[10] Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.
[11] 1. Das Gesetz stellt sich (auch in seiner Historie) wie folgt dar.
[12] 1.1. § 1 HOG lautet in der geltenden Fassung: 1.1. Paragraph eins, HOG lautet in der geltenden Fassung:
Personenkreis
§ 1. (1) Personen, die eine Entschädigungsleistung wegen nach dem 9. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1999 erlittener Gewalt im Rahmen einer Unterbringung in Kinder- oder Jugendheimen, als Kinder oder Jugendliche in Kranken-, Psychiatrie- und Heilanstalten beziehungsweise in vergleichbaren Einrichtungen der Gebietskörperschaften oder Gemeindeverbände, in entsprechenden privaten Einrichtungen, sofern diese funktional für einen Jugendwohlfahrtsträger tätig wurden, in entsprechenden Einrichtungen der Kirchen oder in Pflegefamilien von einem Heim-, Jugendwohlfahrts-, Krankenhausträger oder Träger der vergleichbaren Einrichtung beziehungsweise den von diesen mit der Abwicklung der Entschädigung beauftragten Institutionen erhalten haben, haben ab dem Zeitpunkt und für die Dauer der Zuerkennung einer Eigenpension, spätestens aber mit Beginn des Monats, der auf die Erreichung des Regelpensionsalters (§§ 253 und 617 Abs. 11 ASVG) folgt, Anspruch auf eine monatliche Rentenleistung nach diesem Bundesgesetz.Paragraph eins, (1) Personen, die eine Entschädigungsleistung wegen nach dem 9. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1999 erlittener Gewalt im Rahmen einer Unterbringung in Kinder- oder Jugendheimen, als Kinder oder Jugendliche in Kranken-, Psychiatrie- und Heilanstalten beziehungsweise in vergleichbaren Einrichtungen der Gebietskörperschaften oder Gemeindeverbände, in entsprechenden privaten Einrichtungen, sofern diese funktional für einen Jugendwohlfahrtsträger tätig wurden, in entsprechenden Einrichtungen der Kirchen oder in Pflegefamilien von einem Heim-, Jugendwohlfahrts-, Krankenhausträger oder Träger der vergleichbaren Einrichtung beziehungsweise den von diesen mit der Abwicklung der Entschädigung beauftragten Institutionen erhalten haben, haben ab dem Zeitpunkt und für die Dauer der Zuerkennung einer Eigenpension, spätestens aber mit Beginn des Monats, der auf die Erreichung des Regelpensionsalters (Paragraphen 253 und 617 Absatz 11, ASVG) folgt, Anspruch auf eine monatliche Rentenleistung nach diesem Bundesgesetz.
(2) Personen, die eine Eigenpension beziehen oder das Regelpensionsalter erreicht haben, aber kein Ansuchen auf eine Entschädigung beim Heim- oder Jugendwohlfahrtsträger oder bei den von diesen mit der Abwicklung der Entschädigung beauftragten Institutionen gestellt haben, oder deren Ansuchen nicht entsprochen wurde, erhalten die Rentenleistung unter den sonstigen Voraussetzungen des Abs. 1, wenn sie wahrscheinlich machen, dass sie nach dem 9. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1999 in einem der genannten Heime oder in Pflegefamilien Opfer eines vorsätzlichen Gewaltdeliktes im Sinne des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, in der geltenden Fassung, wurden.(2) Personen, die eine Eigenpension beziehen oder das Regelpensionsalter erreicht haben, aber kein Ansuchen auf eine Entschädigung beim Heim- oder Jugendwohlfahrtsträger oder bei den von diesen mit der Abwicklung der Entschädigung beauftragten Institutionen gestellt haben, oder deren Ansuchen nicht entsprochen wurde, erhalten die Rentenleistung unter den sonstigen Voraussetzungen des Absatz eins,, wenn sie wahrscheinlich machen, dass sie nach dem 9. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1999 in einem der genannten Heime oder in Pflegefamilien Opfer eines vorsätzlichen Gewaltdeliktes im Sinne des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, in der geltenden Fassung, wurden.
