Rechtssatz RS0059770
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059770
Entscheidungsdatum
26.07.2012
Rechtssatz
Bei Zutreffen der Voraussetzungen besteht ein unmittelbar aus dem Gesetz begründeter Anspruch auf die Zulage. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH haben bei Beurteilung der gesetzlichen Voraussetzungen alle Gefahren außer Betracht zu bleiben, die mit dem Dienst des Beamten ganz allgemein verbunden sind, alle Beamten treffen und daher keine besonderen sind; es muss sich vielmehr um eine wesentliche Abweichung von der Norm handeln. Hingegen ist eine bereits eingetretene Gefahrenverwirklichung ebensowenig erforderlich wie das überwiegen der Besonderheit der Gefahr.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 260/90
Entscheidungstext OGH 21.11.1990 9 ObA 260/90
- 9 ObA 61/03s
Entscheidungstext OGH 21.05.2003 9 ObA 61/03s
Vgl auch; nur: Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH haben bei Beurteilung der gesetzlichen Voraussetzungen alle Gefahren außer Betracht zu bleiben, die mit dem Dienst des Beamten ganz allgemein verbunden sind, alle Beamten treffen und daher keine besonderen sind; es muss sich vielmehr um eine wesentliche Abweichung von der Norm handeln. (T1); Beisatz: Ob die für die Gewährung der Gefahrenzulage erforderlichen besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben vorliegen, kann nicht allgemein, sondern nur an Hand der konkreten Dienstleistung beurteilt werden. (T2)
- 8 ObA 80/04d
Entscheidungstext OGH 08.09.2005 8 ObA 80/04d
Vgl; Beisatz: Eine Zulage wird dadurch gekennzeichnet, dass sie von der Norm abweichenden Besonderheiten des Dienstes Rechnung trägt. (T3)
- 8 ObA 85/11z
Entscheidungstext OGH 26.07.2012 8 ObA 85/11z
Vgl auch; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0059770
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2012
Dokumentnummer
JJR_19901121_OGH0002_009OBA00260_9000000_003