Die Revision ist berechtigt.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ist im Hinblick auf die in der Zwischenzeit vorhandene Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes überholt. Dieser vertrat darin (JBl 1988, 64; ZAS 1988, 53 ua) die Auffassung, Hilflosigkeit im Sinn des § 105 a ASVG liege dann vor, wenn der Rentner oder Pensionist nicht imstande sei, auch nur einzelne dauernd wiederkehrende, lebensnotwendige Verrichtungen selbst auszuführen. Aus der Höhe und dem Zweck des Hilflosenzuschusses ergäbe sich allerdings, daß ein Bedürfnis nach ständiger Wartung und Hilfe nur dann angenommen werden könne, wenn die für die notwendigen Dienstleistungen nach dem Lebenskreis des Leistungsbeziehers üblicherweise aufzuwendenden und daher nicht bis ins einzelne, sondern nur überschlagsmäßig (vgl. § 273 ZPO) festzustellenden Kosten im Monatsdurchschnitt mindestens so hoch wie der begehrte Zuschuß seien.Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ist im Hinblick auf die in der Zwischenzeit vorhandene Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes überholt. Dieser vertrat darin (JBl 1988, 64; ZAS 1988, 53 ua) die Auffassung, Hilflosigkeit im Sinn des Paragraph 105, a ASVG liege dann vor, wenn der Rentner oder Pensionist nicht imstande sei, auch nur einzelne dauernd wiederkehrende, lebensnotwendige Verrichtungen selbst auszuführen. Aus der Höhe und dem Zweck des Hilflosenzuschusses ergäbe sich allerdings, daß ein Bedürfnis nach ständiger Wartung und Hilfe nur dann angenommen werden könne, wenn die für die notwendigen Dienstleistungen nach dem Lebenskreis des Leistungsbeziehers üblicherweise aufzuwendenden und daher nicht bis ins einzelne, sondern nur überschlagsmäßig vergleiche Paragraph 273, ZPO) festzustellenden Kosten im Monatsdurchschnitt mindestens so hoch wie der begehrte Zuschuß seien.
Es kann derzeit dahingestellt bleiben, ob der Klägerin nach dieser Rechtsprechung der Hilflosenzuschuß gebührt. In erster Linie ist nämlich zu beachten, daß die Klägerin schon Anspruch auf Hilflosenzuschuß hatte. Die beklagte Partei faßte den der Klägerin gebührenden Hilflosenzuschuß als Teil ihrer Pension auf und setzte diese gemäß § 97 Abs 3 ASVG um den Betrag des Hilflosenzuschusses herab. In dieser Bestimmung ist nur die Wirksamkeit der Herabsetzung, genauer: des Herabsetzungsgrundes, geregelt, es findet sich darin aber keine Regelung darüber, unter welchen Voraussetzungen die Pension herabgesetzt werden darf. Sieht man von Sonderregelungen ab, wie sie etwa § 183 ASVG für die Neufeststellung der Versehrtenrente enthält, so ist auch die Herabsetzung einer Rente oder Pension nur unter den im § 99 ASVG für die Entziehung von Leistungsansprüchen festgelegten Voraussetzungen zulässig, weil die Herabsetzung einer (teilweisen) Entziehung gleichkommt (so schon 10 Ob S 101/87).Es kann derzeit dahingestellt bleiben, ob der Klägerin nach dieser Rechtsprechung der Hilflosenzuschuß gebührt. In erster Linie ist nämlich zu beachten, daß die Klägerin schon Anspruch auf Hilflosenzuschuß hatte. Die beklagte Partei faßte den der Klägerin gebührenden Hilflosenzuschuß als Teil ihrer Pension auf und setzte diese gemäß Paragraph 97, Absatz 3, ASVG um den Betrag des Hilflosenzuschusses herab. In dieser Bestimmung ist nur die Wirksamkeit der Herabsetzung, genauer: des Herabsetzungsgrundes, geregelt, es findet sich darin aber keine Regelung darüber, unter welchen Voraussetzungen die Pension herabgesetzt werden darf. Sieht man von Sonderregelungen ab, wie sie etwa Paragraph 183, ASVG für die Neufeststellung der Versehrtenrente enthält, so ist auch die Herabsetzung einer Rente oder Pension nur unter den im Paragraph 99, ASVG für die Entziehung von Leistungsansprüchen festgelegten Voraussetzungen zulässig, weil die Herabsetzung einer (teilweisen) Entziehung gleichkommt (so schon 10 Ob S 101/87).