(3) Personen, die laufende Geldleistungen nach den Mindestsicherungsgesetzen der Länder beziehen und wegen einer auf Dauer festgestellten Arbeitsunfähigkeit vom Einsatz der Arbeitskraft befreit sind, sind Beziehern einer Eigenpension ebenso gleichgestellt wie Bezieher eines Rehabilitationsgeldes, einer Waisenpension oder eines Waisenversorgungsgenusses wegen Erwerbsunfähigkeit nach sozialversicherungsrechtlichen Regelungen für die Dauer des Leistungsbezuges sowie Personen während der Dauer der in § 123 Abs. 4 Z 2 lit. a ASVG oder nach entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Regelungen normierten Angehörigeneigenschaft.(3) Personen, die laufende Geldleistungen nach den Mindestsicherungsgesetzen der Länder beziehen und wegen einer auf Dauer festgestellten Arbeitsunfähigkeit vom Einsatz der Arbeitskraft befreit sind, sind Beziehern einer Eigenpension ebenso gleichgestellt wie Bezieher eines Rehabilitationsgeldes, einer Waisenpension oder eines Waisenversorgungsgenusses wegen Erwerbsunfähigkeit nach sozialversicherungsrechtlichen Regelungen für die Dauer des Leistungsbezuges sowie Personen während der Dauer der in Paragraph 123, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, ASVG oder nach entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Regelungen normierten Angehörigeneigenschaft.
(3a) Personen mit auf Dauer festgestellter Arbeitsunfähigkeit nach Abs. 3, die ausschließlich aufgrund einer sozialhilferechtlichen Berücksichtigung des Einkommens anderer Personen keine laufende Geldleistung nach den Mindestsicherungsgesetzen der Länder beziehen, sind Bezieher:innen einer Eigenpension ebenfalls gleichgestellt.(3a) Personen mit auf Dauer festgestellter Arbeitsunfähigkeit nach Absatz 3,, die ausschließlich aufgrund einer sozialhilferechtlichen Berücksichtigung des Einkommens anderer Personen keine laufende Geldleistung nach den Mindestsicherungsgesetzen der Länder beziehen, sind Bezieher:innen einer Eigenpension ebenfalls gleichgestellt.
(4) Ebenso gleichgestellt sind Personen, die wahrscheinlich machen, dass sie als Kinder oder Jugendliche nach dem 9. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1999 bei Unterbringung in Kranken-, Psychiatrie- und Heilanstalten beziehungsweise in diesen vergleichbaren Einrichtungen der Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände, Kirchen oder in privaten Einrichtungen, sofern diese funktional für einen Jugendwohlfahrtsträger tätig wurden, Opfer eines vorsätzlichen Gewaltdeliktes im Sinne des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, in der geltenden Fassung, wurden.(4) Ebenso gleichgestellt sind Personen, die wahrscheinlich machen, dass sie als Kinder oder Jugendliche nach dem 9. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1999 bei Unterbringung in Kranken-, Psychiatrie- und Heilanstalten beziehungsweise in diesen vergleichbaren Einrichtungen der Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände, Kirchen oder in privaten Einrichtungen, sofern diese funktional für einen Jugendwohlfahrtsträger tätig wurden, Opfer eines vorsätzlichen Gewaltdeliktes im Sinne des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, in der geltenden Fassung, wurden.
