Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben. Weil es sich um ein Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen handelt, wäre die Revision nach § 46 Abs 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässig. Sie ist jedoch nicht berechtigt.Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben. Weil es sich um ein Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen handelt, wäre die Revision nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit zulässig. Sie ist jedoch nicht berechtigt.
Arbeitsunfälle sind nach § 175 Abs 1 ASVG Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen.Arbeitsunfälle sind nach Paragraph 175, Absatz eins, ASVG Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen.
Ob die der Vorbereitung des von ihm veranstalteten Magierballes dienenden Tätigkeiten des Klägers am Unfallstag (Fahrt von Wien nach Albrechtsberg und Besprechung mit dem Bandleader der Gruppe Matchbox, Rückfahrt nach Wien, Fototermin in Wien) im Zusammenhang mit seiner auf die Vermittlung von selbständigen Mannequins, Fotomodellen, Dressmen und Hostessen unter Ausschluß jeder an einen Befähigungsnachweis gebundenen Tätigkeit beschränkten Gewerbeberechtigung standen, durch die der Kläger als selbständig Erwerbstätiger Mitglied einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft und deshalb nach § 8 Abs 1 Z 3 lit a ASVG in der Unfallversicherung teilversichert war, oder ob diese Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers als selbständiger Magier standen, durch die er unter den im Abs 3 des § 4 ASVG genannten Voraussetzungen als den Dienstnehmern gleichgestellter Artist nach Abs 1 Z 6 leg cit in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert gewesen sein könnte, kann hier dahingestellt bleiben.Ob die der Vorbereitung des von ihm veranstalteten Magierballes dienenden Tätigkeiten des Klägers am Unfallstag (Fahrt von Wien nach Albrechtsberg und Besprechung mit dem Bandleader der Gruppe Matchbox, Rückfahrt nach Wien, Fototermin in Wien) im Zusammenhang mit seiner auf die Vermittlung von selbständigen Mannequins, Fotomodellen, Dressmen und Hostessen unter Ausschluß jeder an einen Befähigungsnachweis gebundenen Tätigkeit beschränkten Gewerbeberechtigung standen, durch die der Kläger als selbständig Erwerbstätiger Mitglied einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft und deshalb nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG in der Unfallversicherung teilversichert war, oder ob diese Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers als selbständiger Magier standen, durch die er unter den im Absatz 3, des Paragraph 4, ASVG genannten Voraussetzungen als den Dienstnehmern gleichgestellter Artist nach Absatz eins, Ziffer 6, leg cit in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert gewesen sein könnte, kann hier dahingestellt bleiben.
Diese Frage müßte nur geklärt werden, wenn sich der Unfall auf der Fahrt (von Wien) nach Albrechtsberg, während der dortigen Besprechung, auf der Rückfahrt (nach Wien) und dann auf der Fahrt zum Fototermin, während dieses Termines und auf der Rückfahrt von diesem Termin ereignet hätte.
Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor, weil sich der Unfall auf der Rückfahrt von dem vom Ort seiner Besprechung mit dem Bandleader der Gruppe Matchbox, Albrechtsberg, etwa 70 Straßenkilometer entfernten Waidhofen an der Ybbs in Richtung Wien an einer Stelle ereignet hat, die von Wien rund 60 Straßenkilometer weiter entfernt ist als Albrechtsberg.
Die Fahrt von Albrechtsberg nach Waidhofen an der Ybbs und zurück wäre nur dann versichert, wenn sie im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit den die Versicherung (allenfalls) begründenden Beschäftigungen des Klägers als selbständig erwerbstätiger Vermittler oder als selbständiger Magier (Artist) stünde.
Weil die Fahrt nach Waidhofen an der Ybbs jedenfalls auch in privatem Interesse unternommen wurde, nämlich zum Besuch der dort im Buchenbergheim wohnenden Mutter des Klägers, würde es sich bei der (Rück)Fahrt von Waidhofen an der Ybbs in Richtung Wien auch dann um eine "gemischte Tätigkeit" handeln, wenn die Abholung und Mitnahme des Vaters des Klägers, der bei dem nachmittägigen Fototermin fotografieren sollte, eine Ausübungshandlung einer dieser Erwerbstätigkeiten wäre.
Das wäre der Fall, wenn diese Fahrt einem vernünftigen Menschen als Ausübung dieser Erwerbstätigkeiten erscheinen würde (objektive Bedingung) und wenn sie vom Kläger in dieser Absicht unternommen worden wäre (subjektive Bedingung). Sie müßte daher unmittelbar der Aufrechterhaltung, Förderung und Abwicklung der selbständigen Existenz des Klägers dienen (Tomandl, SV-System 4.ErgLfg 279 und Grundriß des österreichischen Sozialrechts4 Rz 137; SSV-NF 1/14; 2/107, 143; 3/67; 4/32 [in Druck]).
