Rechtssatz RS0084148
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084148
Entscheidungsdatum
18.12.1990
Rechtssatz
Es wird sicher Fälle geben, in denen die Abholung eines für eine betriebliche Tätigkeit benötigten Dritten aus einem vom Einsatzort weiter entfernten Ort durch einen Unternehmer auch nach einem objektiven Maßstab eine dem Betriebszweck dienliche und daher unter Unfallversicherungsschutz stehende Tätigkeit ist. (hier deshalb verneint, weil ein einhundertzwanzig Kilometer langer Umweg im privaten Interesse anzunehmen war).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084148
Dokumentnummer
JJR_19901218_OGH0002_010OBS00392_9000000_001