Die Revision ist unzulässig, soweit damit - erkennbar - die Entscheidung des Berufungsgerichtes über den Kostenpunkt bekämpft wird. Nach ständiger Rechtsprechung kann nämlich die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt weder im Rahmen der Revision noch mit Rekurs bekämpft werden; dies gilt auch in Sozialrechtssachen (SSV-NF 12/22 mwN ua). Die unzulässige Revision im Kostenpunkt ist daher zurückzuweisen.
Im Übrigen ist die Revision nicht berechtigt.
Vorauszuschicken ist, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (§ 538a ASVG idF 59. ASVG-Nov BGBl I Nr 1/2002).Vorauszuschicken ist, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (Paragraph 538 a, ASVG in der Fassung 59. ASVG-Nov Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 1 aus 2002,).
Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, dass die am 21. 5. 1972 geborene Klägerin die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension nach § 255 ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Sie entspricht der seit den Entscheidungen SSV-NF 1/33 und 1/67 ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach Anspruch auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nur dann besteht, wenn eine Person ursprünglich in der Lage war, eine bestimmte, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bewertete Tätigkeit auszuüben und diese zuvor bestandene Arbeitsfähigkeit durch eine negative Veränderung des körperlichen oder geistigen Zustandes derart beeinträchtigt wird, dass diese Person außerstande gesetzt wird, nunmehr einer geregelten Beschäftigung nachzugehen, zu der sie eben früher in der Lage gewesen war (SSV-NF 2/87, 4/60, 4/160, 5/100, 10/13 uva; RIS-Justiz RS0084829, RS0085107).Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, dass die am 21. 5. 1972 geborene Klägerin die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension nach Paragraph 255, ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO). Sie entspricht der seit den Entscheidungen SSV-NF 1/33 und 1/67 ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach Anspruch auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nur dann besteht, wenn eine Person ursprünglich in der Lage war, eine bestimmte, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bewertete Tätigkeit auszuüben und diese zuvor bestandene Arbeitsfähigkeit durch eine negative Veränderung des körperlichen oder geistigen Zustandes derart beeinträchtigt wird, dass diese Person außerstande gesetzt wird, nunmehr einer geregelten Beschäftigung nachzugehen, zu der sie eben früher in der Lage gewesen war (SSV-NF 2/87, 4/60, 4/160, 5/100, 10/13 uva; RIS-Justiz RS0084829, RS0085107).
Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Abs 1 und 3 des § 255 ASVG ebenso wie aus dem Wortlaut des § 273 Abs 1 ASVG. § 255 Abs 1 und § 273 Abs 1 ASVG stellen darauf ab, dass die Arbeitsfähigkeit des Versicherten infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines vergleichbaren körperlich und geistig gesunden Versicherten herabgesunken ist. Nach § 255 Abs 3 ASVG gilt ein Versicherter als invalid, wenn er infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch eine zumutbare, auf dem Arbeitsmarkt bewertete Tätigkeit wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt.Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Absatz eins und 3 des Paragraph 255, ASVG ebenso wie aus dem Wortlaut des Paragraph 273, Absatz eins, ASVG. Paragraph 255, Absatz eins und Paragraph 273, Absatz eins, ASVG stellen darauf ab, dass die Arbeitsfähigkeit des Versicherten infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines vergleichbaren körperlich und geistig gesunden Versicherten herabgesunken ist. Nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG gilt ein Versicherter als invalid, wenn er infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch eine zumutbare, auf dem Arbeitsmarkt bewertete Tätigkeit wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt.
