Der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes ist auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zulässig (§ 46 Abs 3 Z 3 ASGG), jedoch nicht berechtigt.Der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes ist auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig (Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG), jedoch nicht berechtigt.
Die Entscheidung hängt von der Lösung der Rechtsfrage des materiellen Rechtes ab, ob es sich bei dem Unfall des Klägers am 2. 7. 1997 um einen Arbeitsunfall im Sinne des § 176 Abs 1 Z 6 ASVG handelt. Die im angefochtenen Beschluß enthaltene rechtliche Beurteilung, wonach die gestellte Frage bejaht wurde, ist zutreffend, weshalb es nach § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO iVm § 528a ZPO und § 2 Abs 1 ASGG ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (zum Arbeitsunfall nach § 176 Abs 1 Z 6 ASVG zuletzt ausführlich 10 ObS 42/97t = SSV-NF 11/91 - in Druck). Die beklagte Partei wendet dagegen lediglich ein, weder das Herrichten von Schußstangen auf dem Hochsitz (ohne Auftrag der Jagdpächter) noch das Herabsteigen vom Hochsitz danach stelle eine betriebliche Tätigkeit dar, wie sie sonst ein nach § 4 ASVG Versicherter ausübe, sondern die zum Unfall führende Tätigkeit des Klägers habe zu seiner eigenwirtschaftlichen Jagdausübung gehört. Dabei wird aber außer Acht gelassen, daß im Sinne der Ausführungen des Berufungsgerichtes jene Instandsetzungsarbeiten, die nicht von Jagdausgehern als Gegenleistung für die ihnen erteilte Jagderlaubnis erbracht werden, vom Jagdpächter selbst oder von einem von ihm bezahlten Gehilfen oder Berufsjäger geleistet werden. Schließlich versagt auch das Argument, der Unfall habe sich nicht bei der (betrieblichen) Tätigkeit selbst, sondern beim Herabsteigen vom Hochsitz und damit sozusagen auf dem nicht geschützten Heimweg ereignet. Die auf dem Hochsitz entfalteten Tätigkeiten (Entfernen loser Sprossen, Montage von Brettchen, Herrichten von Schußstangen) umfaßten auch das Besteigen des Hochsitzes, weshalb von einem Wegunfall keine Rede sein kann.Die Entscheidung hängt von der Lösung der Rechtsfrage des materiellen Rechtes ab, ob es sich bei dem Unfall des Klägers am 2. 7. 1997 um einen Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG handelt. Die im angefochtenen Beschluß enthaltene rechtliche Beurteilung, wonach die gestellte Frage bejaht wurde, ist zutreffend, weshalb es nach Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO in Verbindung mit Paragraph 528 a, ZPO und Paragraph 2, Absatz eins, ASGG ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (zum Arbeitsunfall nach Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG zuletzt ausführlich 10 ObS 42/97t = SSV-NF 11/91 - in Druck). Die beklagte Partei wendet dagegen lediglich ein, weder das Herrichten von Schußstangen auf dem Hochsitz (ohne Auftrag der Jagdpächter) noch das Herabsteigen vom Hochsitz danach stelle eine betriebliche Tätigkeit dar, wie sie sonst ein nach Paragraph 4, ASVG Versicherter ausübe, sondern die zum Unfall führende Tätigkeit des Klägers habe zu seiner eigenwirtschaftlichen Jagdausübung gehört. Dabei wird aber außer Acht gelassen, daß im Sinne der Ausführungen des Berufungsgerichtes jene Instandsetzungsarbeiten, die nicht von Jagdausgehern als Gegenleistung für die ihnen erteilte Jagderlaubnis erbracht werden, vom Jagdpächter selbst oder von einem von ihm bezahlten Gehilfen oder Berufsjäger geleistet werden. Schließlich versagt auch das Argument, der Unfall habe sich nicht bei der (betrieblichen) Tätigkeit selbst, sondern beim Herabsteigen vom Hochsitz und damit sozusagen auf dem nicht geschützten Heimweg ereignet. Die auf dem Hochsitz entfalteten Tätigkeiten (Entfernen loser Sprossen, Montage von Brettchen, Herrichten von Schußstangen) umfaßten auch das Besteigen des Hochsitzes, weshalb von einem Wegunfall keine Rede sein kann.
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.