen besteht ein unmittelbar aus dem Gesetz begründeter Anspruch auf diese Zulage. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben bei Beurteilung der gesetzlichen Voraussetzungen alle Gefahren außer Betracht zu bleiben, die mit dem Dienst des Beamten ganz allgemein verbunden sind, alle Beamten treffen und daher keine besonderen sind vergleiche SrM römisch eins D, 991 ua); es muß sich vielmehr um eine wesentliche Abweichung von der Norm handeln. Hingegen ist eine bereits eingetretene Gefahrenverwirklichung ebensowenig erforderlich wie das Überwiegen der Besonderheit der Gefahr vergleiche Die Judikaturhinweise in Zach, GehG 1956, Band 3, Paragraph 19 b, /, eins bis 8).
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen werden in der Justizanstalt Göllersdorf etwa 70 Insassen gemäß § 21 Abs 1 StGB angehalten. Es handelt sich dabei sohin um Personen, die deshalb in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher untergebracht sind, weil sie die Straftat unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen haben, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht und überdies zu befürchten ist, daß sie sonst unter dem Einfluß ihrer geistigen oder seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werden. Hinsichtlich der weiteren 30 Insassen steht nach § 21 Abs 2 StGB ebenfalls die Befürchtung im Vordergrund, daß sie unter dem Einfluß ihrer geistigen oder seelischen Abartigkeit eine weitere Straftat mit schweren Folgen begehen werden. Die Bestimmung des § 158 Abs 2 StVG bezieht sich auf die Unterbringung von Strafgefangenen mit psychischen Besonderheiten in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher. Schon daraus ergibt sich, daß die Klägerin im konkreten Fall Dienste verrichtete, die wesentlich von der Norm abweichen und mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind. Einer weiteren Differenzierung in wirklich gefährliche und weniger gefährliche Dienststunden der Klägerin bedarf es aber entgegen der Ansicht der Revisionswerberin schon deshalb nicht, da mit der Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 6. November 1986 über die Bemessung und Pauschalierung einer Gefahrenzulage für Beamte im Sonderdienst an Justizanstalten im Sinne des § 15 Abs 2 GehG mit Zustimmung des Bundesministers im Bundeskanzleramt und des Bundesministers für Finanzen spezielle Durchführungsbestimmungen zu § 19b GehG erlassen wurden, die in ihrer Wirkung und Wertung der beklagten Partei als Dienstgeberin zuzurechnen sind.Nach den Feststellungen der Vorinstanzen werden in der Justizanstalt Göllersdorf etwa 70 Insassen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB angehalten. Es handelt sich dabei sohin um Personen, die deshalb in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher untergebracht sind, weil sie die Straftat unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen haben, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht und überdies zu befürchten ist, daß sie sonst unter dem Einfluß ihrer geistigen oder seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werden. Hinsichtlich der weiteren 30 Insassen steht nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB ebenfalls die Befürchtung im Vordergrund, daß sie unter dem Einfluß ihrer geistigen oder seelischen Abartigkeit eine weitere Straftat mit schweren Folgen begehen werden. Die Bestimmung des Paragraph 158, Absatz 2, StVG bezieht sich auf die Unterbringung von Strafgefangenen mit psychischen Besonderheiten in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher. Schon daraus ergibt sich, daß die Klägerin im konkreten Fall Dienste verrichtete, die wesentlich von der Norm abweichen und mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind. Einer weiteren Differenzierung in wirklich gefährliche und weniger gefährliche Dienststunden der Klägerin bedarf es aber entgegen der Ansicht der Revisionswerberin schon deshalb nicht, da mit der Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 6. November 1986 über die Bemessung und Pauschalierung einer Gefahrenzulage für Beamte im Sonderdienst an Justizanstalten im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, GehG mit Zustimmung des Bundesministers im Bundeskanzleramt und des Bundesministers für Finanzen spezielle Durchführungsbestimmungen zu Paragraph 19 b, GehG erlassen wurden, die in ihrer Wirkung und Wertung der beklagten Partei als Dienstgeberin zuzurechnen sind.
