Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
Die Klägerin hat am 8. 8. 2003 die Gewährung der Alterspension zum angestrebten Stichtag 1. 1. 2004 beantragt. Nach der zu diesem Stichtag geltenden und für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen maßgeblichen Rechtslage (10 ObS 189/01v = SSV-NF 15/140; RIS-Justiz RS0084524 [T3]) war gemäß § 253 Abs 3 ASVG ein Antrag auf Alterspension (§ 253 Abs 1 ASVG) nicht zulässig, wenn bereits ein Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit (§ 253a ASVG), eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (§ 253b ASVG) oder eine Gleitpension (§ 253c ASVG) bestand. § 253 Abs 3 ASVG wurde mit Art 73 Teil 2 Nr 16 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I 2003/71, im Zusammenhang mit der teilweise schon ab 1. 1. 2004 wirksamen Aufhebung der §§ 253a - 253c ASVG mit Ablauf des 30. 6. 2004 aufgehoben (§ 607 Abs 2 Z 2 ASVG).Die Klägerin hat am 8. 8. 2003 die Gewährung der Alterspension zum angestrebten Stichtag 1. 1. 2004 beantragt. Nach der zu diesem Stichtag geltenden und für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen maßgeblichen Rechtslage (10 ObS 189/01v = SSV-NF 15/140; RIS-Justiz RS0084524 [T3]) war gemäß Paragraph 253, Absatz 3, ASVG ein Antrag auf Alterspension (Paragraph 253, Absatz eins, ASVG) nicht zulässig, wenn bereits ein Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit (Paragraph 253 a, ASVG), eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (Paragraph 253 b, ASVG) oder eine Gleitpension (Paragraph 253 c, ASVG) bestand. Paragraph 253, Absatz 3, ASVG wurde mit Artikel 73, Teil 2 Nr 16 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl römisch eins 2003/71, im Zusammenhang mit der teilweise schon ab 1. 1. 2004 wirksamen Aufhebung der Paragraphen 253 a, - 253c ASVG mit Ablauf des 30. 6. 2004 aufgehoben (Paragraph 607, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG).
Bis dahin hatte die Bestimmung mehrere Änderungen erfahren. Eingeführt worden war die Bestimmung des § 253 Abs 3 ASVG in einer der letztgültigen vergleichbaren Fassung mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 1993 (51. ASVG-Novelle), BGBl 1993/335, mit folgendem Inhalt: „Ein Antrag auf Alterspension gemäß Abs. 1 ist nicht zulässig, wenn bereits Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit (§ 253a), eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (§ 253b), eine Gleitpension (§ 253c) oder eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (§ 253d) besteht." Nach den Gesetzesmaterialien (RV 932 BlgNR 18. GP 48) liegt der Zweck der Regelung darin, dass vorzeitige Alterspensionen automatisch unter Berücksichtigung eventuell vorhandener zusätzlich erworbener Beitragszeiten nach versicherungsmathematischen Grundsätzen in eine „normale" Alterspension übergehen; Hintergrund sind unterschiedliche Bemessungsvorschriften der verschiedenen Pensionsformen (siehe auch Choholka/Hannemann/Pettliczek-Koller/ Reif/Souhrada/Sulzbacher, Änderungen im Sozialversicherungsrecht, SozSi 1993, 275 [290]).Bis dahin hatte die Bestimmung mehrere Änderungen erfahren. Eingeführt worden war die Bestimmung des Paragraph 253, Absatz 3, ASVG in einer der letztgültigen vergleichbaren Fassung mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 1993 (51. ASVG-Novelle), BGBl 1993/335, mit folgendem Inhalt: „Ein Antrag auf Alterspension gemäß Absatz eins, ist nicht zulässig, wenn bereits Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit (Paragraph 253 a,), eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (Paragraph 253 b,), eine Gleitpension (Paragraph 253 c,) oder eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Paragraph 253 d,) besteht." Nach den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 932 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 48) liegt der Zweck der Regelung darin, dass vorzeitige Alterspensionen automatisch unter Berücksichtigung eventuell vorhandener zusätzlich erworbener Beitragszeiten nach versicherungsmathematischen Grundsätzen in eine „normale" Alterspension übergehen; Hintergrund sind unterschiedliche Bemessungsvorschriften der verschiedenen Pensionsformen (siehe auch Choholka/Hannemann/Pettliczek-Koller/ Reif/Souhrada/Sulzbacher, Änderungen im Sozialversicherungsrecht, SozSi 1993, 275 [290]).
Im Zusammenhang mit der Beseitigung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit mit dem Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2000, BGBl I 2000/43, entfiel in § 253 Abs 3 ASVG mit Wirkung ab 1. 7. 2000 (§ 587 Abs 1 ASVG) der Hinweis auf diese Pensionsform. Nach § 587 Abs 3 ASVG ist aber § 253 Abs 3 ASVG in der am 30. Juni 2000 geltenden Fassung auf Personen, die Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit mit Stichtag vor dem 1. Juli 2000 haben, weiterhin anzuwenden.Im Zusammenhang mit der Beseitigung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit mit dem Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2000, BGBl I 2000/43, entfiel in Paragraph 253, Absatz 3, ASVG mit Wirkung ab 1. 7. 2000 (Paragraph 587, Absatz eins, ASVG) der Hinweis auf diese Pensionsform. Nach Paragraph 587, Absatz 3, ASVG ist aber Paragraph 253, Absatz 3, ASVG in der am 30. Juni 2000 geltenden Fassung auf Personen, die Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit mit Stichtag vor dem 1. Juli 2000 haben, weiterhin anzuwenden.
Der Klägerin wurde über ihren Antrag vom 23. 3. 1999 ab 1. 4. 1999 die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit zuerkannt, sodass auf sie § 253 Abs 3 ASVG in der am 30. Juni 2000 geltenden Fassung nach wie vor anzuwenden ist. Nach § 253d Abs 2 ASVG in der (auch) am 1. 4. 1999 geltenden Fassung fällt die vorzeitige Alterspension bei geminderter Arbeitsfähigkeit mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruches gemäß § 253b Abs 1 Z 4 ASVG - wegen Ausübung einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit - ausschließen würde. Ist die Pension aus diesem Grund weggefallen und endet die Erwerbstätigkeit, so lebt die Pension auf (auf Anzeige) mit dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf.Der Klägerin wurde über ihren Antrag vom 23. 3. 1999 ab 1. 4. 1999 die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit zuerkannt, sodass auf sie Paragraph 253, Absatz 3, ASVG in der am 30. Juni 2000 geltenden Fassung nach wie vor anzuwenden ist. Nach Paragraph 253 d, Absatz 2, ASVG in der (auch) am 1. 4. 1999 geltenden Fassung fällt die vorzeitige Alterspension bei geminderter Arbeitsfähigkeit mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruches gemäß Paragraph 253 b, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG - wegen Ausübung einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit - ausschließen würde. Ist die Pension aus diesem Grund weggefallen und endet die Erwerbstätigkeit, so lebt die Pension auf (auf Anzeige) mit dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf.
Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass beim Wegfall der Pension nach § 253d Abs 2 ASVG der Anspruch auf die Leistung an sich gewahrt blieb; der Wegfall berührte also den Anspruch auf die Leistung als solche nicht, sondern es wurde lediglich die Pensionsauszahlung gehemmt (10 ObS 65/02k = SSV-NF 16/69; RIS-Justiz RS0116708). Diese Gesetzesbestimmung ist eindeutig und einer den Wortlaut gänzlich vernachlässigenden verfassungskonformen Interpretation nicht zugänglich.Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass beim Wegfall der Pension nach Paragraph 253 d, Absatz 2, ASVG der Anspruch auf die Leistung an sich gewahrt blieb; der Wegfall berührte also den Anspruch auf die Leistung als solche nicht, sondern es wurde lediglich die Pensionsauszahlung gehemmt (10 ObS 65/02k = SSV-NF 16/69; RIS-Justiz RS0116708). Diese Gesetzesbestimmung ist eindeutig und einer den Wortlaut gänzlich vernachlässigenden verfassungskonformen Interpretation nicht zugänglich.
Ebenso wie das Berufungsgericht vermag sich der Oberste Gerichtshof auch der Argumentation der Klägerin nicht anzuschließen, dass § 253 Abs 3 ASVG verfassungswidrig sei. Es besteht daher auch kein Anlass, einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 253 Abs 3 ASVG idF BGBl I Nr. 139/1997 zu stellen, da der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten hat. Es ist durchaus zulässig, dass der Gesetzgeber auf den Regelfall abstellt, dass ein Versicherter, dem die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit zuerkannt wurde, diese Pension bis zum Erreichen des Regelpensionsalters auch zumindest zum Teil in Anspruch genommen hat, und für die besondere Situation der Klägerin keine Vorsorge getroffen hat. Darin kann noch keine Gleichheitswidrigkeit erblickt werden.Ebenso wie das Berufungsgericht vermag sich der Oberste Gerichtshof auch der Argumentation der Klägerin nicht anzuschließen, dass Paragraph 253, Absatz 3, ASVG verfassungswidrig sei. Es besteht daher auch kein Anlass, einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 253, Absatz 3, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, zu stellen, da der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten hat. Es ist durchaus zulässig, dass der Gesetzgeber auf den Regelfall abstellt, dass ein Versicherter, dem die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit zuerkannt wurde, diese Pension bis zum Erreichen des Regelpensionsalters auch zumindest zum Teil in Anspruch genommen hat, und für die besondere Situation der Klägerin keine Vorsorge getroffen hat. Darin kann noch keine Gleichheitswidrigkeit erblickt werden.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen. Allerdings hat die Bestätigung mit der Maßgabe zu erfolgen, dass der Inhalt des angefochtenen Bescheides in den Spruch der gerichtlichen Entscheidung aufzunehmen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.