Diese drei Bestimmungen haben immer im Auge (und sprechen dies auch aus), dass der Versicherte zu einem bestimmten Zeitpunkt arbeitsfähig ist (also in der Lage ist, eine auf dem Arbeitsmarkt bewertete Tätigkeit auszuüben), bevor diese Fähigkeit durch nachfolgende Entwicklungen ganz oder teilweise verloren geht. Bei der Klägerin bestand jedoch nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen bereits zum Zeitpunkt des Eintritts in das Erwerbsleben (1988) keine Fähigkeit, Arbeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten; ihre Arbeitsleistung erreichte nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen bereits bei Eintritt in das Erwerbsleben nicht die Hälfte der Produktivität eines körperlich und geistig gesunden Versicherten, sodass ihre Arbeitsfähigkeit schon bei Aufnahme der Beschäftigung unter dem Mindestmaß des § 255 Abs 3 ASVG gelegen war. Die Frage, ob die Versicherte über diese "Mindestproduktivität" tatsächlich verfügte, ist von den Arbeits- und Sozialgerichten selbständig zu prüfen (SSV-NF 5/14 ua). Die Klägerin bedurfte daher immer eines Entgegenkommens des Dienstgebers und war somit bereits seit dem Eintritt in das Berufsleben auf einen "geschützten" Arbeitsplatz angewiesen. Ein bereits vor Beginn der Erwerbstätigkeit eingetretener und damit in das Versicherungsverhältnis mitgebrachter Zustand, der nicht zu Arbeiten unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes befähigte, kann aber im Sinne der obigen Ausführungen nicht zu Leistungsansprüchen aus den Versicherungsfällen geminderter Arbeitsfähigkeit führen (SSV-NF 1/67, 2/60 uva).Diese drei Bestimmungen haben immer im Auge (und sprechen dies auch aus), dass der Versicherte zu einem bestimmten Zeitpunkt arbeitsfähig ist (also in der Lage ist, eine auf dem Arbeitsmarkt bewertete Tätigkeit auszuüben), bevor diese Fähigkeit durch nachfolgende Entwicklungen ganz oder teilweise verloren geht. Bei der Klägerin bestand jedoch nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen bereits zum Zeitpunkt des Eintritts in das Erwerbsleben (1988) keine Fähigkeit, Arbeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten; ihre Arbeitsleistung erreichte nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen bereits bei Eintritt in das Erwerbsleben nicht die Hälfte der Produktivität eines körperlich und geistig gesunden Versicherten, sodass ihre Arbeitsfähigkeit schon bei Aufnahme der Beschäftigung unter dem Mindestmaß des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG gelegen war. Die Frage, ob die Versicherte über diese "Mindestproduktivität" tatsächlich verfügte, ist von den Arbeits- und Sozialgerichten selbständig zu prüfen (SSV-NF 5/14 ua). Die Klägerin bedurfte daher immer eines Entgegenkommens des Dienstgebers und war somit bereits seit dem Eintritt in das Berufsleben auf einen "geschützten" Arbeitsplatz angewiesen. Ein bereits vor Beginn der Erwerbstätigkeit eingetretener und damit in das Versicherungsverhältnis mitgebrachter Zustand, der nicht zu Arbeiten unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes befähigte, kann aber im Sinne der obigen Ausführungen nicht zu Leistungsansprüchen aus den Versicherungsfällen geminderter Arbeitsfähigkeit führen (SSV-NF 1/67, 2/60 uva).
