Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Sei ein Versicherter in der Lage, eine Verweisungstätigkeit ohne jede Einschränkung inhaltlicher oder zeitlicher Art auszuüben, was beim Kläger hinsichtlich der festgestellten Verweisungstätigkeiten der Fall sei, so müsse davon ausgegangen werden, daß er ein Einkommen zumindest in Höhe des kollektivvertraglichen Lohnes erzielen könne (SSV-NF 1/11, 1/54). Die Frage der Lohnhälfte stelle sich daher nicht. Da der Kläger das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, sei es ohne Bedeutung, ob er die zuletzt innerhalb der letzten 15 Jahre tatsächlich ausgeübte Tätigkeit aufgrund seines Leistungskalküls nicht mehr verrichten könne. Entscheidend sei lediglich, daß für ihn im Rahmen seines Berufsschutzes noch Verweisungstätigkeiten vorhanden seien, was bejaht werden müsse. Auf Angestelltenberufe sei deshalb nicht Bedacht zu nehmen, weil der Kläger im maßgeblichen Zeitraum vor dem Stichtag als Tischlergeselle bzw. Monteur im Ladenbau beschäftigt war; die Anspruchsvoraussetzungen seien daher nach § 255 ASVG zu prüfen (SSV-NF 3/156).Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Sei ein Versicherter in der Lage, eine Verweisungstätigkeit ohne jede Einschränkung inhaltlicher oder zeitlicher Art auszuüben, was beim Kläger hinsichtlich der festgestellten Verweisungstätigkeiten der Fall sei, so müsse davon ausgegangen werden, daß er ein Einkommen zumindest in Höhe des kollektivvertraglichen Lohnes erzielen könne (SSV-NF 1/11, 1/54). Die Frage der Lohnhälfte stelle sich daher nicht. Da der Kläger das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, sei es ohne Bedeutung, ob er die zuletzt innerhalb der letzten 15 Jahre tatsächlich ausgeübte Tätigkeit aufgrund seines Leistungskalküls nicht mehr verrichten könne. Entscheidend sei lediglich, daß für ihn im Rahmen seines Berufsschutzes noch Verweisungstätigkeiten vorhanden seien, was bejaht werden müsse. Auf Angestelltenberufe sei deshalb nicht Bedacht zu nehmen, weil der Kläger im maßgeblichen Zeitraum vor dem Stichtag als Tischlergeselle bzw. Monteur im Ladenbau beschäftigt war; die Anspruchsvoraussetzungen seien daher nach Paragraph 255, ASVG zu prüfen (SSV-NF 3/156).
Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist richtig (§ 48 ASGG).Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist richtig (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist der Rechtsrüge entgegenzuhalten:
Daß der Kläger im Angestelltenverhältnis beschäftigt war, wie sich übrigens auch aus dem berufskundlichen Sachverständigengutachten ON 9 ergibt, brauchte nicht festgestellt zu werden. Der Oberste Gerichtshof hat schon mehrfach ausgesprochen, daß der Anspruch eines Pensionswerbers, der trotz seiner Versicherung als Angestellter (und Leistungszuständigkeit der PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT DER ANGESTELLTEN) in Wahrheit Arbeitertätigkeiten verrichtet hat, nach dem Invaliditätsbegriff des § 255 ASVG zu beurteilen ist (außer der vom Berufungsgericht genannten Entscheidung SSV-NF 3/156 etwa noch SSV-NF 3/2, 4/38, 4/84, 5/40). Der Pensionsanspruch des Klägers ist also nach § 255 Abs 1 und 2 ASVG (und nicht nach § 273 Abs 1 ASVG) zu prüfen.Daß der Kläger im Angestelltenverhältnis beschäftigt war, wie sich übrigens auch aus dem berufskundlichen Sachverständigengutachten ON 9 ergibt, brauchte nicht festgestellt zu werden. Der Oberste Gerichtshof hat schon mehrfach ausgesprochen, daß der Anspruch eines Pensionswerbers, der trotz seiner Versicherung als Angestellter (und Leistungszuständigkeit der PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT DER ANGESTELLTEN) in Wahrheit Arbeitertätigkeiten verrichtet hat, nach dem Invaliditätsbegriff des Paragraph 255, ASVG zu beurteilen ist (außer der vom Berufungsgericht genannten Entscheidung SSV-NF 3/156 etwa noch SSV-NF 3/2, 4/38, 4/84, 5/40). Der Pensionsanspruch des Klägers ist also nach Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG (und nicht nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG) zu prüfen.
Die Vorinstanzen haben am Berufsschutz des Klägers als gelernter Tischler nicht gezweifelt; die Revisionsausführungen, wonach sich bei richtiger rechtlicher Beurteilung ergeben hätte, daß dem Kläger "sehr wohl" Berufsschutz zukomme, sind unverständlich. Nach den Feststellungen kann der Kläger seinen erlernten und überwiegend ausgeübten Beruf jedenfalls noch als Furniertischler weiter ausüben. Dabei handelt es sich nach den Feststellungen um eine qualifizierte Teiltätigkeit des Tischlers (vgl. auch SSV-NF 2/93), weshalb bei dieser Tätigkeit der Berufsschutz des Tischlers erhalten bleibt. Die entsprechende Anwendung des § 255 Abs 4 ASVG scheitert aber daran, daß der Kläger das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.Die Vorinstanzen haben am Berufsschutz des Klägers als gelernter Tischler nicht gezweifelt; die Revisionsausführungen, wonach sich bei richtiger rechtlicher Beurteilung ergeben hätte, daß dem Kläger "sehr wohl" Berufsschutz zukomme, sind unverständlich. Nach den Feststellungen kann der Kläger seinen erlernten und überwiegend ausgeübten Beruf jedenfalls noch als Furniertischler weiter ausüben. Dabei handelt es sich nach den Feststellungen um eine qualifizierte Teiltätigkeit des Tischlers vergleiche auch SSV-NF 2/93), weshalb bei dieser Tätigkeit der Berufsschutz des Tischlers erhalten bleibt. Die entsprechende Anwendung des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG scheitert aber daran, daß der Kläger das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Da der Kläger durch einen im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt vertreten wird, ist er mit Kosten des Revisionsverfahrens nicht belastet, weshalb kein Anlaß zu einem Kostenzuspruch aus Billigkeit besteht (SSV-NF 1/19, 2/26, 2/27 uva).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Da der Kläger durch einen im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt vertreten wird, ist er mit Kosten des Revisionsverfahrens nicht belastet, weshalb kein Anlaß zu einem Kostenzuspruch aus Billigkeit besteht (SSV-NF 1/19, 2/26, 2/27 uva).