Hier ist also für die Zulässigkeit der von der Klägerin bekämpften Herabsetzung ihrer Pension § 99 Abs 1 ASVG maßgebend. Der Oberste Gerichtshof vertrat in der Entscheidung vom 20.10.1987, 10 ObS 89/87, die Auffassung, aus den im § 99 Abs 1 ASVG verwendeten Wörtern "nicht mehr" ergebe sich eindeutig, daß die Entziehung nur in Betracht kommt, wenn sich die Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Zuerkennung der Leistung geändert haben. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen komme nur eine wesentliche Änderung in Betracht. Dies gilt also auch für die Aberkennung des Hilflosenzuschusses, und zwar unabhängig davon, ob darin die Herabsetzung der Pension im Sinn des § 97 Abs 3 ASVG oder die Entziehung einer Leistung im Sinn des § 99 Abs 1 ASVG erblickt wird. Voraussetzung für die Aberkennung des Hilflosenzuschusses ist daher, daß sich der körperliche oder geistige Zustand des Rentners oder Pensionisten gegenüber demjenigen wesentlich gebessert hat, der zur Zeit der Zuerkennung des Hilflosenzuschusses bestand. Ohne Bedeutung ist es, ob dieser Zustand damals die Zuerkennung rechtfertigen konnte. War dies nicht der Fall, bietet weder § 97 noch § 99 ASVG eine Möglichkeit, die Wirkung der materiellen Rechtskraft der Entscheidung, mit dem der Hilflosenzuschuß gewährt wurde, zu brechen, um die Leistung abzuerkennen. Es genügt daher nicht, wenn sich herausstellt, daß die nach § 105 a ASVG für die Gewährung des Hilflosenzuschusses maßgebenden Voraussetzungen nunmehr nicht erfüllt sind. Erforderlich ist vielmehr, daß dies auf eine Änderung der Verhältnisse in dem dargestellten Sinn zurückzuführen ist (10 ObS 89/87). Zur Beurteilung der Frage, ob dies hier zutrifft, reichen aber die Feststellungen des Erstgerichtes nicht aus.Hier ist also für die Zulässigkeit der von der Klägerin bekämpften Herabsetzung ihrer Pension Paragraph 99, Absatz eins, ASVG maßgebend. Der Oberste Gerichtshof vertrat in der Entscheidung vom 20.10.1987, 10 ObS 89/87, die Auffassung, aus den im Paragraph 99, Absatz eins, ASVG verwendeten Wörtern "nicht mehr" ergebe sich eindeutig, daß die Entziehung nur in Betracht kommt, wenn sich die Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Zuerkennung der Leistung geändert haben. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen komme nur eine wesentliche Änderung in Betracht. Dies gilt also auch für die Aberkennung des Hilflosenzuschusses, und zwar unabhängig davon, ob darin die Herabsetzung der Pension im Sinn des Paragraph 97, Absatz 3, ASVG oder die Entziehung einer Leistung im Sinn des Paragraph 99, Absatz eins, ASVG erblickt wird. Voraussetzung für die Aberkennung des Hilflosenzuschusses ist daher, daß sich der körperliche oder geistige Zustand des Rentners oder Pensionisten gegenüber demjenigen wesentlich gebessert hat, der zur Zeit der Zuerkennung des Hilflosenzuschusses bestand. Ohne Bedeutung ist es, ob dieser Zustand damals die Zuerkennung rechtfertigen konnte. War dies nicht der Fall, bietet weder Paragraph 97, noch Paragraph 99, ASVG eine Möglichkeit, die Wirkung der materiellen Rechtskraft der Entscheidung, mit dem der Hilflosenzuschuß gewährt wurde, zu brechen, um die Leistung abzuerkennen. Es genügt daher nicht, wenn sich herausstellt, daß die nach Paragraph 105, a ASVG für die Gewährung des Hilflosenzuschusses maßgebenden Voraussetzungen nunmehr nicht erfüllt sind. Erforderlich ist vielmehr, daß dies auf eine Änderung der Verhältnisse in dem dargestellten Sinn zurückzuführen ist (10 ObS 89/87). Zur Beurteilung der Frage, ob dies hier zutrifft, reichen aber die Feststellungen des Erstgerichtes nicht aus.