[13] 1.2.1. In der Stammfassung (BGBl I 2017/69) knüpfte § 1 HOG einen Anspruch auf Heimopferrente an den Erhalt einer pauschalierten Entschädigungsleistung wegen erlittener Gewalt im Rahmen einer Unterbringung in einem bestimmten Zeitraum in bestimmten Kinder- und Jugendheimen oder in Pflegefamilien (§ 1 Abs 1 HOG idF BGBl I 2017/69) oder daran, dass eine solche Entschädigung aus besonderen Gründen nicht geleistet wurde und die Person wahrscheinlich machen konnte, im Rahmen einer Unterbringung in einem der genannten Heime oder in Pflegefamilien im genannten Zeitraum Opfer eines Gewaltdelikts nach dem StGB geworden zu sein (§ 1 Abs 2 HOG idF BGBl I 2017/69). In beiden Fällen war zusätzlich der Bezug einer Eigenpension oder das Erreichen des Regelpensionsalters vorausgesetzt. Nach § 1 Abs 3 HOG idF BGBl I 2017/69 waren Mindestsicherungsempfänger den Beziehern einer Eigenpension gleichgestellt, wenn sie wegen einer auf Dauer festgestellten Arbeitsunfähigkeit vom Einsatz der Arbeitskraft befreit sind. 1.2.1. In der Stammfassung (BGBl I 2017/69) knüpfte Paragraph eins, HOG einen Anspruch auf Heimopferrente an den Erhalt einer pauschalierten Entschädigungsleistung wegen erlittener Gewalt im Rahmen einer Unterbringung in einem bestimmten Zeitraum in bestimmten Kinder- und Jugendheimen oder in Pflegefamilien (Paragraph eins, Absatz eins, HOG in der Fassung BGBl I 2017/69) oder daran, dass eine solche Entschädigung aus besonderen Gründen nicht geleistet wurde und die Person wahrscheinlich machen konnte, im Rahmen einer Unterbringung in einem der genannten Heime oder in Pflegefamilien im genannten Zeitraum Opfer eines Gewaltdelikts nach dem StGB geworden zu sein (Paragraph eins, Absatz 2, HOG in der Fassung BGBl I 2017/69). In beiden Fällen war zusätzlich der Bezug einer Eigenpension oder das Erreichen des Regelpensionsalters vorausgesetzt. Nach Paragraph eins, Absatz 3, HOG in der Fassung BGBl I 2017/69 waren Mindestsicherungsempfänger den Beziehern einer Eigenpension gleichgestellt, wenn sie wegen einer auf Dauer festgestellten Arbeitsunfähigkeit vom Einsatz der Arbeitskraft befreit sind.
[14] 1.2.2. Voraussetzung für den Bezug einer Heimopferrente war daher in beiden Varianten (Erhalt einer Entschädigungsleistung oder konkrete Opfereigenschaft), dass die Person als nicht mehr im Erwerbsleben stehend anzusehen war, sei dies wegen Erreichen des Regelpensionsalters, dem Bezug einer Eigenpension oder wegen Erwerbsunfähigkeit (in welchem Fall noch Mindestsicherung bezogen werden musste).
[15] 1.3. Mit der Novelle BGBl I 2018/49 wurde § 1 HOG in mehrfacher Hinsicht (rückwirkend mit dem Inkrafttreten der Stammfassung; § 20 Abs 6 HOG) geändert. In § 1 Abs 1 HOG wurden weitere Orte einer Gewaltausübung (insbesondere Kranken-, Psychiatrie- und Heilanstalten) aufgenommen. In § 1 Abs 2 HOG wurde nicht mehr darauf abgestellt, dass eine Entschädigung aus „besonderen Gründen“ nicht geleistet wurde. In § 1 Abs 3 HOG wurden auch Bezieher anderer vergleichbarer Dauergeldleistungen (wie des Rehabilitationsgeldes oder einer Waisenpension wegen Erwerbsunfähigkeit) und weitere (erwerbsunfähige) Personen den Beziehern einer Eigenpension gleichgestellt. Außerdem wurde § 1 Abs 4 HOG angefügt. 1.3. Mit der Novelle BGBl I 2018/49 wurde Paragraph eins, HOG in mehrfacher Hinsicht (rückwirkend mit dem Inkrafttreten der Stammfassung; Paragraph 20, Absatz 6, HOG) geändert. In Paragraph eins, Absatz eins, HOG wurden weitere Orte einer Gewaltausübung (insbesondere Kranken-, Psychiatrie- und Heilanstalten) aufgenommen. In Paragraph eins, Absatz 2, HOG wurde nicht mehr darauf abgestellt, dass eine Entschädigung aus „besonderen Gründen“ nicht geleistet wurde. In Paragraph eins, Absatz 3, HOG wurden auch Bezieher anderer vergleichbarer Dauergeldleistungen (wie des Rehabilitationsgeldes oder einer Waisenpension wegen Erwerbsunfähigkeit) und weitere (erwerbsunfähige) Personen den Beziehern einer Eigenpension gleichgestellt. Außerdem wurde Paragraph eins, Absatz 4, HOG angefügt.
