Rechtssatz RS0120130
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120130
Entscheidungsdatum
09.08.2005
Norm
ASVG idF BGBL I Nr 139/1997 §253 Abs3
Rechtssatz
Es bestehen keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 253 Abs 3 ASVG idF BGBl I Nr. 139/1997, da der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten hat.Es bestehen keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 253, Absatz 3, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,, da der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten hat.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 40/05p
Entscheidungstext OGH 09.08.2005 10 ObS 40/05p
Beisatz: Es ist durchaus zulässig, dass der Gesetzgeber auf den Regelfall abstellt, dass ein Versicherter, dem die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit zuerkannt wurde, diese Pension bis zum Erreichen des Regelpensionsalters auch zumindest zum Teil in Anspruch genommen hat, und für die besondere Situation der Klägerin keine Vorsorge getroffen hat. Darin kann noch keine Gleichheitswidrigkeit erblickt werden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120130
Dokumentnummer
JJR_20050809_OGH0002_010OBS00040_05P0000_001