Der gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes erhobene Rekurs der klagenden Partei ist nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO zulässig, ohne daß es der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG bedarf (§ 47 Abs 2 ASGG), er ist aber nicht berechtigt.Der gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes erhobene Rekurs der klagenden Partei ist nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO zulässig, ohne daß es der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG bedarf (Paragraph 47, Absatz 2, ASGG), er ist aber nicht berechtigt.
Die im angefochtenen Beschluß enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO iVm § 528a ZPO). Ergänzend ist den Rekursausführungen der klagenden Partei in Kürze folgendes entgegenzuhalten:Die im angefochtenen Beschluß enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO in Verbindung mit Paragraph 528 a, ZPO). Ergänzend ist den Rekursausführungen der klagenden Partei in Kürze folgendes entgegenzuhalten:
Die beklagte Partei hat weder vor dem Erstgericht noch in ihrer Berufung bestritten, daß es sich bei der vom Erstgericht festgestellten, während der letzten 15 Monate ausgeübten im wesentlichen gleichgebliebenen Tätigkeit der Klägerin um den zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübten Angestelltenberuf handelt, von dem bei Prüfung der Verweisbarkeit auszugehen ist (SSV-NF 9/21 mwN). Der Oberste Gerichtshof hat in zahlreichen Entscheidungen die Ansicht vertreten, daß die Verweisung eines Angestellten auf Tätigkeiten, die einer Beschäftigungsgruppe entsprechen, die der bisherigen Beschäftigungsgruppe unmittelbar nachgeordnet ist, zulässig ist und durch eine solche Verweisung die Grenzen der Unzumutbarkeit nicht überschritten werden (SSV-NF 4/72, 6/135, 9/29 ua, zuletzt 10 ObS 239/98i). Die Tätigkeit der Klägerin als Betriebsleiterin ist nach den Feststellungen in der Gehaltstabelle zum Kollektivvertrag für das Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe (Kärnten) in der "Beschäftigungsgruppe I und II" genannt, wozu das Erstgericht ausführte, daß die näher festgestellten, arbeitsvertraglich vereinbarten Einschränkungen der Selbständigkeit der Klägerin den sozialen Wert ihrer Tätigkeit "in die Nähe der Beschäftigungsgruppe III" rücken. In dieser Beschäftigungsgruppe sind aber u. a. auch Buchhalter genannt, weshalb eine Verweisung der Klägerin auf die Tätigkeit einer (selbständigen) Buchhalterin - etwa in einem Beherbergungsbetrieb - nicht von vornherein aus rechtlichen Erwägungen ausscheiden müßte. Nicht in Betracht käme, wie die Rekurswerberin zutreffend darlegt, allerdings eine Verweisung auf den in der Beschäftigungsgruppe IV genannten Beruf einer Hilfsbuchhalterin. Wenn aber das Berufungsgericht, von einer zutreffenden Rechtsansicht ausgehend, die Feststellungen zu den Anforderungen in dem Verweisungsberuf und die Fähigkeit der Klägerin, allenfalls für eine nötige Erweiterung ihrer Kenntnisse (Nachschulung) zu sorgen, für ergänzungsbedürftig ansah, kann der Oberste Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, dem nicht entgegentreten und insoweit nicht von einer Spruchreife der Sache ausgehen (SZ 62/160 ua).Die beklagte Partei hat weder vor dem Erstgericht noch in ihrer Berufung bestritten, daß es sich bei der vom Erstgericht festgestellten, während der letzten 15 Monate ausgeübten im wesentlichen gleichgebliebenen Tätigkeit der Klägerin um den zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübten Angestelltenberuf handelt, von dem bei Prüfung der Verweisbarkeit auszugehen ist (SSV-NF 9/21 mwN). Der Oberste Gerichtshof hat in zahlreichen Entscheidungen die Ansicht vertreten, daß die Verweisung eines Angestellten auf Tätigkeiten, die einer Beschäftigungsgruppe entsprechen, die der bisherigen Beschäftigungsgruppe unmittelbar nachgeordnet ist, zulässig ist und durch eine solche Verweisung die Grenzen der Unzumutbarkeit nicht überschritten werden (SSV-NF 4/72, 6/135, 9/29 ua, zuletzt 10 ObS 239/98i). Die Tätigkeit der Klägerin als Betriebsleiterin ist nach den Feststellungen in der Gehaltstabelle zum Kollektivvertrag für das Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe (Kärnten) in der "Beschäftigungsgruppe römisch eins und II" genannt, wozu das Erstgericht ausführte, daß die näher festgestellten, arbeitsvertraglich vereinbarten Einschränkungen der Selbständigkeit der Klägerin den sozialen Wert ihrer Tätigkeit "in die Nähe der Beschäftigungsgruppe III" rücken. In dieser Beschäftigungsgruppe sind aber u. a. auch Buchhalter genannt, weshalb eine Verweisung der Klägerin auf die Tätigkeit einer (selbständigen) Buchhalterin - etwa in einem Beherbergungsbetrieb - nicht von vornherein aus rechtlichen Erwägungen ausscheiden müßte. Nicht in Betracht käme, wie die Rekurswerberin zutreffend darlegt, allerdings eine Verweisung auf den in der Beschäftigungsgruppe römisch vier genannten Beruf einer Hilfsbuchhalterin. Wenn aber das Berufungsgericht, von einer zutreffenden Rechtsansicht ausgehend, die Feststellungen zu den Anforderungen in dem Verweisungsberuf und die Fähigkeit der Klägerin, allenfalls für eine nötige Erweiterung ihrer Kenntnisse (Nachschulung) zu sorgen, für ergänzungsbedürftig ansah, kann der Oberste Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, dem nicht entgegentreten und insoweit nicht von einer Spruchreife der Sache ausgehen (SZ 62/160 ua).
Die Frage, ob die Klägerin auf den Beruf einer (selbständigen) Buchhalterin verwiesen werden kann, wird daher erst auf Grund weiterer Feststellungen einerseits zu den Anforderungen in diesem Beruf, andererseits zu den Kenntnissen und Fähigkeiten der Klägerin zu beantworten sein.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG.