Die Revision ist unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 Z 1 ASGG zulässig, weil hiefür die nachfolgende Z 2 maßgebend ist. Nach dieser Bestimmung kommt es darauf an, ob der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert insgesamt 50.000 S übersteigt. Aus dem nachfolgenden Abs 4 ergibt sich, daß diese Voraussetzung im Verfahren über wiederkehrende Leistungen immer gegeben ist. Hat das Berufungsgericht zugleich über Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen und über anderen Ansprüche entschieden und stehen diese - wie hier - miteinander in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang, weshalb sie gemäß § 55 Abs 5 iVm Abs 1 Z 1 JN zusammenzurechnen sind, so liegt der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, somit immer über 50.000 S. Die Revision ist deshalb auch dann unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 46 Abs 1 Z 1 ASGG zulässig, wenn nur die Entscheidung über die anderen Ansprüche angefochten wird und deren Wert 50.000 S nicht übersteigt, zumal es seit der WGN 1989 nicht auf den Wert des Anfechtungsgegenstandes, sondern auf jenen des Entscheidungsgegenstandes des Berufungsgerichtes ankommt (s den vergleichbaren § 502 Abs 2 ZPO sowie den JAB 991 BlgNR 17.GP 11, Petrasch in ÖJZ 1989, 745 und Fasching, ZPR2 Rz 1862).Die Revision ist unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG zulässig, weil hiefür die nachfolgende Ziffer 2, maßgebend ist. Nach dieser Bestimmung kommt es darauf an, ob der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert insgesamt 50.000 S übersteigt. Aus dem nachfolgenden Absatz 4, ergibt sich, daß diese Voraussetzung im Verfahren über wiederkehrende Leistungen immer gegeben ist. Hat das Berufungsgericht zugleich über Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen und über anderen Ansprüche entschieden und stehen diese - wie hier - miteinander in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang, weshalb sie gemäß Paragraph 55, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, JN zusammenzurechnen sind, so liegt der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, somit immer über 50.000 S. Die Revision ist deshalb auch dann unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG zulässig, wenn nur die Entscheidung über die anderen Ansprüche angefochten wird und deren Wert 50.000 S nicht übersteigt, zumal es seit der WGN 1989 nicht auf den Wert des Anfechtungsgegenstandes, sondern auf jenen des Entscheidungsgegenstandes des Berufungsgerichtes ankommt (s den vergleichbaren Paragraph 502, Absatz 2, ZPO sowie den JAB 991 BlgNR 17.Gesetzgebungsperiode 11, Petrasch in ÖJZ 1989, 745 und Fasching, ZPR2 Rz 1862).
Die Revision ist auch berechtigt.
Der Bescheid der beklagten Partei und die Entscheidungen der Vorinstanzen betrafen die Entziehung der Waisenpension gemäß § 67 Abs 1 GSVG wegen Wegfalls der Kindeseigenschaft. Die Klägerin macht in der Revision zutreffend geltend, daß das Berufungsgericht § 67 Abs 3 GSVG nicht beachtet hat. Nach dieser Bestimmung wird die Entziehung einer Leistung, wenn der Entziehungsgrund in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes des Anspruchsberechtigten gelegen ist, mit dem Ablauf des Kalendermonats wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, in allen anderen Fällen mit dem Ende des Kalendermonats, in dem der Entziehungsgrund eingetreten ist.Der Bescheid der beklagten Partei und die Entscheidungen der Vorinstanzen betrafen die Entziehung der Waisenpension gemäß Paragraph 67, Absatz eins, GSVG wegen Wegfalls der Kindeseigenschaft. Die Klägerin macht in der Revision zutreffend geltend, daß das Berufungsgericht Paragraph 67, Absatz 3, GSVG nicht beachtet hat. Nach dieser Bestimmung wird die Entziehung einer Leistung, wenn der Entziehungsgrund in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes des Anspruchsberechtigten gelegen ist, mit dem Ablauf des Kalendermonats wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, in allen anderen Fällen mit dem Ende des Kalendermonats, in dem der Entziehungsgrund eingetreten ist.
Hier ist der letzte Halbsatz dieser Bestimmung anzuwenden. Der Wegfall der Kindeseigenschaft der Klägerin und damit der Entziehungsgrund ist erst mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit am 1.9.1988 eingetreten. Die Entziehung der Leistung war deshalb erst mit dem Ende des September 1988 wirksam, weshalb der Klägerin die Pension, die sie in diesem Monat bezog, gebührte.
