Die Revision ist berechtigt.
Abgesehen davon, daß die Fallfrist des § 1162 d ABGB für Ansprüche, die erst nach Auflösung des Dienstverhältnisses fällig werden, jeweils mit dem entsprechenden Fälligkeitstag neu beginnt (vgl Krejci in Rummel, ABGB2 § 1162 d Rz 6 mwH; Martinek-M.Schwarz-W.Schwarz, AngG7 § 29 Erl 17 und § 34 Erl 7 mwH), so daß die gänzliche Abweisung des Feststellungsbegehrens schon aus diesem Grund verfehlt ist, ist § 1162 d ABGB auf das Dienstverhältnis des Klägers zur beklagten Partei schon mangels landesgesetzlicher Geltung nicht anzuwenden.Abgesehen davon, daß die Fallfrist des Paragraph 1162, d ABGB für Ansprüche, die erst nach Auflösung des Dienstverhältnisses fällig werden, jeweils mit dem entsprechenden Fälligkeitstag neu beginnt vergleiche Krejci in Rummel, ABGB2 Paragraph 1162, d Rz 6 mwH; Martinek-M.Schwarz-W.Schwarz, AngG7 Paragraph 29, Erl 17 und Paragraph 34, Erl 7 mwH), so daß die gänzliche Abweisung des Feststellungsbegehrens schon aus diesem Grund verfehlt ist, ist Paragraph 1162, d ABGB auf das Dienstverhältnis des Klägers zur beklagten Partei schon mangels landesgesetzlicher Geltung nicht anzuwenden.
Es trifft zwar zu, daß die Bestimmungen des 26.Hauptstücks des ABGB nach § 153 Abs 2 der 3.Teilnovelle subsidiär dann anwendbar sind, wenn das unmittelbar in Betracht kommende Spezialgesetz den in Frage stehenden Anspruch überhaupt nicht regelt (vgl Krejci aaO, § 1151 Rz 3; Arb 10.097; Arb 10.664 ua; ebenso § 42 Abs 1 AngG), doch ist dabei zu beachten, daß es sich diesbezüglich um bundesgesetzliche Regelungen handelt. Auf Grund der durch die B-VGNov 1974 und 1981 geschaffenen Kompetenzverteilung bleiben aber bundesgesetzliche Bestimmungen hinsichtlich der Dienstverhältnisse von Landes- und Gemeindebediensteten nur solange als Bundesgesetze in Kraft, bis die Länder entsprechende Regelungen erlassen haben. Durch das Inkrafttreten des jeweiligen Landesgesetzes wird den betreffenden bundesgesetzlichen Bestimmungen sukzessive derogiert (vgl Schrammel,Es trifft zwar zu, daß die Bestimmungen des 26.Hauptstücks des ABGB nach Paragraph 153, Absatz 2, der 3.Teilnovelle subsidiär dann anwendbar sind, wenn das unmittelbar in Betracht kommende Spezialgesetz den in Frage stehenden Anspruch überhaupt nicht regelt vergleiche Krejci aaO, Paragraph 1151, Rz 3; Arb 10.097; Arb 10.664 ua; ebenso Paragraph 42, Absatz eins, AngG), doch ist dabei zu beachten, daß es sich diesbezüglich um bundesgesetzliche Regelungen handelt. Auf Grund der durch die B-VGNov 1974 und 1981 geschaffenen Kompetenzverteilung bleiben aber bundesgesetzliche Bestimmungen hinsichtlich der Dienstverhältnisse von Landes- und Gemeindebediensteten nur solange als Bundesgesetze in Kraft, bis die Länder entsprechende Regelungen erlassen haben. Durch das Inkrafttreten des jeweiligen Landesgesetzes wird den betreffenden bundesgesetzlichen Bestimmungen sukzessive derogiert vergleiche Schrammel,
Das Sonderarbeitsrecht der Gebietkörperschaften auf dem Prüfstand, ZAS 1988, 187 ff, 190, 195; 9 Ob A 90/87; 9 Ob A 517/88; 9 Ob A 518/88; 9 Ob A 521/88 je mwH ua).
