In den beiden außerordentlichen Revisionen machen die Klägerin und der Nebenintervenient nur solche Bedenken gegen Verfassungskonformität der Regelungen des KBGG über die Zuverdienstgrenze (fiktive Berechnung der maßgebenden Einkünfte) geltend, die bereits das Berufungsgericht mit ausführlicher Begründung (im Hinblick auf die zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofs) verneint hat. Die Revisionswerber zeigen damit keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung auf:
1. Der Hinweis der Klägerin auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 4. 3. 2011, G 184/10, - die Nichtberücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen des rückzahlungspflichtigen Elternteils gegenüber weiteren Kindern bei der Bemessung der Abgabe nach § 18 Abs 1 Z 1 KBGG sei unsachlich und verfassungswidrig, weil sich die Höhe nach dem „modifizierten“ Einkommen gemäß § 2 Abs 2 EStG bemesse und Unterhaltslasten gegenüber Kindern grundsätzlich das steuerliche Einkommen nicht minderten -geht ins Leere, weil die Klägerin lediglich ihre (einzige) Tochter J***** (gemeinsam mit dem Kindesvater) betreut. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend aufzeigt, liegt der angesprochene Fall also gar nicht vor. Im Übrigen ist hier nicht die Rückzahlung zu Recht bezogener Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld nach der mittlerweile (vgl BGBl I 2009/116) aufgehobenen Bestimmung des § 18 KBGG, sondern die Rückzahlung zu Unrecht empfangener Leistungen an Kinderbetreuungsgeld nach § 31 KBGG verfahrensgegenständlich.1. Der Hinweis der Klägerin auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 4. 3. 2011, G 184/10, - die Nichtberücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen des rückzahlungspflichtigen Elternteils gegenüber weiteren Kindern bei der Bemessung der Abgabe nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, KBGG sei unsachlich und verfassungswidrig, weil sich die Höhe nach dem „modifizierten“ Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, EStG bemesse und Unterhaltslasten gegenüber Kindern grundsätzlich das steuerliche Einkommen nicht minderten -geht ins Leere, weil die Klägerin lediglich ihre (einzige) Tochter J***** (gemeinsam mit dem Kindesvater) betreut. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend aufzeigt, liegt der angesprochene Fall also gar nicht vor. Im Übrigen ist hier nicht die Rückzahlung zu Recht bezogener Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld nach der mittlerweile vergleiche BGBl I 2009/116) aufgehobenen Bestimmung des Paragraph 18, KBGG, sondern die Rückzahlung zu Unrecht empfangener Leistungen an Kinderbetreuungsgeld nach Paragraph 31, KBGG verfahrensgegenständlich.
2. Der Oberste Gerichtshof hat bereits am 23. 9. 2008 in mehreren Verfahren, welche die Rückforderung von Kinderbetreuungsgeld wegen Überschreitung der jeweils maßgebenden Zuverdienstgrenze zum Gegenstand hatten, gemäß Art 89 Abs 2 B-VG beim Verfassungsgerichtshof hinsichtlich § 2 Abs 1 Z 3, § 8, § 9 Abs 3, § 12 Abs 1 und Abs 2, § 13 letzter Satz und § 31 Abs 2 zweiter Satz KBGG (jeweils idF BGBl I 2001/103) beantragt, diese Bestimmungen als verfassungswidrig aufzuheben bzw auszusprechen, dass sie (oder näher bezeichnete Wortfolgen) verfassungswidrig waren (vgl RIS-Justiz RS0124062 und die Bem zu RS0124063).2. Der Oberste Gerichtshof hat bereits am 23. 9. 2008 in mehreren Verfahren, welche die Rückforderung von Kinderbetreuungsgeld wegen Überschreitung der jeweils maßgebenden Zuverdienstgrenze zum Gegenstand hatten, gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG beim Verfassungsgerichtshof hinsichtlich Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 8,, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 13, letzter Satz und Paragraph 31, Absatz 2, zweiter Satz KBGG (jeweils in der Fassung BGBl römisch eins 2001/103) beantragt, diese Bestimmungen als verfassungswidrig aufzuheben bzw auszusprechen, dass sie (oder näher bezeichnete Wortfolgen) verfassungswidrig waren vergleiche RIS-Justiz RS0124062 und die Bem zu RS0124063).
3. Die Rechtsmittelwerber halten selbst fest, dass der Verfassungsgerichtshof diesen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Verfassungsmäßigkeit nicht gefolgt ist und mit Erkenntnis vom 26. 2. 2009, G 128/08-6 ua, den Gesetzesprüfungsantrag abgewiesen hat. Dem Standpunkt der Rechtsmittelwerber, es sei dennoch die grundsätzliche Frage „offen“, ob die Regelung einer Zuverdienstgrenze beim Kinderbetreuungsgeld „an sich“ verfassungsrechtlich unbedenklich sei, kann daher nicht beigetreten werden. Schon das Berufungsgericht hat vielmehr (zum Teil unter wörtlicher Wiedergabe der diesbezüglichen, entgegen der Auffassung des Nebenintervenienten keineswegs nur „kursorischen“ Ausführungen des zitierten Erkenntnisses) ausführlich dargelegt, weshalb der Verfassungsgerichtshof in der gesetzlich festgelegten Grenze und der Berechnung der Höhe des Zuverdiensts keine Verfassungswidrigkeit erkennen konnte. In den außerordentlichen Revisionen wird - zu Recht - nicht einmal behauptet, dass die diesbezügliche Argumentation der Berufungsentscheidung eine unvertretbare, vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmende Fehlbeurteilung darstelle.
4. Abschließend ist nur noch zu ergänzen, dass sich der Oberste Gerichtshof erst jüngst ausdrücklich mit der Behauptung befasst hat, mit dem Gleichheitssatz sei es unvereinbar, dass die Kindesbetreuungsgeldrückforderung - wie auch der dortige Revisionswerber vorbrachte - nur bei zufällig im Rahmen von Stichproben ausgewählten Fällen erfolge: Zu 10 ObS 66/11w wurde (auch) in dieser Frage auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs verwiesen, wonach einer Partei kein Recht daraus erwächst, dass die Behörde in anderen Fällen Fehlverhalten nicht geahndet hat (hier eine Rückforderung zu Unrecht bezogenen Kinderbetreuungsgeldes unterlassen hat), wäre das Ergebnis doch ein Anspruch auf die Nichtanwendung des Gesetzes trotz gegebener Tatbestandsmäßigkeit (VfGH 30. 9. 1991, B 1361/90, VfSlg 12.796; VfGH 25. 9. 2000, B 2405/98, VfSlg 15.903).
5. Demgemäß sieht sich der Oberste Gerichtshof weiterhin nicht zur von der Klägerin ausdrücklich beantragten und vom Nebenintervenienten angeregten (neuerlichen) Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof zwecks Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der anzuwendenden Bestimmungen des KBGG veranlasst. Da den Parteien nach ständiger Rechtsprechung ein Recht, vom Gericht die Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung eines Gesetzes wegen Verfassungswidrigkeit zu verlangen, nicht zusteht (RIS-Justiz RS0054189 und RS0058452), ist der diesbezügliche Antrag der Klägerin zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0053805 [T13]; 10 ObS 175/10y; 10 ObS 123/08y, SSV-NF 22/78 mwN).
Mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO sind die außerordentlichen Revisionen als unzulässig zurückzuweisen.Mangels erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO sind die außerordentlichen Revisionen als unzulässig zurückzuweisen.