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Rechtssatz RS0059770×

Rechtssatz RS0059770

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0059770

Entscheidungsdatum

26.07.2012

Rechtssatz

Bei Zutreffen der Voraussetzungen besteht ein unmittelbar aus dem Gesetz begründeter Anspruch auf die Zulage. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH haben bei Beurteilung der gesetzlichen Voraussetzungen alle Gefahren außer Betracht zu bleiben, die mit dem Dienst des Beamten ganz allgemein verbunden sind, alle Beamten treffen und daher keine besonderen sind; es muss sich vielmehr um eine wesentliche Abweichung von der Norm handeln. Hingegen ist eine bereits eingetretene Gefahrenverwirklichung ebensowenig erforderlich wie das überwiegen der Besonderheit der Gefahr.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 260/90
    Entscheidungstext OGH 21.11.1990 9 ObA 260/90
  • 9 ObA 61/03s
    Entscheidungstext OGH 21.05.2003 9 ObA 61/03s
    Vgl auch; nur: Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH haben bei Beurteilung der gesetzlichen Voraussetzungen alle Gefahren außer Betracht zu bleiben, die mit dem Dienst des Beamten ganz allgemein verbunden sind, alle Beamten treffen und daher keine besonderen sind; es muss sich vielmehr um eine wesentliche Abweichung von der Norm handeln. (T1); Beisatz: Ob die für die Gewährung der Gefahrenzulage erforderlichen besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben vorliegen, kann nicht allgemein, sondern nur an Hand der konkreten Dienstleistung beurteilt werden. (T2)
  • 8 ObA 80/04d
    Entscheidungstext OGH 08.09.2005 8 ObA 80/04d
    Vgl; Beisatz: Eine Zulage wird dadurch gekennzeichnet, dass sie von der Norm abweichenden Besonderheiten des Dienstes Rechnung trägt. (T3)
  • 8 ObA 85/11z
    Entscheidungstext OGH 26.07.2012 8 ObA 85/11z
    Vgl auch; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0059770

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2012

Dokumentnummer

JJR_19901121_OGH0002_009OBA00260_9000000_003