Nach dieser Verordnung gebührt unter anderem beamteten Sozialarbeitern an Justizanstalten für ihre dienstliche Tätigkeit im Kontakt mit Insassen der Justizanstalten eine näher geregelte, nach Stunden und Bruchteilen von Stunden bemessene Gefahrenzulage. Damit wurde nicht nur der Kreis jener Beamten umschrieben, die einen Anspruch auf die pauschalierte Zulage haben, und die Zulage selbst im Sinne einer einfacheren Entgeltabrechnung pauschaliert, sondern auch allgemein anerkannt, daß hinsichtlich dieser Beamten, die in § 19b Abs 1 GehG vorausgesetzten besonderen Gefahren bereits durch den Kontakt mit Insassen der Justizanstalten vorliegen. Da die Klägerin diplomierte Sozialarbeiterin ist, hätte sie sohin, wäre sie auch Beamtin, ohne weiteres Anspruch auf diese Zulage. Die von der beklagten Partei vorgenommene Schlechterstellung einer Gruppe öffentlich Bediensteter entbehrt aber nicht nur jeder sachlichen Rechtfertigung (vgl. VfGH vom 1. März 1990, G 316/89 zur Aufhebung des § 20 Abs 2 GehG in JBl 1990, 578; Ermacora in ZAS 1967, 51; Arb. 9.574 ua), sondern entspricht auch nicht der Rechtslage. Gemäß § 22 Abs 1 VBG 1948 gelten für die Nebengebühren eines Vertragsbediensteten die "einschlägigen Bestimmungen" für die Bundesbeamten sinngemäß; eine solche Nebengebühr ist gemäß § 15 Abs 1 Z 9 GehG die in § 19b GehG normierte Gefahrenzulage (vgl. die Judikaturhinweise in Stierschneider-Zach, VBG 1948, 248c f, 271 ff), wobei diese Bestimmung auch die Rechtsgrundlage für die Erlassung allgemeiner oder individueller Normen zur näheren Regelung der Gefahrenzulage bietet (Ermacora aaO, 49). Es entspricht Lehre und Rechtsprechung, daß auch einem Vertragsbediensteten eine Beamten gewährte Vergütung oder Zulage zumindest dann gebührt, wenn er sich auf eine zu diesen Nebengebühren erlassene allgemeine oder individuelle Norm berufen kann (vgl. ZAS 1967/7 [Ermacora];Nach dieser Verordnung gebührt unter anderem beamteten Sozialarbeitern an Justizanstalten für ihre dienstliche Tätigkeit im Kontakt mit Insassen der Justizanstalten eine näher geregelte, nach Stunden und Bruchteilen von Stunden bemessene Gefahrenzulage. Damit wurde nicht nur der Kreis jener Beamten umschrieben, die einen Anspruch auf die pauschalierte Zulage haben, und die Zulage selbst im Sinne einer einfacheren Entgeltabrechnung pauschaliert, sondern auch allgemein anerkannt, daß hinsichtlich dieser Beamten, die in Paragraph 19 b, Absatz eins, GehG vorausgesetzten besonderen Gefahren bereits durch den Kontakt mit Insassen der Justizanstalten vorliegen. Da die Klägerin diplomierte Sozialarbeiterin ist, hätte sie sohin, wäre sie auch Beamtin, ohne weiteres Anspruch auf diese Zulage. Die von der beklagten Partei vorgenommene Schlechterstellung einer Gruppe öffentlich Bediensteter entbehrt aber nicht nur jeder sachlichen Rechtfertigung vergleiche VfGH vom 1. März 1990, G 316/89 zur Aufhebung des Paragraph 20, Absatz 2, GehG in JBl 1990, 578; Ermacora in ZAS 1967, 51; Arb. 9.574 ua), sondern entspricht auch nicht der Rechtslage. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, VBG 1948 gelten für die Nebengebühren eines Vertragsbediensteten die "einschlägigen Bestimmungen" für die Bundesbeamten sinngemäß; eine solche Nebengebühr ist gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 9, GehG die in Paragraph 19 b, GehG normierte Gefahrenzulage vergleiche die Judikaturhinweise in Stierschneider-Zach, VBG 1948, 248c f, 271 ff), wobei diese Bestimmung auch die Rechtsgrundlage für die Erlassung allgemeiner oder individueller Normen zur näheren Regelung der Gefahrenzulage bietet (Ermacora aaO, 49). Es entspricht Lehre und Rechtsprechung, daß auch einem Vertragsbediensteten eine Beamten gewährte Vergütung oder Zulage zumindest dann gebührt, wenn er sich auf eine zu diesen Nebengebühren erlassene allgemeine oder individuelle Norm berufen kann vergleiche ZAS 1967/7 [Ermacora];
Arb. 8.856 = ZAS 1973/11 [Sonnleithner, insbes. 101 ff zur "Verweisungsanalogie, wobei das Verweisungsobjekt kraft der Verweisung Bestandteil der Verweisungsnorm wird]; Arb. 8.872;
Arb. 9.469; DRdA 1980/10 [Waas] ua). Die Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 6. November 1986 ist daher auch auf jene Vertragsbedienstete anzuwenden, für die dieselben persönlichen und sachlichen Voraussetzungen zutreffen.
