Die dagegen erhobene Revision des Klägers ist zulässig und im Sinne einer von dem allein gestellten Abänderungsantrag umfassten (RIS-Justiz RS0041774) Aufhebung auch berechtigt.
Gemäß § 30 Abs 1 nö SÄG in der hier noch anzuwendenden Stammfassung (vor der mit 1. 1. 2003 ua hinsichtlich dieser Bestimmung in Kraft getretenen 6. Novelle) erhält der Arzt nach Beendigung des unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses eine Abfertigung im Sinne der Bestimmungen des § 40 Abs 4 des nö Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976, LGBl 2420. Gemäß § 40 Abs 4 nö GVBG in der hier anzuwendenden Fassung der seit 1. 7. 1993 in Kraft gestandenen 27. Novelle beträgt die Abfertigung unter anderem nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von 25 Jahren das 12fache des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges. Wie bereits das Berufungsgericht grundsätzlich zutreffend dargestellt hat, definiert das nö GVBG in seinem § 7 die Bezüge. Gemäß Abs 1 gebühren dem Vertragsbediensteten Monatsbezüge. Gemäß Abs 2 besteht der Monatsbezug aus dem Monatsentgelt und allfälligen Zulagen (Dienstzulage, Personalzulage, Zulagen der Vertragsbediensteten an Gemeindekrankenanstalten gemäß § 21 der nö Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976, Ausgleichszulage im Fall einer Überstellung in eine andere Entlohnungsgruppe [§ 13], Verwendungszulage, Höchststufenzulage, Kinderzulage und Teuerungszulagen).Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, nö SÄG in der hier noch anzuwendenden Stammfassung (vor der mit 1. 1. 2003 ua hinsichtlich dieser Bestimmung in Kraft getretenen 6. Novelle) erhält der Arzt nach Beendigung des unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses eine Abfertigung im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 40, Absatz 4, des nö Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976, Landesgesetzblatt 2420,, Gemäß Paragraph 40, Absatz 4, nö GVBG in der hier anzuwendenden Fassung der seit 1. 7. 1993 in Kraft gestandenen 27. Novelle beträgt die Abfertigung unter anderem nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von 25 Jahren das 12fache des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges. Wie bereits das Berufungsgericht grundsätzlich zutreffend dargestellt hat, definiert das nö GVBG in seinem Paragraph 7, die Bezüge. Gemäß Absatz eins, gebühren dem Vertragsbediensteten Monatsbezüge. Gemäß Absatz 2, besteht der Monatsbezug aus dem Monatsentgelt und allfälligen Zulagen (Dienstzulage, Personalzulage, Zulagen der Vertragsbediensteten an Gemeindekrankenanstalten gemäß Paragraph 21, der nö Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976, Ausgleichszulage im Fall einer Überstellung in eine andere Entlohnungsgruppe [§ 13], Verwendungszulage, Höchststufenzulage, Kinderzulage und Teuerungszulagen).
Der Oberste Gerichtshof hat in seinen Entscheidungen 9 ObA 366/93 und 9 ObA 150/94 (= ArbSlg 11.262) ausgesprochen, dass der Monatsbezug des Vertragsbediensteten gemäß § 7 nö GVBG aus dem Monatsentgelt und den taxativ aufgezählten Zulagen bestehe. Da § 40 Abs 4 nö GVBG die Abfertigung ausdrücklich mit einem Vielfachen des in der vorgenannten Gesetzesstelle definierten Monatsbezugs bemesse, seien die übrigen Bezüge wie etwa Sonderzahlungen oder Sonderhonorare für die Ermittlung der Abfertigung auszuscheiden. Beide Urteile hatten allerdings Forderungen von Vertragsbediensteten (Röntgenassistentin bzw Heilmasseurin) zum Gegenstand, auf die die Bestimmungen des nö GVBG unmittelbar anzuwenden waren.Der Oberste Gerichtshof hat in seinen Entscheidungen 9 ObA 366/93 und 9 ObA 150/94 (= ArbSlg 11.262) ausgesprochen, dass der Monatsbezug des Vertragsbediensteten gemäß Paragraph 7, nö GVBG aus dem Monatsentgelt und den taxativ aufgezählten Zulagen bestehe. Da Paragraph 40, Absatz 4, nö GVBG die Abfertigung ausdrücklich mit einem Vielfachen des in der vorgenannten Gesetzesstelle definierten Monatsbezugs bemesse, seien die übrigen Bezüge wie etwa Sonderzahlungen oder Sonderhonorare für die Ermittlung der Abfertigung auszuscheiden. Beide Urteile hatten allerdings Forderungen von Vertragsbediensteten (Röntgenassistentin bzw Heilmasseurin) zum Gegenstand, auf die die Bestimmungen des nö GVBG unmittelbar anzuwenden waren.
Dem gegenüber ist festzuhalten, dass § 30 Abs 1 nö SÄG in der hier anzuwendenden Fassung die Abfertigung „im Sinne der Bestimmungen des § 40 Abs 4" nö GVBG berechnet wissen will. Die Anordnung bloß sinngemäßer Anwendung der für die Berechnung der Abfertigung heranzuziehenden Bestimmungen des nö GVBG schließt es aber - wie der Kläger zutreffend darstellt - aus, lediglich das für Gemeindevertragsbedienstete geltende Zulagensystem zugrunde zu legen, ohne die sich aus dem nö SÄG ergebenden Besonderheiten zu berücksichtigen. Diese Rechtsauffassung wird maßgeblich durch die Bestimmung des § 1 Abs 3 Z 2 nö GVBG gestützt, wonach die Bestimmungen dieses Gesetzes unter anderem dann nicht auf die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehenden Personen (Vertragsbedienstete) anzuwenden sind, wenn für diese besondere dienstrechtliche Vorschriften bestehen. § 19 nö SÄG stellt jedenfalls hinsichtlich der dort geregelten Zulagen, zu deren Abgrenzung zu sonstigen Leistungen in der Folge noch Stellung zu nehmen sein wird, eine derartige besondere dienstrechtliche Vorschrift dar.Dem gegenüber ist festzuhalten, dass Paragraph 30, Absatz eins, nö SÄG in der hier anzuwendenden Fassung die Abfertigung „im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 40, Absatz 4, nö GVBG berechnet wissen will. Die Anordnung bloß sinngemäßer Anwendung der für die Berechnung der Abfertigung heranzuziehenden Bestimmungen des nö GVBG schließt es aber - wie der Kläger zutreffend darstellt - aus, lediglich das für Gemeindevertragsbedienstete geltende Zulagensystem zugrunde zu legen, ohne die sich aus dem nö SÄG ergebenden Besonderheiten zu berücksichtigen. Diese Rechtsauffassung wird maßgeblich durch die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, nö GVBG gestützt, wonach die Bestimmungen dieses Gesetzes unter anderem dann nicht auf die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehenden Personen (Vertragsbedienstete) anzuwenden sind, wenn für diese besondere dienstrechtliche Vorschriften bestehen. Paragraph 19, nö SÄG stellt jedenfalls hinsichtlich der dort geregelten Zulagen, zu deren Abgrenzung zu sonstigen Leistungen in der Folge noch Stellung zu nehmen sein wird, eine derartige besondere dienstrechtliche Vorschrift dar.
Dagegen spricht auch nicht die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung 9 ObA 275/01h: Dort war ua die restliche Urlaubsentschädigung eines Arztes Urteilsgegenstand und wurde ausgehend von der insoweit einschlägigen Verweisungsnorm des § 40 Abs 2 nö SÄG und der Nennung des Monatsbezugs in § 33a Abs 2 nö GVBG als Berechnungsgröße für die Urlaubsentschädigung auf die Definition des § 7 Abs 2 nö GVBG erwiesen. Der erkennende Senat kam zu dem Schluss, dass die begehrte Einbeziehung von Überstundenentgelten in die Berechnungsgrundlage unter die in der letztgenannten Gesetzesstelle bezeichneten Bezugsteile „Monatsentgelt" und „allfällige Zulagen" nicht subsumiert werden könne, weil Überstundenentgelte nicht in der Bestimmung des § 10 nö GVBG über das „Monatsentgelt" geregelt werden. Aus diesem Erkenntnis ist somit im Ergebnis für den Standpunkt der Beklagten nichts zu gewinnen, allerdings kann es insofern für die hier vorzunehmende Beurteilung fruchtbar gemacht werden, als klar ausgesagt ist, dass der Begriff des „Monatsentgelts" streng nach der gesetzlichen Definition und keinesfalls ausdehnend auszulegen ist. Dieser Gedanke ergibt sich auch aus den bereits zitierten Entscheidungen 9 ObA 366/93 und 9 ObA 150/94, wonach zum „Monatsbezug" weder Sonderzahlungen noch Sonderhonorare zählen.Dagegen spricht auch nicht die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung 9 ObA 275/01h: Dort war ua die restliche Urlaubsentschädigung eines Arztes Urteilsgegenstand und wurde ausgehend von der insoweit einschlägigen Verweisungsnorm des Paragraph 40, Absatz 2, nö SÄG und der Nennung des Monatsbezugs in Paragraph 33 a, Absatz 2, nö GVBG als Berechnungsgröße für die Urlaubsentschädigung auf die Definition des Paragraph 7, Absatz 2, nö GVBG erwiesen. Der erkennende Senat kam zu dem Schluss, dass die begehrte Einbeziehung von Überstundenentgelten in die Berechnungsgrundlage unter die in der letztgenannten Gesetzesstelle bezeichneten Bezugsteile „Monatsentgelt" und „allfällige Zulagen" nicht subsumiert werden könne, weil Überstundenentgelte nicht in der Bestimmung des Paragraph 10, nö GVBG über das „Monatsentgelt" geregelt werden. Aus diesem Erkenntnis ist somit im Ergebnis für den Standpunkt der Beklagten nichts zu gewinnen, allerdings kann es insofern für die hier vorzunehmende Beurteilung fruchtbar gemacht werden, als klar ausgesagt ist, dass der Begriff des „Monatsentgelts" streng nach der gesetzlichen Definition und keinesfalls ausdehnend auszulegen ist. Dieser Gedanke ergibt sich auch aus den bereits zitierten Entscheidungen 9 ObA 366/93 und 9 ObA 150/94, wonach zum „Monatsbezug" weder Sonderzahlungen noch Sonderhonorare zählen.
Gemäß dem mit „Entgeltanspruch" übertitelten § 14 nö SÄG hat der Arzt gegenüber dem Träger der Krankenanstalt Anspruch auf ein Entgelt und sonstige Leistungen nach den folgenden Bestimmungen sofern nicht ein anderer Träger zur Leistung verpflichtet ist (Abs 1). Der Anspruch auf das Monatsentgelt basiert auf einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden in mehrwöchentlichem Durchschnitt unbeschadet § 20 Abs 1 letzter Satz (Abs 2). Für die Berechnung des Monatsentgelts gemäß Abs 2 findet die im Folgenden dargestellte Gehaltstabelle Anwendung (Abs 3). Gleich § 10 nö GVBG ist das Monatsentgelt im nö SÄG klar definiert und daher ausschließlich nach der Definition dieses Gesetzes bei Ermittlung des für die Errechnung des Monatsbezugs relevanten Monatsentgelts zugrundezulegen.Gemäß dem mit „Entgeltanspruch" übertitelten Paragraph 14, nö SÄG hat der Arzt gegenüber dem Träger der Krankenanstalt Anspruch auf ein Entgelt und sonstige Leistungen nach den folgenden Bestimmungen sofern nicht ein anderer Träger zur Leistung verpflichtet ist (Absatz eins,). Der Anspruch auf das Monatsentgelt basiert auf einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden in mehrwöchentlichem Durchschnitt unbeschadet Paragraph 20, Absatz eins, letzter Satz (Absatz 2,). Für die Berechnung des Monatsentgelts gemäß Absatz 2, findet die im Folgenden dargestellte Gehaltstabelle Anwendung (Absatz 3,). Gleich Paragraph 10, nö GVBG ist das Monatsentgelt im nö SÄG klar definiert und daher ausschließlich nach der Definition dieses Gesetzes bei Ermittlung des für die Errechnung des Monatsbezugs relevanten Monatsentgelts zugrundezulegen.
