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Rechtssatz RS0042425

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0042425

Geschäftszahl

10ObS397/90

Entscheidungsdatum

29.01.1991

Rechtssatz

Hat das Berufungsgericht zugleich über Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen und über andere Ansprüche entscheiden und stehen diese miteinander in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang, weshalb sie gemäß Paragraph 55, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, JN zusammenzurechnen sind, so ist die Revision unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG zulässig, auch wenn nur die Entscheidung über die anderen Ansprüche angefochten wird und deren Wert fünfzigtausend Schilling nicht übersteigt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0042425

Dokumentnummer

JJR_19910129_OGH0002_010OBS00397_9000000_001