Was schließlich den Einwand einer unzulässigen dynamischen Verweisung betrifft, ist davon auszugehen, daß eine Verweisung eine Regelung ist, die den Inhalt eines anderen Regelungskomplexes durch ein bloßes Zitat dieses Komplexes oder eines Teils davon zum Inhalt der eigenen Regelung machen will. Soweit es sich dabei um eine Verweisung auf Normen anderer normsetzender Autoritäten handelt (z.B. Verweisung eines Landesgesetzes auf ein Bundesgesetz oder einer Verordnung auf ein Gesetz) kann es dabei zu verfassungswidrigen Kompetenzüberschreitungen und Delegationen kommen (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts6, Rz 253; auch RdW 1989, 71 mwH; ecolex 1990, 706 mwH).Was schließlich den Einwand einer unzulässigen dynamischen Verweisung betrifft, ist davon auszugehen, daß eine Verweisung eine Regelung ist, die den Inhalt eines anderen Regelungskomplexes durch ein bloßes Zitat dieses Komplexes oder eines Teils davon zum Inhalt der eigenen Regelung machen will. Soweit es sich dabei um eine Verweisung auf Normen anderer normsetzender Autoritäten handelt (z.B. Verweisung eines Landesgesetzes auf ein Bundesgesetz oder einer Verordnung auf ein Gesetz) kann es dabei zu verfassungswidrigen Kompetenzüberschreitungen und Delegationen kommen vergleiche Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts6, Rz 253; auch RdW 1989, 71 mwH; ecolex 1990, 706 mwH).
Eine solche unzulässige dynamische Verweisung liegt aber im Verhältnis der Bestimmungen des § 22 Abs 1 VBG zu den §§ 15, 19b GehG nicht vor. Die Bestimmung des § 22 Abs 1 VBG verweist diesbezüglich nicht bloß auf eine Verordnung, sondern iVm § 15 Abs 2 GehG auf den gesamten eine Gefahrenzulage nach § 19b GehG regelnden Normenkomplex. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, sind die jeweiligen Durchführungsverordnungen zu den im § 15 GehG aufgezählten Nebengebühren ebenso der Kompetenzverteilung und der verfassungsmäßigen Delegation entsprechendes Bundesrecht wie die Bestimmung des § 22 VBG, dessen Verweisungsanalogie sich im übrigen nicht mehr wie in der Fassung der 3. VBG-Nov formell auf die "einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen" beschränkt, sondern schon dem Wortlaut nach die "einschlägigen Bestimmungen" schlechthin umfaßt (vgl. Sonnleithner aaO 101).Eine solche unzulässige dynamische Verweisung liegt aber im Verhältnis der Bestimmungen des Paragraph 22, Absatz eins, VBG zu den Paragraphen 15, 19 b, GehG nicht vor. Die Bestimmung des Paragraph 22, Absatz eins, VBG verweist diesbezüglich nicht bloß auf eine Verordnung, sondern in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, GehG auf den gesamten eine Gefahrenzulage nach Paragraph 19 b, GehG regelnden Normenkomplex. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, sind die jeweiligen Durchführungsverordnungen zu den im Paragraph 15, GehG aufgezählten Nebengebühren ebenso der Kompetenzverteilung und der verfassungsmäßigen Delegation entsprechendes Bundesrecht wie die Bestimmung des Paragraph 22, VBG, dessen Verweisungsanalogie sich im übrigen nicht mehr wie in der Fassung der 3. VBG-Nov formell auf die "einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen" beschränkt, sondern schon dem Wortlaut nach die "einschlägigen Bestimmungen" schlechthin umfaßt vergleiche Sonnleithner aaO 101).
Da die Klägerin neben ihrem Begehren auf Zahlung die Klärung ihrer dienstrechtlichen Lage für die Zukunft anstrebt, ist auch das Feststellungsbegehren berechtigt. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin kommt im Feststellungserkenntnis der Vorinstanzen nicht zum Ausdruck, daß die Klägerin Normadressat der Verordnung des B*** FÜR J*** sein soll, sondern, daß auch ihr eine Gefahrenzulage im Sinne dieser Verordnung zusteht.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 50 und 41 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 50 und 41 ZPO begründet.