Das Bundesland Kärnten hat diese Regelungskompetenz über die Begründung und Aufhebung von Dienstverhältnissen sowie der sich daraus ergebenden Pflichten (Art 21 Abs 2 B-VG) durch Erlassung des K-LVBG, LGBl 1988/19, das auf das vorliegende Dienstverhältnis unbestrittenermaßen zur Anwendung kommt, wahrgenommen. § 72 Abs 5 K-LVBG enthält eine demonstrative Aufzählung der Austrittsgründe; die Ansprüche des Dienstnehmers bei einem durch den Dienstgeber verschuldeten vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers sind - ähnlich wie in § 1162 b ABGB oder § 17 Abs 3 VBG 1948 - in § 44 Abs 3 K-LVBG geregelt. Eine Verfallsbestimmung im Sinne des § 1162 d ABGB wurde in dieses Gesetz, obwohl es naheliegend gewesen wäre, nicht aufgenommen. Diese Nichtaufnahme einer Verfallsbestimmung kann aber nicht dahin gedeutet werden, daß damit überhaupt eine Regelungslücke hinsichtlich des Verfalls und der Verjährung von Ansprüchen offen geblieben wäre (der Landesgesetzgeber also seine Kompetenz teilweise nicht wahrgenommen hätte), wodurch allenfalls die bundesgesetzliche Norm des § 1162 d ABGB weiter in Geltung stünde, da das K-LVBG eine ausdrückliche Verjährungsregelung enthält. Verfallsfristen und Verjährungsfristen verfolgen aber eine ähnliche Zielsetzung (vgl Martinek M.u.W.Schwarz aaO, § 34 Anm 1 letzter Absatz; Infas 1990 A 64; 9 Ob S 8/92 ua). Gemäß § 47 Abs 1 K-LVBG verjährt der Anspruch auf Leistungen, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist. Da sohin "entsprechende Regelungen" auf Landesebene bestehen, die in ihrem Zusammenhang als abschließend anzusehen sind, kommt dem auf § 1162 d ABGB gestützten Einwand des Verfalls keine Beachtlichkeit zu.Das Bundesland Kärnten hat diese Regelungskompetenz über die Begründung und Aufhebung von Dienstverhältnissen sowie der sich daraus ergebenden Pflichten (Artikel 21, Absatz 2, B-VG) durch Erlassung des K-LVBG, LGBl 1988/19, das auf das vorliegende Dienstverhältnis unbestrittenermaßen zur Anwendung kommt, wahrgenommen. Paragraph 72, Absatz 5, K-LVBG enthält eine demonstrative Aufzählung der Austrittsgründe; die Ansprüche des Dienstnehmers bei einem durch den Dienstgeber verschuldeten vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers sind - ähnlich wie in Paragraph 1162, b ABGB oder Paragraph 17, Absatz 3, VBG 1948 - in Paragraph 44, Absatz 3, K-LVBG geregelt. Eine Verfallsbestimmung im Sinne des Paragraph 1162, d ABGB wurde in dieses Gesetz, obwohl es naheliegend gewesen wäre, nicht aufgenommen. Diese Nichtaufnahme einer Verfallsbestimmung kann aber nicht dahin gedeutet werden, daß damit überhaupt eine Regelungslücke hinsichtlich des Verfalls und der Verjährung von Ansprüchen offen geblieben wäre (der Landesgesetzgeber also seine Kompetenz teilweise nicht wahrgenommen hätte), wodurch allenfalls die bundesgesetzliche Norm des Paragraph 1162, d ABGB weiter in Geltung stünde, da das K-LVBG eine ausdrückliche Verjährungsregelung enthält. Verfallsfristen und Verjährungsfristen verfolgen aber eine ähnliche Zielsetzung vergleiche Martinek M.u.W.Schwarz aaO, Paragraph 34, Anmerkung 1 letzter Absatz; Infas 1990 A 64; 9 Ob S 8/92 ua). Gemäß Paragraph 47, Absatz eins, K-LVBG verjährt der Anspruch auf Leistungen, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist. Da sohin "entsprechende Regelungen" auf Landesebene bestehen, die in ihrem Zusammenhang als abschließend anzusehen sind, kommt dem auf Paragraph 1162, d ABGB gestützten Einwand des Verfalls keine Beachtlichkeit zu.
Das Erstgericht wird daher im fortzusetzenden Verfahren nach ergänzender Beweisaufnahme zu klären haben, ob der Kläger berechtigt und rechtzeitig ausgetreten ist. Soweit nicht bereits Leistungsansprüche gestellt werden können, beschränkt sich allerdings der Feststellungsanspruch des Klägers gemäß § 44 Abs 3 K-LVBG auf das ihm vertragsgemäß bis 30.4.1996 gebührende Monatsentgelt, unter Einrechnung dessen, was er infolge UnterbleibensDas Erstgericht wird daher im fortzusetzenden Verfahren nach ergänzender Beweisaufnahme zu klären haben, ob der Kläger berechtigt und rechtzeitig ausgetreten ist. Soweit nicht bereits Leistungsansprüche gestellt werden können, beschränkt sich allerdings der Feststellungsanspruch des Klägers gemäß Paragraph 44, Absatz 3, K-LVBG auf das ihm vertragsgemäß bis 30.4.1996 gebührende Monatsentgelt, unter Einrechnung dessen, was er infolge Unterbleibens
der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Dabei kommt es nicht nur auf die Differenz des Einkommens des Klägers als nunmehriger Oberarzt zu dem eines Primars der zweiten medizinischen Abteilung des Landeskrankenhauses Klagenfurt an, sondern auch auf alle anderen Einnahmen, die der Kläger nach dem Berufswechsel erzielt. Der Kläger wäre in diesem Sinn anzuleiten, sein Feststellungsbegehren dem Gesetz entsprechend zu präzisieren.
Die Kostenentscheidung ist in § 52 ZPO begründet. Die Pflicht zur Kostentragung hängt letztlich vom Ausgang des Verfahrens ab.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 52, ZPO begründet. Die Pflicht zur Kostentragung hängt letztlich vom Ausgang des Verfahrens ab.