Daraus folgt aber, daß die beklagte Partei nicht zur Rückforderung der Leistung berechtigt ist. Dabei hat es keine Bedeutung, ob man davon ausgeht, daß das Erstgericht über den Anspruch der Klägerin auf Waisenpension für September 1988 nicht entschieden hat und der entsprechende Teil des Klagebegehrens aus dem Verfahren daher ausgeschieden ist (vgl SZ 28/4; 6 Ob 88/82; 6 Ob 617, 618/87 ua), oder ob man im Hinblick auf die Entscheidungsgründe des Ersturteils annimmt, daß dieser Teil des Klagebegehrens - mangels Anfechtung rechtskräftig - abgewiesen wurde. Ebensowenig kommt es darauf an, ob in diesem Fall die Rechtskraft der Entscheidung bei der Prüfung des Rechtes auf Rückforderung berücksichtigt werden müßte; auf beide Fragen muß daher nicht weiter eingegangen werden. Es steht nämlich auch so fest, daß keiner der Tatbestände erfüllt ist, welche die beklagte Partei nach § 76 Abs 1 GSVG zur Rückforderung der Leistung für September 1988 berechtigen würden. Die Meldevorschriften hat die Klägerin nach dem Akteninhalt nicht verletzt, weil sie der beklagten Partei den Beginn ihrer Erwerbstätigkeit schon am 5.9.1988 und daher gemäß § 20 GSVG rechtzeitig anzeigte. Der Annahme des Berufungsgerichtes, die Klägerin hätte erkennen müssen, daß ihr die Leistung für den angeführten Monat nicht gebühre, steht jedenfalls der Umstand entgegen, daß sie hierauf nach dem Gesetz Anspruch hatte. Die allfällige rechtskräftige nachträgliche Ablehnung könnte auf die Verhältnisse zur Zeit des Empfanges der Leistung und damit auf das Verschulden, das zu diesem Zeitpunkt gegeben sein muß, keinen Einfluß haben. Auch die anderen Tatbestände scheiden hier aus, was nicht näher begründet werden muß.Daraus folgt aber, daß die beklagte Partei nicht zur Rückforderung der Leistung berechtigt ist. Dabei hat es keine Bedeutung, ob man davon ausgeht, daß das Erstgericht über den Anspruch der Klägerin auf Waisenpension für September 1988 nicht entschieden hat und der entsprechende Teil des Klagebegehrens aus dem Verfahren daher ausgeschieden ist vergleiche SZ 28/4; 6 Ob 88/82; 6 Ob 617, 618/87 ua), oder ob man im Hinblick auf die Entscheidungsgründe des Ersturteils annimmt, daß dieser Teil des Klagebegehrens - mangels Anfechtung rechtskräftig - abgewiesen wurde. Ebensowenig kommt es darauf an, ob in diesem Fall die Rechtskraft der Entscheidung bei der Prüfung des Rechtes auf Rückforderung berücksichtigt werden müßte; auf beide Fragen muß daher nicht weiter eingegangen werden. Es steht nämlich auch so fest, daß keiner der Tatbestände erfüllt ist, welche die beklagte Partei nach Paragraph 76, Absatz eins, GSVG zur Rückforderung der Leistung für September 1988 berechtigen würden. Die Meldevorschriften hat die Klägerin nach dem Akteninhalt nicht verletzt, weil sie der beklagten Partei den Beginn ihrer Erwerbstätigkeit schon am 5.9.1988 und daher gemäß Paragraph 20, GSVG rechtzeitig anzeigte. Der Annahme des Berufungsgerichtes, die Klägerin hätte erkennen müssen, daß ihr die Leistung für den angeführten Monat nicht gebühre, steht jedenfalls der Umstand entgegen, daß sie hierauf nach dem Gesetz Anspruch hatte. Die allfällige rechtskräftige nachträgliche Ablehnung könnte auf die Verhältnisse zur Zeit des Empfanges der Leistung und damit auf das Verschulden, das zu diesem Zeitpunkt gegeben sein muß, keinen Einfluß haben. Auch die anderen Tatbestände scheiden hier aus, was nicht näher begründet werden muß.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 1 lit a ASGG. Die Bemessungsgrundlage richtet sich entgegen der Meinung der Klägerin nicht nach § 77 Abs 2 ASGG, weil die wiederkehrenden Leistungen nicht mehr den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildeten. Bemessungsgrundlage ist vielmehr gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG der Betrag von 2.342,20 S, welcher der Klägerin vom Berufungsgericht zur Zahlung auferlegt wurde und bezüglich dessen sie obsiegt hat.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ASGG. Die Bemessungsgrundlage richtet sich entgegen der Meinung der Klägerin nicht nach Paragraph 77, Absatz 2, ASGG, weil die wiederkehrenden Leistungen nicht mehr den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildeten. Bemessungsgrundlage ist vielmehr gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG der Betrag von 2.342,20 S, welcher der Klägerin vom Berufungsgericht zur Zahlung auferlegt wurde und bezüglich dessen sie obsiegt hat.