[16] 1.4. Mit der Novelle BGBl I 2023/12 wurde (ab 1. 1. 2023; § 20 Abs 8 HOG) in § 1 Abs 1 HOG nicht mehr auf „pauschalierte“ Entschädigungsleistungen abgestellt und in § 1 HOG ein Abs 3a eingefügt, nach dem auch Personen mit auf Dauer festgestellter Arbeitsunfähigkeit nach Abs 3, die ausschließlich aufgrund einer sozialhilferechtlichen Berücksichtigung des Einkommens anderer Personen keine laufende Geldleistung nach den Mindestsicherungsgesetzen der Länder beziehen, den Beziehern einer Eigenpension gleichstellt werden. 1.4. Mit der Novelle BGBl I 2023/12 wurde (ab 1. 1. 2023; Paragraph 20, Absatz 8, HOG) in Paragraph eins, Absatz eins, HOG nicht mehr auf „pauschalierte“ Entschädigungsleistungen abgestellt und in Paragraph eins, HOG ein Absatz 3 a, eingefügt, nach dem auch Personen mit auf Dauer festgestellter Arbeitsunfähigkeit nach Absatz 3,, die ausschließlich aufgrund einer sozialhilferechtlichen Berücksichtigung des Einkommens anderer Personen keine laufende Geldleistung nach den Mindestsicherungsgesetzen der Länder beziehen, den Beziehern einer Eigenpension gleichstellt werden.
[17] 2.1. Der Kläger stützt seinen Anspruch (wie schon in der Berufung) nicht mehr auf § 1 Abs 3 HOG, sondern ausschließlich auf § 1 Abs 4 HOG, sodass auch nur darauf einzugehen ist. Er steht zusammengefasst auf dem Standpunkt, dass § 1 Abs 4 HOG die dort genannten Personen mit Beziehern einer Eigenpension gleichstelle und daher unabhängig von Art oder Höhe des Einkommens oder der Arbeitsfähigkeit einen Anspruch auf Heimopferrente hätten. 2.1. Der Kläger stützt seinen Anspruch (wie schon in der Berufung) nicht mehr auf Paragraph eins, Absatz 3, HOG, sondern ausschließlich auf Paragraph eins, Absatz 4, HOG, sodass auch nur darauf einzugehen ist. Er steht zusammengefasst auf dem Standpunkt, dass Paragraph eins, Absatz 4, HOG die dort genannten Personen mit Beziehern einer Eigenpension gleichstelle und daher unabhängig von Art oder Höhe des Einkommens oder der Arbeitsfähigkeit einen Anspruch auf Heimopferrente hätten.
[18] 2.2. In der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wird die Heimopferrente zwar allgemein als eine pauschale, zusätzliche Rente für eine vom Gesetzgeber als besonders schutzwürdig erachtete Personengruppe im Regelpensionsalter oder in der Eigenpension bezeichnet (10 ObS 103/21a Rz 29; vgl auch VfGH G 189/2018 [Pkt 2.3.1.], der präziser auf das Ende der Erwerbstätigkeit bzw auf die Dauer eingeschränkter Erwerbsfähigkeit abstellt). Rechtsprechung konkret zu der vom Kläger aufgeworfenen Frage existiert jedoch nicht. 2.2. In der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wird die Heimopferrente zwar allgemein als eine pauschale, zusätzliche Rente für eine vom Gesetzgeber als besonders schutzwürdig erachtete Personengruppe im Regelpensionsalter oder in der Eigenpension bezeichnet (10 ObS 103/21a Rz 29; vergleiche auch VfGH G 189 aus 2018, [Pkt 2.3.1.], der präziser auf das Ende der Erwerbstätigkeit bzw auf die Dauer eingeschränkter Erwerbsfähigkeit abstellt). Rechtsprechung konkret zu der vom Kläger aufgeworfenen Frage existiert jedoch nicht.
3. Der Senat hat dazu erwogen:
[19] 3.1. Der Wortlaut des § 1 Abs 4 HOG stützt den Standpunkt des Klägers nicht. Diese Bestimmung stellt nicht (ausdrücklich) auf Bezieher einer Eigenpension ab. Darin wird nur gesagt, dass die dort genannten Personen „ebenso gleichgestellt“ sind, nicht aber, womit oder mit wem eine Gleichstellung erfolgt. 3.1. Der Wortlaut des Paragraph eins, Absatz 4, HOG stützt den Standpunkt des Klägers nicht. Diese Bestimmung stellt nicht (ausdrücklich) auf Bezieher einer Eigenpension ab. Darin wird nur gesagt, dass die dort genannten Personen „ebenso gleichgestellt“ sind, nicht aber, womit oder mit wem eine Gleichstellung erfolgt.