Soweit die Klägerin meint, "im Rahmen einer dem Gleichheitsgrundsatz und dem Diskriminierungsverbot entsprechenden Interpretation des § 255 ASVG" wäre ihr Fall anders zu beurteilen, ist ihr entgegenzuhalten, dass der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit den Schutz des Versicherten vor den Auswirkungen einer körperlich oder geistig bedingten Herabsetzung seiner Arbeitsfähigkeit bezweckt und dieser Versicherungsfall daher grundsätzlich nur dann eintreten kann, wenn während der versicherten Tätigkeit Arbeitsfähigkeit bestanden hat (SSV-NF 2/87 ua). Gegen dieses Ergebnis bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl 10 ObS 141/01k). So ist den Revisionsausführungen insbesondere zu entgegnen, dass die Judikatur in der hier gegebenen Konstellation bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen, insbesondere der Wartezeit, keineswegs einen Anspruch auf Alterspension ablehnt. Es entspricht dem auch dem Sozialversicherungsrecht innewohnenden Versicherungsprinzip, dass nicht aus jeder Beitragsleistung ein Leistungsanspruch erwächst (10 ObS 279/00b, 10 ObS 7/02f). Insbesondere hat nicht jede zu Beiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung verpflichtete Person einen Anspruch darauf, jede im Gesetz vorgesehene Leistung in Anspruch nehmen zu können, also beispielsweise nicht nur die Alterspension, sondern auch eine Versicherungsleistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, der vom Gesetz als Ausnahme- und nicht als Regelfall konzipiert ist. Dem einfachen Gesetzgeber muss es daher auch freistehen, einen Pensionsanspruch - wie es der Wortlaut der oben schon dargestellten Bestimmungen nahelegt - von einer vorherigen intakten Arbeitsfähigkeit abhängig zu machen (vgl 10 ObS 334/02v). Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.Soweit die Klägerin meint, "im Rahmen einer dem Gleichheitsgrundsatz und dem Diskriminierungsverbot entsprechenden Interpretation des Paragraph 255, ASVG" wäre ihr Fall anders zu beurteilen, ist ihr entgegenzuhalten, dass der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit den Schutz des Versicherten vor den Auswirkungen einer körperlich oder geistig bedingten Herabsetzung seiner Arbeitsfähigkeit bezweckt und dieser Versicherungsfall daher grundsätzlich nur dann eintreten kann, wenn während der versicherten Tätigkeit Arbeitsfähigkeit bestanden hat (SSV-NF 2/87 ua). Gegen dieses Ergebnis bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken vergleiche 10 ObS 141/01k). So ist den Revisionsausführungen insbesondere zu entgegnen, dass die Judikatur in der hier gegebenen Konstellation bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen, insbesondere der Wartezeit, keineswegs einen Anspruch auf Alterspension ablehnt. Es entspricht dem auch dem Sozialversicherungsrecht innewohnenden Versicherungsprinzip, dass nicht aus jeder Beitragsleistung ein Leistungsanspruch erwächst (10 ObS 279/00b, 10 ObS 7/02f). Insbesondere hat nicht jede zu Beiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung verpflichtete Person einen Anspruch darauf, jede im Gesetz vorgesehene Leistung in Anspruch nehmen zu können, also beispielsweise nicht nur die Alterspension, sondern auch eine Versicherungsleistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, der vom Gesetz als Ausnahme- und nicht als Regelfall konzipiert ist. Dem einfachen Gesetzgeber muss es daher auch freistehen, einen Pensionsanspruch - wie es der Wortlaut der oben schon dargestellten Bestimmungen nahelegt - von einer vorherigen intakten Arbeitsfähigkeit abhängig zu machen vergleiche 10 ObS 334/02v). Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenersatzanspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Bei der Frage, ob ein Kostenersatzanspruch aus Billigkeit besteht, sind nach der zitierten Gesetzesstelle nicht nur die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten, sondern auch die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles zu beachten. Tatsächliche Schwierigkeiten scheiden im Revisionsverfahren schon deshalb aus, weil der Tatsachenbereich in diesem Verfahrensstadium nicht überprüft werden kann. Rechtliche Schwierigkeiten liegen aber hier im Hinblick auf die zitierte ständige Rechtsprechung nicht vor. Ein Kostenersatz aus Billigkeit hat daher nicht stattzufinden.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe, die einen Kostenersatzanspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Bei der Frage, ob ein Kostenersatzanspruch aus Billigkeit besteht, sind nach der zitierten Gesetzesstelle nicht nur die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten, sondern auch die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles zu beachten. Tatsächliche Schwierigkeiten scheiden im Revisionsverfahren schon deshalb aus, weil der Tatsachenbereich in diesem Verfahrensstadium nicht überprüft werden kann. Rechtliche Schwierigkeiten liegen aber hier im Hinblick auf die zitierte ständige Rechtsprechung nicht vor. Ein Kostenersatz aus Billigkeit hat daher nicht stattzufinden.