Aus den Feststellungen des Erstgerichtes ergibt sich, daß der Hilflosenzuschuß wegen der Unbeweglichkeit im Bereich des linken Kniegelenkes gewährt wurde. Zur Veränderung dieses Zustands heißt es nur, daß sich nach dem Isotopenbefund weder im Bereich des linken Handgelenkes noch im Bereich des rechten Kniegelenkes Anzeichen eines Morbus Sudeck fänden. Diese Ausführungen sind einerseits verfehlt, weil damit nur der Inhalt einer Befund- und damit Beweisaufnahme wiedergegeben wird, im Urteil aber das Ergebnis der Schlußfolgerungen, die das Gericht aus den aufgenommenen Beweisen zieht, festzuhalten ist (s. § 417 Abs 2 ZPO). Außerdem ist der wiedergegebene Satz auch deshalb völlig ungenügend, weil daraus weder das Ausmaß noch der Zeitpunkt der Änderung eindeutig zu entnehmen ist, zumal sich die Aussage auf das rechte Kniegelenk bezieht, während nach den vorhergehenden Feststellungen eine Unbeweglichkeit im Bereich des linken Kniegelenkes zur Gewährung des Hilflosenzuschusses führte.Aus den Feststellungen des Erstgerichtes ergibt sich, daß der Hilflosenzuschuß wegen der Unbeweglichkeit im Bereich des linken Kniegelenkes gewährt wurde. Zur Veränderung dieses Zustands heißt es nur, daß sich nach dem Isotopenbefund weder im Bereich des linken Handgelenkes noch im Bereich des rechten Kniegelenkes Anzeichen eines Morbus Sudeck fänden. Diese Ausführungen sind einerseits verfehlt, weil damit nur der Inhalt einer Befund- und damit Beweisaufnahme wiedergegeben wird, im Urteil aber das Ergebnis der Schlußfolgerungen, die das Gericht aus den aufgenommenen Beweisen zieht, festzuhalten ist (s. Paragraph 417, Absatz 2, ZPO). Außerdem ist der wiedergegebene Satz auch deshalb völlig ungenügend, weil daraus weder das Ausmaß noch der Zeitpunkt der Änderung eindeutig zu entnehmen ist, zumal sich die Aussage auf das rechte Kniegelenk bezieht, während nach den vorhergehenden Feststellungen eine Unbeweglichkeit im Bereich des linken Kniegelenkes zur Gewährung des Hilflosenzuschusses führte.
Da somit für die Entscheidung wesentliche Tatsachen von den Vorinstanzen nicht festgestellt wurden, waren ihre Urteile aufzuheben und die Rechtssache war zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Dieses wird nach Aufnahme der erforderlichen Beweise vor allem Feststellungen darüber zu treffen haben, wie der körperliche und geistige Zustand der Klägerin zur Zeit der Zuerkennung des Hilflosenzuschusses war und welche lebensnotwendige Verrichtungen sie infolge dieses Zustands nicht selbst ausführen konnte. Gleichartige Feststellungen werden für die Zeit ab 1.7.1986 zu treffen sein. Aufgrund all dieser Feststellungen wird das Erstgericht sodann zu beurteilen haben, ob sich die Verhältnisse, die für die Zuerkennung des Hilflosenzuschusses maßgebend waren, wesentlich geändert haben und ob in diesem Fall unter den nunmehr bestehenden Verhältnissen nach der bezogenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ein Anspruch auf Hilflosenzuschuß nicht mehr besteht.
Der Ausspruch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf § 2 Abs 1 ASGG iVm § 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf Paragraph 2, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.