[20] 3.2. Auch die Gesetzesmaterialien zur Novelle BGBl I 2018/49 sprechen gegen den Standpunkt des Klägers.
[21] 3.2.1. Nach der Begründung des dieser Novelle zugrunde liegenden Initiativantrags sind (allgemein)
Personen bezugsberechtigt, die eine Entschädigung als Missbrauchsopfer erhalten haben und eine Pension beziehen bzw das Pensionsalter erreicht haben sowie jene, die eine Dauerleistung aus der Mindestsicherung aufgrund der dauerhaften Erwerbsunfähigkeit beziehen. In einer Vielzahl von Fällen systematischer Misshandlungen in bestimmten Einrichtungen seien Heimopferrenten abgelehnt worden. Um Ungleichbehandlungen zu vermeiden solle diese Lücke (rückwirkend) geschlossen und auch diesen Personen eine Rentenleistung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen gebühren (IA 216/A BlgNR 26. GP 3). 3.2.1. Nach der Begründung des dieser Novelle zugrunde liegenden Initiativantrags sind (allgemein), Personen bezugsberechtigt, die eine Entschädigung als Missbrauchsopfer erhalten haben und eine Pension beziehen bzw das Pensionsalter erreicht haben sowie jene, die eine Dauerleistung aus der Mindestsicherung aufgrund der dauerhaften Erwerbsunfähigkeit beziehen. In einer Vielzahl von Fällen systematischer Misshandlungen in bestimmten Einrichtungen seien Heimopferrenten abgelehnt worden. Um Ungleichbehandlungen zu vermeiden solle diese Lücke (rückwirkend) geschlossen und auch diesen Personen eine Rentenleistung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen gebühren (IA 216/A BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 3, ).
[22] 3.2.2. Auch dem Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales zu diesem Initiativantrag liegt die Absicht zugrunde, Krankenanstalten und vergleichbare Einrichtungen zu erfassen. Nach der Begründung zu § 1 Abs 4 HOG sollten auch Opfer vorsätzlicher Gewaltdelikte bei Unterbringung in Krankenanstalten im weiteren Sinne einbezogen werden, wenn keine pauschalierte Entschädigungsleistung geleistet worden sei. In diesen Fällen sei von der Volksanwaltschaft wie bei den Heimopfern nach Einschaltung der Rentenkommission, entsprechendem Clearing und sorgfältiger Einzelfallprüfung eine Empfehlung abzugeben, ob ein solches Delikt vorliege (AB 229 BlgNR 26. GP 3). 3.2.2. Auch dem Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales zu diesem Initiativantrag liegt die Absicht zugrunde, Krankenanstalten und vergleichbare Einrichtungen zu erfassen. Nach der Begründung zu Paragraph eins, Absatz 4, HOG sollten auch Opfer vorsätzlicher Gewaltdelikte bei Unterbringung in Krankenanstalten im weiteren Sinne einbezogen werden, wenn keine pauschalierte Entschädigungsleistung geleistet worden sei. In diesen Fällen sei von der Volksanwaltschaft wie bei den Heimopfern nach Einschaltung der Rentenkommission, entsprechendem Clearing und sorgfältiger Einzelfallprüfung eine Empfehlung abzugeben, ob ein solches Delikt vorliege Ausschussbericht 229, BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 3, ).
[23] 3.2.3. Dass der Gesetzgeber mit § 1 Abs 4 HOG von der bisher in allen Fällen geforderten Voraussetzung des Erreichens des Regelpensionsalters oder des Bezugs einer Eigenpension (oder der damit gleichgestellten Fälle) abgehen wollte, ist daraus nicht abzuleiten. Der Hinweis des Initiativantrags, dass den nunmehr erfassten Personen eine Rentenleistung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen gebühren solle, macht vielmehr deutlich, dass auch auf diese Voraussetzungen (weiter) abzustellen sein sollte. 3.2.3. Dass der Gesetzgeber mit Paragraph eins, Absatz 4, HOG von der bisher in allen Fällen geforderten Voraussetzung des Erreichens des Regelpensionsalters oder des Bezugs einer Eigenpension (oder der damit gleichgestellten Fälle) abgehen wollte, ist daraus nicht abzuleiten. Der Hinweis des Initiativantrags, dass den nunmehr erfassten Personen eine Rentenleistung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen gebühren solle, macht vielmehr deutlich, dass auch auf diese Voraussetzungen (weiter) abzustellen sein sollte.
