Lediglich die Revision der beklagten Partei ist berechtigt.
Das Bundesland Niederösterreich hat die den Ländern gemäß Art 21 Abs 1 B-VG, idF B-VG Nov 1974, BGBl 444 zukommende Regelungskompetenz für Dienstnehmer, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehen, mit dem niederösterreichischen Gemeindevertragsbedienstetengesetz 1976 (GVBG) wahrgenommen. In dem durch Art 21 Abs 2 B-VG vorgegebenen Rahmen (Regelungen über die Begründung und Aufhebung des Dienstverhältnisses sowie die sich daraus ergebenden Rechte) ist eine Bundeskompetenz nicht mehr gegeben, auch wenn die Bediensteten in Betrieben beschäftigt sind (vgl. Martinek/M.Schwarz/W.Schwarz, AngG7 115 ff mwH). Bestehen gleichartige (im Sinne von entsprechenden) landesgesetzliche Bestimmungen, so verdrängen diese die bundesgesetzliche Regelung (Schrammel, Das Sonderarbeitsrecht der Gebietskörperschaften auf dem Prüfstand, ZAS 1988, 187 ff; Spielbüchler in FS Strasser [1983], Vertragsrecht, Arbeitsvertragsrecht und Vertragsbedienstetenrecht, 341 ff, 388; 9 ObA 517/88; 9 ObA 518/88; 9 ObA 519/88; 9 ObA 521/88; 9 ObA 93/93 ua).Das Bundesland Niederösterreich hat die den Ländern gemäß Artikel 21, Absatz eins, B-VG, in der Fassung B-VG Nov 1974, BGBl 444 zukommende Regelungskompetenz für Dienstnehmer, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehen, mit dem niederösterreichischen Gemeindevertragsbedienstetengesetz 1976 (GVBG) wahrgenommen. In dem durch Artikel 21, Absatz 2, B-VG vorgegebenen Rahmen (Regelungen über die Begründung und Aufhebung des Dienstverhältnisses sowie die sich daraus ergebenden Rechte) ist eine Bundeskompetenz nicht mehr gegeben, auch wenn die Bediensteten in Betrieben beschäftigt sind vergleiche Martinek/M.Schwarz/W.Schwarz, AngG7 115 ff mwH). Bestehen gleichartige (im Sinne von entsprechenden) landesgesetzliche Bestimmungen, so verdrängen diese die bundesgesetzliche Regelung (Schrammel, Das Sonderarbeitsrecht der Gebietskörperschaften auf dem Prüfstand, ZAS 1988, 187 ff; Spielbüchler in FS Strasser [1983], Vertragsrecht, Arbeitsvertragsrecht und Vertragsbedienstetenrecht, 341 ff, 388; 9 ObA 517/88; 9 ObA 518/88; 9 ObA 519/88; 9 ObA 521/88; 9 ObA 93/93 ua).
Das NÖ GVBG enthält im dem § 35 VBG 1948 nachgebildeten (Art 21 Abs 1 Satz 2 B-VG) § 40 eine abschließende Abfertigungsregelung; es bestehen daher der bundesgesetzlichen Regelung entsprechende Bestimmungen auf Landesebene. Daraus folgt, daß hinsichtlich der Abfertigung der Klägerin ex lege nicht das AngG (iVm § 2 Abs 1 ArbAbfG) beziehungsweise das Arbeiter-Abfertigungsgesetz (§ 1 Abs 2 Z 2) anzuwenden ist, sondern ausschließlich § 40 NÖ GVBG. Dem auch im Revisionsverfahren wiederholten Einwand der Klägerin, der Abfertigungsregelung des NÖ GVBG sei der umfassende Entgeltbegriff des § 23 Abs 1 AngG zu unterstellen, ist entgegenzuhalten, daß § 7 NÖ GVBG (ebenso § 17) zwischen dem Monatsbezug, dem Monatsentgelt und den Sonderzahlungen unterscheidet. Diese Unterscheidung entspricht der inhaltsähnlichen Regelung der §§ 8 a und 19 VBG 1948. Gemäß § 7 NÖ GVBG gebühren dem Vertragsbediensteten Monatsbezüge. Der Monatsbezug besteht aus dem Monatsentgelt, das für die Besoldungsgruppe II in den §§ 11 und 12 NÖ GVBG definiert ist, und den taxativ aufgezählten Zulagen. "Außer" dem Monatsbezug erhält der Vertragsbedienstete für jedes Kalendervierteljahr noch eine Sonderzahlung in Höhe von 50% des Monatsentgelts. Der Monatsbezug wird im NÖ GVBG (wie der des Monatsentgelts in § 8 a VBG 1948) demnach nicht wie sonst im Arbeitsrecht üblich als Oberbegriff, der alle Entlohnungen umfaßt, verwendet, sondern dieser genau abgegrenzte Hauptbezug des Vertragsbediensteten wird lediglich den übrigen Entgeltbestandteilen beigeordnet. Nach § 40 Abs 4 NÖ GVBG ist die Abfertigung aber ausdrücklich mit einem Vielfachen des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden (im § 7 Abs 2 umschriebenen) Monatsbezugs zu bemessen. Aus dieser Unterscheidung ergibt sich eindeutig, daß die übrigen "Bezüge" (vgl die Überschrift zu § 7 NÖ GVBG) hiebei nicht zu berücksichtigen sind. Insoweit bilden die Sonderzahlungen zwar auch "Bezüge", sie fallen aber nicht unter den Begriff des "Monatsbezugs", so daß die Sonderzahlungen und die nicht im § 7 Abs 2 NÖ GVBG aufgezählten Zulagen sowie "außerdem" gewährte Sonderhonorare per definitionem für die Ermittlung der Abfertigung ausscheiden (vgl Arb 6.139, 8.970; für das NÖ GVBG bereits 9 ObA 