Rechtssatz RS0059646
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059646
Entscheidungsdatum
21.05.2003
Norm
GehG §15 Abs1
GehG iVm V BMJ 06.11.1986 BGBl 1986/608 §19b
VBG §22 Abs1
Rechtssatz
Kann sich ein Vertragsbediensteter auf eine zu den Nebengebühren gemäß § 15 Abs 1 GehG erlassene allgemeine oder individuelle Norm berufen, gebührt ihm ebenso eine Beamten gewährte Vergütung oder Zulage.Kann sich ein Vertragsbediensteter auf eine zu den Nebengebühren gemäß Paragraph 15, Absatz eins, GehG erlassene allgemeine oder individuelle Norm berufen, gebührt ihm ebenso eine Beamten gewährte Vergütung oder Zulage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0059646
Dokumentnummer
JJR_19901121_OGH0002_009OBA00260_9000000_002