[24] 3.3. Auch die Systematik des Gesetzes spricht nicht für den Standpunkt des Klägers.
[25] 3.3.1. Die Regelungssystematik des anspruchsberechtigten Personenkreises unterscheidet zwei Varianten der Heimopferrente. Die erste Variante knüpft die Opfereigenschaft (abstrakt) an den Erhalt einer deswegen gewährten Entschädigungsleistung (§ 1 Abs 1 HOG). In der zweiten Variante kommt die Zuerkennung der Opfereigenschaft mangels Leistung einer Entschädigung nicht in Betracht, weshalb das Gesetz eine Prüfung der (konkreten) Opfereigenschaft in § 1 Abs 2 HOG vorsieht. In der Stammfassung war die Opfereigenschaft je nach dem Ort der Gewaltausübung noch deckungsgleich geregelt und aufgrund des Verweises auf die „sonstigen Voraussetzungen des Abs 1“ auch in beiden Varianten das Erreichen des Regelpensionsalters oder der Bezug einer Eigenpension (dem der Fall des § 1 Abs 3 HOG gleichgestellt war) vorausgesetzt. 3.3.1. Die Regelungssystematik des anspruchsberechtigten Personenkreises unterscheidet zwei Varianten der Heimopferrente. Die erste Variante knüpft die Opfereigenschaft (abstrakt) an den Erhalt einer deswegen gewährten Entschädigungsleistung (Paragraph eins, Absatz eins, HOG). In der zweiten Variante kommt die Zuerkennung der Opfereigenschaft mangels Leistung einer Entschädigung nicht in Betracht, weshalb das Gesetz eine Prüfung der (konkreten) Opfereigenschaft in Paragraph eins, Absatz 2, HOG vorsieht. In der Stammfassung war die Opfereigenschaft je nach dem Ort der Gewaltausübung noch deckungsgleich geregelt und aufgrund des Verweises auf die „sonstigen Voraussetzungen des Absatz eins, auch in beiden Varianten das Erreichen des Regelpensionsalters oder der Bezug einer Eigenpension (dem der Fall des Paragraph eins, Absatz 3, HOG gleichgestellt war) vorausgesetzt.
[26] 3.3.2. Mit der Novelle BGBl I 2018/49 wurden zwar in § 1 Abs 1 HOG weitere Orte aufgenommen, an denen die Gewaltausübung für eine Heimopferrente stattgefunden haben musste. Dies wurde aber nicht in § 1 Abs 2 HOG nachvollzogen (dort erfolgte eine Änderung nur hinsichtlich der – nicht mehr zu prüfenden – Gründe für den Nichterhalt einer Entschädigungsleistung), sodass die konkrete Opfereigenschaft weiterhin (nur) auf eine Gewaltausübung in einem der „genannten Heime“ und in „Pflegefamilien“ abstellte. Die in § 1 Abs 1 HOG neu aufgenommenen Einrichtungen waren dagegen im neuen § 1 Abs 4 HOG erfasst. Schon diese Systematik – die Regelung der konkreten Opfereigenschaft in den Abs 2 und 4 des § 1 HOG – spricht für eine Gleichbehandlung der Opfer im Sinn des § 1 Abs 4 HOG mit jenen des § 1 Abs 2 HOG. Es steht auch in Einklang mit § 1 Abs 1 HOG, wenn der Anspruch auf eine Heimopferrente in beiden Varianten von einer Unterbringung an denselben Orten abhängt. 3.3.2. Mit der Novelle BGBl I 2018/49 wurden zwar in Paragraph eins, Absatz eins, HOG weitere Orte aufgenommen, an denen die Gewaltausübung für eine Heimopferrente stattgefunden haben musste. Dies wurde aber nicht in Paragraph eins, Absatz 2, HOG nachvollzogen (dort erfolgte eine Änderung nur hinsichtlich der – nicht mehr zu prüfenden – Gründe für den Nichterhalt einer Entschädigungsleistung), sodass die konkrete Opfereigenschaft weiterhin (nur) auf eine Gewaltausübung in einem der „genannten Heime“ und in „Pflegefamilien“ abstellte. Die in Paragraph eins, Absatz eins, HOG neu aufgenommenen Einrichtungen waren dagegen im neuen Paragraph eins, Absatz 4, HOG erfasst. Schon diese Systematik – die Regelung der konkreten Opfereigenschaft in den Absatz 2 und 4 des Paragraph eins, HOG – spricht für eine Gleichbehandlung der Opfer im Sinn des Paragraph eins, Absatz 4, HOG mit jenen des Paragraph eins, Absatz 2, HOG. Es steht auch in Einklang mit Paragraph eins, Absatz eins, HOG, wenn der Anspruch auf eine Heimopferrente in beiden Varianten von einer Unterbringung an denselben Orten abhängt.