§ 19 Abs 1 Z 1 nö SÄG nennt das Monatsentgelt samt allfälligen Teuerungszulagen als Teil des Entgeltes eines Oberarztes. In den folgenden Ziffern werden jedoch nicht nur Zulagen, sondern auch Mehrdienstleistungsentschädigungen (Z 4 und Z 10) sowie der vom Leiter der Abteilung bestimmte angemessene Anteil der ärztlichen Honorare (Z 6) als weiterer Teil des Entgelts genannt. Diese Entgeltbestandteile in die Berechnungsgrundlage der Abfertigung einzubeziehen würde weit über den Sinngehalt des § 7 Abs 2 nö GVBG hinausgehen, wie dies nicht zuletzt auch den bereits mehrfach zitierten Entscheidungen des erkennenden Senats zu entnehmen ist. Eine Zulage wird dadurch gekennzeichnet, dass sie von der Norm abweichenden Besonderheiten des Dienstes Rechnung trägt (9 ObA 61/03s mwH). Dieser Definition entspricht die Vergütung für Mehrdienstleistungen nicht und wird daher zu dem § 7 Abs 2 nö GVBG vergleichbaren § 8a Abs 1 VBG judiziert, dass es sich bei derartigen Entschädigungen weder um Monatsentgelt noch um Zulagen, sondern um Nebengebühren handelt (9 ObA 164/89; 8 ObA 188/02h). Auch der vom Leiter der Abteilung bestimmte Anteil an ärztlichen Honoraren kann selbst bei weitherzigster Auslegung nicht dem Begriff der Zulage zugeordnet werden, ist aber schon nach der bereits dargestellten gesetzlichen Definition auch nicht Monatsentgelt (vgl RIS-Justiz RS0081487), sondern stellt eine sonstige Entlohnung dar, die nach der gesetzlichen Anordnung des nö SÄG und des nö GVBG nicht in die Berechnungsgrundlage der Abfertigung einzubeziehen ist.Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, nö SÄG nennt das Monatsentgelt samt allfälligen Teuerungszulagen als Teil des Entgeltes eines Oberarztes. In den folgenden Ziffern werden jedoch nicht nur Zulagen, sondern auch Mehrdienstleistungsentschädigungen (Ziffer 4, und Ziffer 10,) sowie der vom Leiter der Abteilung bestimmte angemessene Anteil der ärztlichen Honorare (Ziffer 6,) als weiterer Teil des Entgelts genannt. Diese Entgeltbestandteile in die Berechnungsgrundlage der Abfertigung einzubeziehen würde weit über den Sinngehalt des Paragraph 7, Absatz 2, nö GVBG hinausgehen, wie dies nicht zuletzt auch den bereits mehrfach zitierten Entscheidungen des erkennenden Senats zu entnehmen ist. Eine Zulage wird dadurch gekennzeichnet, dass sie von der Norm abweichenden Besonderheiten des Dienstes Rechnung trägt (9 ObA 61/03s mwH). Dieser Definition entspricht die Vergütung für Mehrdienstleistungen nicht und wird daher zu dem Paragraph 7, Absatz 2, nö GVBG vergleichbaren Paragraph 8 a, Absatz eins, VBG judiziert, dass es sich bei derartigen Entschädigungen weder um Monatsentgelt noch um Zulagen, sondern um Nebengebühren handelt (9 ObA 164/89; 8 ObA 188/02h). Auch der vom Leiter der Abteilung bestimmte Anteil an ärztlichen Honoraren kann selbst bei weitherzigster Auslegung nicht dem Begriff der Zulage zugeordnet werden, ist aber schon nach der bereits dargestellten gesetzlichen Definition auch nicht Monatsentgelt vergleiche RIS-Justiz RS0081487), sondern stellt eine sonstige Entlohnung dar, die nach der gesetzlichen Anordnung des nö SÄG und des nö GVBG nicht in die Berechnungsgrundlage der Abfertigung einzubeziehen ist.
Das Ergebnis dieser Überlegungen ist daher dahin zusammenzufassen, dass die Abfertigung des im unbefristeten Beschäftigungsverhältnis stehenden Arztes auf Grund der in § 30 Abs 1 nö SÄG angeordneten sinngemäßen Anwendung der §§ 40 Abs 4 und 7 Abs 2 nö GVBG dergestalt zu berechnen ist, dass dem Monatsentgelt jene Entgeltbestandteile des § 19 Abs 1 nö SÄG zuzurechnen sind, die ihrem Wesen nach als Zulagen zu betrachten sind. Da das Erstgericht über die Höhe der dem Kläger nach dieser Gesetzesstelle zustehenden Zulagen - ausgenommen die allgemeine Dienstzulage und die Oberarztzulage - bislang keine Feststellungen getroffen hat, sind die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben.Das Ergebnis dieser Überlegungen ist daher dahin zusammenzufassen, dass die Abfertigung des im unbefristeten Beschäftigungsverhältnis stehenden Arztes auf Grund der in Paragraph 30, Absatz eins, nö SÄG angeordneten sinngemäßen Anwendung der Paragraphen 40, Absatz 4, und 7 Absatz 2, nö GVBG dergestalt zu berechnen ist, dass dem Monatsentgelt jene Entgeltbestandteile des Paragraph 19, Absatz eins, nö SÄG zuzurechnen sind, die ihrem Wesen nach als Zulagen zu betrachten sind. Da das Erstgericht über die Höhe der dem Kläger nach dieser Gesetzesstelle zustehenden Zulagen - ausgenommen die allgemeine Dienstzulage und die Oberarztzulage - bislang keine Feststellungen getroffen hat, sind die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.