Aber auch eine gemischte Tätigkeit steht nur unter Unfallversicherungsschutz, wenn sie dem Unternehmen wesentlich dient (Lauterbach, Unfallversicherung3 223/2, 230/5, 231; Brackmann, Handbuch der SV II 72. Nachtrag 480 q mwN für den vergleichbaren deutschen Rechtsbereich; SSV-NF 4/32 [in Druck]), wenn also die betrieblichen Interessen gegenüber den privaten nicht so erheblich in den Hintergrund treten, daß sie gleichsam nur eine "Gelegenheitsursache" waren (SSV-NF 3/150).Aber auch eine gemischte Tätigkeit steht nur unter Unfallversicherungsschutz, wenn sie dem Unternehmen wesentlich dient (Lauterbach, Unfallversicherung3 223/2, 230/5, 231; Brackmann, Handbuch der SV römisch zwei 72. Nachtrag 480 q mwN für den vergleichbaren deutschen Rechtsbereich; SSV-NF 4/32 [in Druck]), wenn also die betrieblichen Interessen gegenüber den privaten nicht so erheblich in den Hintergrund treten, daß sie gleichsam nur eine "Gelegenheitsursache" waren (SSV-NF 3/150).
Es wird sicher Fälle geben, in denen die Abholung eines für eine betriebliche Tätigkeit benötigten Dritten aus einem vom Einsatzort weiter entfernten Ort durch einen Unternehmer auch nach einem objektiven Maßstab eine dem Betriebszweck dienliche und daher unter Unfallversicherungsschutz stehende Tätigkeit ist. Dies wird zB in der E des OLG Wien vom 10.6.1981 SSV 21/53 für den vertretungsbefugten Gesellschafter eines Transportunternehmens bejaht, der an Sonntagabenden Kraftfahrer seines Betriebes von ihren Wohnungen abholen und zu den Standorten ihrer LKW-Züge bringen mußte. Aber auch in vielen anderen Fällen, in denen ein Mitarbeiter sonst seinen Einsatzort nur schwer oder verspätet erreichen könnte, wird ein Transport durch den Unternehmer ohne weiteres der Ausübung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit zuzurechnen sein. Anders ist es im vorliegenden Fall.
Der Kläger hat nie behauptet, daß sein Vater den für den 7.11.1987, 15.00 Uhr, vereinbarten Fototermin in Wien ohne Abholung von Waidhofen an der Ybbs nicht oder nicht rechtzeitig hätte wahrnehmen können oder dazu nicht bereit gewesen wäre. Da solche oder andere Gründe, die die Annahme eines betrieblichen Interesses an einer solchen Abholung rechtfertigen könnten, weder behauptet wurden noch im Verfahren hervorgekommen sind und es andererseits nicht als üblich anzusehen ist, daß ein Unternehmer ohne besonderen Grund einen Umweg von rund 120 km macht, um einen Mitarbeiter abzuholen, ist davon auszugehen, daß der Kläger im wesentlichen aus seinem privaten Bereich zuzurechnenden Gründen nach Erledigung seiner Besprechung von Albrechtsberg nicht sofort wieder nach Wien, sondern zunächst nach Waidhofen an der Ybbs fuhr. Einer und - entgegen seiner Behauptung - nicht nur untergeordneter, sondern sehr gewichtiger dieser privaten Gründe war der Umstand, daß er seine dort in einem Erholungsheim untergebrachte Mutter besuchen und dann seinen Vater, der schon einen oder zwei Tage vorher mit dem Zug nach Waidhofen gekommen war und seine Frau ebenfalls besucht hatte, im Auto nach Wien mitnehmen wollte, wie er es mit ihm nach seiner Parteiaussage ausgemacht hatte (ON 10 AS 37).
Daraus ergibt sich, daß die Fahrt von Albrechtsberg nach Waidhofen an der Ybbs und die Rückfahrt, auf der sich der hier zu beurteilende Unfall ereignete, selbst dann, wenn es sich dabei um eine "gemischte Tätigkeit" handeln würde, nicht unter Unfallversicherungsschutz standen, weil die (allfälligen) betrieblichen Interessen gegenüber den privaten Interessen (Beziehung des Klägers zu seinen Eltern) so erheblich in den Hintergrund traten, daß sie gleichsam nur eine "Gelegenheitsursache" waren.
Weil die Revision schon deshalb nicht berechtigt ist, war ihr nicht Folge zu geben, ohne daß auf ihre Rechtsausführungen, insbesondere auch auf die Anregung, § 8 Abs 1 Z 3 lit a ASVG beim Verfassungsgerichtshof wegen Verfassungswidrigkeit anzufechten, näher eingegangen werden mußte.Weil die Revision schon deshalb nicht berechtigt ist, war ihr nicht Folge zu geben, ohne daß auf ihre Rechtsausführungen, insbesondere auch auf die Anregung, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG beim Verfassungsgerichtshof wegen Verfassungswidrigkeit anzufechten, näher eingegangen werden mußte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.