[27] 3.3.3. Soweit der Kläger in der Revision davon ausgeht, dass nur seine Auslegung dem § 1 Abs 4 HOG einen Anwendungsbereich lasse, übersieht er diese – nach den Orten der Gewaltausübung unterschiedlichen – Anwendungsbereiche der Abs 2 und 4 des § 1 HOG. Da § 1 Abs 2 HOG nur auf eine Unterbringung in den in § 1 Abs 1 HOG genannten Heimen und in Pflegefamilien abstellt, könnte eine Unterbringung in den in § 1 Abs 4 HOG genannten Einrichtungen (die keine Heime oder Pflegefamilien sind, etwa Krankenanstalten) nur bei Erhalt einer Entschädigungsleistung im Sinn des § 1 Abs 1 HOG zu einer Heimopferrente berechtigen. Wurde um eine solche Entschädigungsleistung nicht angesucht oder wurde einem solchen Ansuchen nicht entsprochen, kommt die zweite Variante einer Heimopferrente infolge einer konkreten Opfereigenschaft für diese nicht von § 1 Abs 2 HOG erfassten Fälle daher nur nach § 1 Abs 4 HOG in Betracht. Dieser Bestimmung verbleibt somit auch dann ein Anwendungsbereich, wenn man – wie bei § 1 Abs 2 HOG – das Erreichen des Regelpensionsalters, den Bezug einer Eigenpension oder einen mit letzterem gleichgestellten Fall (§ 1 Abs 3 und 3a HOG) verlangt. 3.3.3. Soweit der Kläger in der Revision davon ausgeht, dass nur seine Auslegung dem Paragraph eins, Absatz 4, HOG einen Anwendungsbereich lasse, übersieht er diese – nach den Orten der Gewaltausübung unterschiedlichen – Anwendungsbereiche der Absatz 2 und 4 des Paragraph eins, HOG. Da Paragraph eins, Absatz 2, HOG nur auf eine Unterbringung in den in Paragraph eins, Absatz eins, HOG genannten Heimen und in Pflegefamilien abstellt, könnte eine Unterbringung in den in Paragraph eins, Absatz 4, HOG genannten Einrichtungen (die keine Heime oder Pflegefamilien sind, etwa Krankenanstalten) nur bei Erhalt einer Entschädigungsleistung im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, HOG zu einer Heimopferrente berechtigen. Wurde um eine solche Entschädigungsleistung nicht angesucht oder wurde einem solchen Ansuchen nicht entsprochen, kommt die zweite Variante einer Heimopferrente infolge einer konkreten Opfereigenschaft für diese nicht von Paragraph eins, Absatz 2, HOG erfassten Fälle daher nur nach Paragraph eins, Absatz 4, HOG in Betracht. Dieser Bestimmung verbleibt somit auch dann ein Anwendungsbereich, wenn man – wie bei Paragraph eins, Absatz 2, HOG – das Erreichen des Regelpensionsalters, den Bezug einer Eigenpension oder einen mit letzterem gleichgestellten Fall (Paragraph eins, Absatz 3 und 3 a HOG) verlangt.
[28] 3.4. Etwas anderes gebietet auch nicht der Zweck des § 1 Abs 4 HOG. 3.4. Etwas anderes gebietet auch nicht der Zweck des Paragraph eins, Absatz 4, HOG.
