Rechtssatz RS0143764
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0143764
Entscheidungsdatum
19.05.2026
Rechtssatz
Der Anspruch auf eine Rentenleistung nach dem Heimopferrentengesetz hängt auch für die in § 1 Abs 4 HOG genannten Personen davon ab, dass sie nicht im Erwerbsleben stehen, also das Regelpensionsalter erreicht haben, eine Eigenpension beziehen oder Beziehern einer Eigenpension gemäß § 1 Abs 3 oder 3a HOG gleichgestellt sind.Der Anspruch auf eine Rentenleistung nach dem Heimopferrentengesetz hängt auch für die in Paragraph eins, Absatz 4, HOG genannten Personen davon ab, dass sie nicht im Erwerbsleben stehen, also das Regelpensionsalter erreicht haben, eine Eigenpension beziehen oder Beziehern einer Eigenpension gemäß Paragraph eins, Absatz 3, oder 3a HOG gleichgestellt sind.
Schlagworte
Heimopferrente, Kinderheim, Entschädigungsleistung, Jugendheim, Gewalt, Regelpensionsalter, Eigenpension
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0143764
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Dokumentnummer
JJR_20260519_OGH0002_010OBS00041_26S0000_000