366/93). Die ihr nach § 40 iVm § 7 Abs 2 NÖ GVBG zustehende Abfertigung hat die Klägerin unbestritten bereits erhalten. Ein darüber hinausgehender Anspruch steht ihr nicht zu.Das NÖ GVBG enthält im dem Paragraph 35, VBG 1948 nachgebildeten (Artikel 21, Absatz eins, Satz 2 B-VG) Paragraph 40, eine abschließende Abfertigungsregelung; es bestehen daher der bundesgesetzlichen Regelung entsprechende Bestimmungen auf Landesebene. Daraus folgt, daß hinsichtlich der Abfertigung der Klägerin ex lege nicht das AngG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ArbAbfG) beziehungsweise das Arbeiter-Abfertigungsgesetz (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,) anzuwenden ist, sondern ausschließlich Paragraph 40, NÖ GVBG. Dem auch im Revisionsverfahren wiederholten Einwand der Klägerin, der Abfertigungsregelung des NÖ GVBG sei der umfassende Entgeltbegriff des Paragraph 23, Absatz eins, AngG zu unterstellen, ist entgegenzuhalten, daß Paragraph 7, NÖ GVBG (ebenso Paragraph 17,) zwischen dem Monatsbezug, dem Monatsentgelt und den Sonderzahlungen unterscheidet. Diese Unterscheidung entspricht der inhaltsähnlichen Regelung der Paragraphen 8, a und 19 VBG 1948. Gemäß Paragraph 7, NÖ GVBG gebühren dem Vertragsbediensteten Monatsbezüge. Der Monatsbezug besteht aus dem Monatsentgelt, das für die Besoldungsgruppe römisch zwei in den Paragraphen 11 und 12 NÖ GVBG definiert ist, und den taxativ aufgezählten Zulagen. "Außer" dem Monatsbezug erhält der Vertragsbedienstete für jedes Kalendervierteljahr noch eine Sonderzahlung in Höhe von 50% des Monatsentgelts. Der Monatsbezug wird im NÖ GVBG (wie der des Monatsentgelts in Paragraph 8, a VBG 1948) demnach nicht wie sonst im Arbeitsrecht üblich als Oberbegriff, der alle Entlohnungen umfaßt, verwendet, sondern dieser genau abgegrenzte Hauptbezug des Vertragsbediensteten wird lediglich den übrigen Entgeltbestandteilen beigeordnet. Nach Paragraph 40, Absatz 4, NÖ GVBG ist die Abfertigung aber ausdrücklich mit einem Vielfachen des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden (im Paragraph 7, Absatz 2, umschriebenen) Monatsbezugs zu bemessen. Aus dieser Unterscheidung ergibt sich eindeutig, daß die übrigen "Bezüge" vergleiche die Überschrift zu Paragraph 7, NÖ GVBG) hiebei nicht zu berücksichtigen sind. Insoweit bilden die Sonderzahlungen zwar auch "Bezüge", sie fallen aber nicht unter den Begriff des "Monatsbezugs", so daß die Sonderzahlungen und die nicht im Paragraph 7, Absatz 2, NÖ GVBG aufgezählten Zulagen sowie "außerdem" gewährte Sonderhonorare per definitionem für die Ermittlung der Abfertigung ausscheiden vergleiche Arb 6.139, 8.970; für das NÖ GVBG bereits 9 ObA 366/93). Die ihr nach Paragraph 40, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2, NÖ GVBG zustehende Abfertigung hat die Klägerin unbestritten bereits erhalten. Ein darüber hinausgehender Anspruch steht ihr nicht zu.
Der Ansicht der Klägerin, die Abfertigungsregelung des § 40 NÖ GVBG widerspreche dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz, kann nicht beigepflichtet werden, da es nicht nur auf einen punktuellen und isolierten Vergleich der entsprechenden Bestimmungen ankommt. Sachlich gerechtfertigte Differenzierungen sind zulässig, soweit sie im Sachzusammenhang mit anderen Regelungen aufgewogen werden; dies ist etwa in den wiederum die Vertragsbediensteten begünstigenden Bestimmungen der §§ 26, 37 und 40 Abs 3 NÖ GVBG der Fall. Die Vertragsbediensteten erhalten zwar weniger Abfertigung, haben aber bereits nach einem Jahr Kündigungsschutz. Fragen des Art 21 Abs 1 letzter Satz B-VG sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens.Der Ansicht der Klägerin, die Abfertigungsregelung des Paragraph 40, NÖ GVBG widerspreche dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz, kann nicht beigepflichtet werden, da es nicht nur auf einen punktuellen und isolierten Vergleich der entsprechenden Bestimmungen ankommt. Sachlich gerechtfertigte Differenzierungen sind zulässig, soweit sie im Sachzusammenhang mit anderen Regelungen aufgewogen werden; dies ist etwa in den wiederum die Vertragsbediensteten begünstigenden Bestimmungen der Paragraphen 26, 37 und 40 Absatz 3, NÖ GVBG der Fall. Die Vertragsbediensteten erhalten zwar weniger Abfertigung, haben aber bereits nach einem Jahr Kündigungsschutz. Fragen des Artikel 21, Absatz eins, letzter Satz B-VG sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO begründet.