[29] 3.4.1. Die Heimopferrente stellt eine Zusatzleistung für nicht (mehr) im Erwerbsleben stehende Personen dar (VfGH G 189/2018 [Pkt 2.3.1.]; Wimberger in Gappmayer, HB Opferrechte Rz 11.14). Opfer von Gewalt an den dort genannten Orten sind nach § 1 Abs 4 HOG „gleichgestellt“, damit ihnen diese Rente auch dann gewährt werden kann, wenn sie (aus welchem Grund immer) keine Entschädigungsleistung erhalten, an die § 1 Abs 1 HOG den Anspruch knüpft. Dies erfordert aber nicht die vom Kläger geforderte Ausnahme von dem Erfordernis, dass die Person nicht mehr im Erwerbsleben steht. 3.4.1. Die Heimopferrente stellt eine Zusatzleistung für nicht (mehr) im Erwerbsleben stehende Personen dar (VfGH G 189 aus 2018, [Pkt 2.3.1.]; Wimberger in Gappmayer, HB Opferrechte Rz 11.14). Opfer von Gewalt an den dort genannten Orten sind nach Paragraph eins, Absatz 4, HOG „gleichgestellt“, damit ihnen diese Rente auch dann gewährt werden kann, wenn sie (aus welchem Grund immer) keine Entschädigungsleistung erhalten, an die Paragraph eins, Absatz eins, HOG den Anspruch knüpft. Dies erfordert aber nicht die vom Kläger geforderte Ausnahme von dem Erfordernis, dass die Person nicht mehr im Erwerbsleben steht.
[30] 3.4.2. Wären Opfer von Gewalt an den in § 1 Abs 4 HOG genannten Einrichtungen – wie der Kläger vertritt – von dem Erfordernis des Erreichens des Regelpensionsalters bzw des Bezugs einer Eigenpension (einschließlich der nach § 1 Abs 3 und 3a HOG gleichgestellten Fälle) befreit, würde sich vielmehr umgekehrt die Frage stellen, aus welchem Grund dies für die in § 1 Abs 2 HOG genannten Personen nicht gelten sollte, die sich von jenen des § 1 Abs 4 HOG nur hinsichtlich des Orts unterscheiden, an dem die Gewaltausübung stattfand. Ein Grund für eine derartige Differenzierung ist nicht ersichtlich und wird auch in der Revision nicht dargelegt. 3.4.2. Wären Opfer von Gewalt an den in Paragraph eins, Absatz 4, HOG genannten Einrichtungen – wie der Kläger vertritt – von dem Erfordernis des Erreichens des Regelpensionsalters bzw des Bezugs einer Eigenpension (einschließlich der nach Paragraph eins, Absatz 3 und 3 a HOG gleichgestellten Fälle) befreit, würde sich vielmehr umgekehrt die Frage stellen, aus welchem Grund dies für die in Paragraph eins, Absatz 2, HOG genannten Personen nicht gelten sollte, die sich von jenen des Paragraph eins, Absatz 4, HOG nur hinsichtlich des Orts unterscheiden, an dem die Gewaltausübung stattfand. Ein Grund für eine derartige Differenzierung ist nicht ersichtlich und wird auch in der Revision nicht dargelegt.
[31] 3.5. In einer wertenden Betrachtung dieser Gesichtspunkte ist das von den Vorinstanzen erzielte Auslegungsergebnis somit nicht zu beanstanden. Zusammenfassend kann folgender Rechtssatz formuliert werden:
[32] Der Anspruch auf eine Rentenleistung nach dem Heimopferrentengesetz hängt auch für die in § 1 Abs 4 HOG genannten Personen davon ab, dass sie nicht im Erwerbsleben stehen, also das Regelpensionsalter erreicht haben, eine Eigenpension beziehen oder Beziehern einer Eigenpension gemäß § 1 Abs 3 oder 3a HOG gleichgestellt sind. Der Anspruch auf eine Rentenleistung nach dem Heimopferrentengesetz hängt auch für die in Paragraph eins, Absatz 4, HOG genannten Personen davon ab, dass sie nicht im Erwerbsleben stehen, also das Regelpensionsalter erreicht haben, eine Eigenpension beziehen oder Beziehern einer Eigenpension gemäß Paragraph eins, Absatz 3, oder 3a HOG gleichgestellt sind.
[33] 4. Im vorliegenden Fall folgt daraus, dass dem Kläger, der diese Voraussetzung unstrittig nicht erfüllt, eine Heimopferrente nicht gebührt. Der Revision ist daher nicht Folge zu geben.