Rechtssatz RS0033685
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033685
Entscheidungsdatum
19.05.1993
Norm
ABGB §1162d
Krnt LVBG §47 Abs1
Krnt LVBG allg
Rechtssatz
Eine Verfallsbestimmung im Sinne des § 1162 d ABGB wurde in das Krnt LVBG nicht aufgenommen. Dies kann aber nicht dahin gedeutet werden, daß damit überhaupt eine Regelungslücke hinsichtlich des Verfalles und der Verjährung von Ansprüchen offen geblieben wäre, wodurch allenfalls die bundesgesetzliche Norm des § 1162 d ABGB weiter in Geltung stünde, da das Krnt LVBG eine ausdrückliche Verjährungsregelung enthält.Eine Verfallsbestimmung im Sinne des Paragraph 1162, d ABGB wurde in das Krnt LVBG nicht aufgenommen. Dies kann aber nicht dahin gedeutet werden, daß damit überhaupt eine Regelungslücke hinsichtlich des Verfalles und der Verjährung von Ansprüchen offen geblieben wäre, wodurch allenfalls die bundesgesetzliche Norm des Paragraph 1162, d ABGB weiter in Geltung stünde, da das Krnt LVBG eine ausdrückliche Verjährungsregelung enthält.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0033685
Dokumentnummer
JJR_19930519_OGH0002_009OBA00093_9300000_001